Anordnungen zur Maskenpflicht für die Berliner Polizei

Anfrage an: Polizei Berlin

Handlungs- oder Dienstanweisungen, die das Tragen von Masken bei der Berliner Polizei regeln. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen Polizist*innen den Abstand von 1.5m nicht einhalten können (z.B. bei Fahrten im Auto).

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    28. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • Kosten dieser Information:
    251,80 Euro
  • 2 Follower:innen
Daniel Schäufele
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Daniel Schäufele
Betreff
Anordnungen zur Maskenpflicht für die Berliner Polizei [#201859]
Datum
28. Oktober 2020 11:49
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Handlungs- oder Dienstanweisungen, die das Tragen von Masken bei der Berliner Polizei regeln. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen Polizist*innen den Abstand von 1.5m nicht einhalten können (z.B. bei Fahrten im Auto).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 201859 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Daniel Schäufele
Daniel Schäufele
Sehr geehrte [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnungen zur Maskenpflicht für die Berliner Pol…
An Polizei Berlin Details
Von
Daniel Schäufele
Betreff
AW: Anordnungen zur Maskenpflicht für die Berliner Polizei [#201859]
Datum
1. Dezember 2020 10:20
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnungen zur Maskenpflicht für die Berliner Polizei“ vom 28.10.2020 (#201859) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 201859 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Polizei Berlin
IFG 160.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung PPr Just 4 To - IFG 160.20 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], …
Von
Polizei Berlin
Betreff
IFG 160.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung
Datum
2. Dezember 2020 12:18
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
ppr-just-4polizei.berlin.de-certificate-1.pem
2,9 KB
image001.png
7,5 KB
ppr-just-4polizei.berlin.de-public-key-1.asc
2,3 KB


PPr Just 4 To - IFG 160.20 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], Ihre unten beigefügte Anfrage wurde an mich zur Bearbeitung weitergeleitet. Die beigefügte Vorabinformation übersende ich Ihnen zu Ihrer Kenntnis und in Erwartung Ihrer Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]*[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt]
Daniel Schäufele
AW: IFG 160.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#201859] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für ihre (verspät…
An Polizei Berlin Details
Von
Daniel Schäufele
Betreff
AW: IFG 160.20: Vorabinformation vor Auskunfterteilung [#201859]
Datum
2. Dezember 2020 14:16
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für ihre (verspätete und rückdatierte) Antwort. Da ich die Gebühren für deutlich überhöht halte, bitte ich um eine Erklärung, worin bei einem Umfang von 12 Seiten eine umfangreiche schriftliche Aktenauskunft liegt. Ebenso würde ich gerne wissen, warum die Gebühren am oberen Ende das durch die Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens liegen. Ich hätte die Informationen gern in digitaler Form, um das Anfall von Kopiergebühren zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 201859 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Polizei Berlin
IFG 160.20: Nachfrage zur Gebührenhöhe PPr Just 4 To – IFG 160.20 Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für I…
Von
Polizei Berlin
Betreff
IFG 160.20: Nachfrage zur Gebührenhöhe
Datum
8. Dezember 2020 08:57
Status
Warte auf Antwort
image001.png
7,5 KB


PPr Just 4 To – IFG 160.20 Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. I. Die der Gebührenhöhe im Allgemeinen zu Grunde liegenden Regelungen können Sie auf der Seite der Berliner Beauftragten für Datenschutz abrufen, die sind dort frei zugänglich (https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/gebuehren ). II. Im Speziellen teile ich Ihnen hinsichtlich der Gebührenhöhe in dem hier gegenständlichen Verfahren nach dem IFG folgendes mit: 1. Gemäß Tarifstelle 1004 handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine umfangreiche schriftliche Auskunft (Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 3) deren Rahmen 100 – 250 € beträgt. Umfangreich ist eine Auskunft nicht nur dann, wenn die Auskunft „viele Seiten“ umfasst, sondern auch dann, wenn die Zusammenstellung der Informationen einen umfangreichen und erheblichen Rechercheraufwand erfordert. Mit Ihrer Anfrage vom 28.10.2020 begehren Sie die Zusendung von: „Handlungs- oder Dienstanweisungen, die das Tragen von Masken bei der Berliner Polizei regeln. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen Polizist*innen den Abstand von 1.5m nicht einhalten können (z.B. bei Fahrten im Auto).“ Diese dynamische Regelungslage zusammen zu tragen, hat einen Umfangreichen Rechercheaufwand zur Folge. Über die bei der Koordinierungsstelle Covid-19 ohnehin vorliegenden Unterlagen, wurde eine Anfrage in alle Gliederungsbereiche der Polizei gesendet (Polizei Akademie, Direktion Zentraler Service, Landeskriminalamt, Landespolizeidirektion) um auch sämtliche bereichsspezifischen Handlungsanweisungen zusammen zu tragen. Sie haben Ihre Anfrage gerade auch nicht auf die aktuellen Regelungen beschränkt, sondern beziehen sich auf sämtliche Regelungen. Dies hatte einen erheblichen Rechercheaufwand zur Folge, um Ihnen hinsichtlich Ihres Begehrens umfangreich Auskunft über die gesamte – also vergangene und gegenwärtige - Regelungslage geben zu können. 2. Ausweislich der Stellungnahme der Koordinierungsstelle Covid-19 wurde zur Zusammenstellung der Unterlagen insgesamt 15h verschiedener Dienstkräfte des gehobenen Dienstes aufgewendet. Entsprechend des Schreibens der Senatsverwaltung für Finanzen zur „Gebührenerhebung nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge – Kosten des Verwaltungsaufwandes“ vom 18.03.2020 ergibt sich für die Beantwortung Ihrer Anfrage ein finanzieller Aufwand von: 15h x 70,14 €/h = 1052,10 €. 3. Unter Beachtung des Gebührenrahmens (1.) und der als Orientierungshilfe zu verstehenden Berechnung (2.) wird eine Gebühr von 250 € festzusetzten sein. III. Zu Ihrer weiteren Information verweise ich auf das einschlägige und aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Gebührenbemessung bei Informationsansprüchen (BVerwG 10 C 23.19 - Urteil vom 13. Oktober 2020). Bisher liegt leider nur die entsprechende Presseerklärung vor ( https://www.bverwg.de/de/pm/2020/57 ). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]