Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI
Nach der letzten Änderung des THWG wurde durch das BMI am 15.06.2020 im Vorgriff auf die Novellierung der SUrlV ein Rundschreiben mit dem Az D2 –30106/24#5 an alle obersten Bundesbehörden verteilt. Dort wurde u.a. festgelegt, dass bereits jetzt für Dienste und Erkundungen als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 11 Abs. 2 SUrlV zu gewähren ist.
§ 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) besagt, dass für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und -Beamte entsprechend geleten, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anders ergibt.
Die aus der SUV folgende Vorschrift, die A-1420/12, regelt unter Punkt 311, 312, 313 und 331 die Erteilung von Urlaub unter Geld und Sachbezügen für Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze. Dabei sind gemäß Punkt 313 i.V.m. 331 maximal 3 Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Arbeitstagen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen, als höchstmaß gelten jedoch 10 Arbeitstage.
Meine Frage lautet daher:
Wie setzt das BMVg das durch das BMI erstellte Rundschreiben für die Soldatinnen und Soldaten um, die in ihrer Freizeit in einer Organisation der zivilen Verteidigung Dienst tun?
Aktuell kann für Dienste, außer Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze, für die gemäß THWG und Rundschreiben BMI freizustellen ist, nicht freigestellt werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum19. April 2021
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21. Mai 2021
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