Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI

Nach der letzten Änderung des THWG wurde durch das BMI am 15.06.2020 im Vorgriff auf die Novellierung der SUrlV ein Rundschreiben mit dem Az D2 –30106/24#5 an alle obersten Bundesbehörden verteilt. Dort wurde u.a. festgelegt, dass bereits jetzt für Dienste und Erkundungen als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 11 Abs. 2 SUrlV zu gewähren ist.

§ 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) besagt, dass für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und -Beamte entsprechend geleten, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anders ergibt.
Die aus der SUV folgende Vorschrift, die A-1420/12, regelt unter Punkt 311, 312, 313 und 331 die Erteilung von Urlaub unter Geld und Sachbezügen für Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze. Dabei sind gemäß Punkt 313 i.V.m. 331 maximal 3 Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Arbeitstagen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen, als höchstmaß gelten jedoch 10 Arbeitstage.

Meine Frage lautet daher:
Wie setzt das BMVg das durch das BMI erstellte Rundschreiben für die Soldatinnen und Soldaten um, die in ihrer Freizeit in einer Organisation der zivilen Verteidigung Dienst tun?
Aktuell kann für Dienste, außer Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze, für die gemäß THWG und Rundschreiben BMI freizustellen ist, nicht freigestellt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach der letzten …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]
Datum
19. April 2021 16:44
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach der letzten Änderung des THWG wurde durch das BMI am 15.06.2020 im Vorgriff auf die Novellierung der SUrlV ein Rundschreiben mit dem Az D2 –30106/24#5 an alle obersten Bundesbehörden verteilt. Dort wurde u.a. festgelegt, dass bereits jetzt für Dienste und Erkundungen als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 11 Abs. 2 SUrlV zu gewähren ist. § 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) besagt, dass für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und -Beamte entsprechend geleten, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anders ergibt. Die aus der SUV folgende Vorschrift, die A-1420/12, regelt unter Punkt 311, 312, 313 und 331 die Erteilung von Urlaub unter Geld und Sachbezügen für Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze. Dabei sind gemäß Punkt 313 i.V.m. 331 maximal 3 Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Arbeitstagen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen, als höchstmaß gelten jedoch 10 Arbeitstage. Meine Frage lautet daher: Wie setzt das BMVg das durch das BMI erstellte Rundschreiben für die Soldatinnen und Soldaten um, die in ihrer Freizeit in einer Organisation der zivilen Verteidigung Dienst tun? Aktuell kann für Dienste, außer Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze, für die gemäß THWG und Rundschreiben BMI freizustellen ist, nicht freigestellt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 218756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/218756/upload/21a79770d87bbdd7aff1c2477527ba0b6b4a6658/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 Betreff: Ihre Email vom 19. April 2021 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit best…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]
Datum
27. April 2021 08:33
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 Betreff: Ihre Email vom 19. April 2021 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Email vom 19. April 2021. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 Az 39-22-17/-1579 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021 (s…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]
Datum
17. Mai 2021 15:35
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 Az 39-22-17/-1579 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 19. April 2021 (Bezug). Hierzu ist anzumerken, dass diese nicht auf die Herausgabe von amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (amtlichen Informationen) abzielt, sondern Sie bitten um Mitteilung von Hintergrundinformationen und Beantwortung einer konkreten Frage zu einem bestimmten Sachverhalt. Derartige Anfragen fallen nicht unter das IFG, welches den Zugang zu bereits vorhandenen amtlichen Informationen regelt. Um gegebenenfalls dennoch in Ihrem Sinne tätig werden zu können, habe ich Ihren Antrag der für den Bürgerdialog im Hause zuständigen Stelle mit der Bitte um Prüfung und Bearbeitung als Bürgeranfrage zugeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R II 4 Az 16-35-00 Ihre Anfrage vom 19.04.2021 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o.a. Anfrag…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]
Datum
16. Juli 2021 09:02
Status
Warte auf Antwort
BMVg R II 4 Az 16-35-00 Ihre Anfrage vom 19.04.2021 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o.a. Anfrage wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Die Änderungen der Sonderurlaubsverordnung aus den Jahr 2016 finden unmittelbare Anwendung über § 9 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Dass von Ihnen erwähnte Rundschreiben des BMI Az. D2 - 30106/24#5 vom 15. Juni 2020 konkretisiert § 11 Absatz 2 Alternative 2 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Damit findet diese Regelung über § 9 SUV entsprechende Anwendung. Einer gesonderten Veranlassung bedarf es deshalb nicht. Die Allgemeine Regelung A-1420/12 Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung wird derzeit überarbeitet und die von Ihnen erwähnten Änderungen der Begrifflichkeiten werden dabei berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Anmerkungen. Ich bitte abschließend noch im Klärung der folg…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]
Datum
25. Juli 2021 14:50
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Anmerkungen. Ich bitte abschließend noch im Klärung der folgenden Punkte: Bisher galt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 SUrlV die Maßgabe von 10 Arbeitstagen Sonderurlaub. Da mit dem Rundschreiben des BMI nun auch für die Ausbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 2 freigestellt wird, entfällt damit auch die Begrenzung von 10 Arbeitstagen für Ausbildungsveranstaltungen. Aktuell sind gemäß A-1420/12 Punkt 331 im Einzelfall 3 Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen 5 Arbeitstage, in Ausnahmefällen bis zu 10 Arbeitstage für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Urlaubsjahr möglich. Findet bis zur Veröffentlichung der neuen A-1420/12 die Regelung des Rundschreibens BMI oder die der A-1420/12 Nr. 331 bei der Genehmigung für Sonderurlaub Anwendung? ... Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 218756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/218756/upload/96a77b06b28884d7903a6cad1b4a2b57a66635ea/

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R II 4 Az 16-35-00 Ihre Anfrage vom 25.07.2021 Sehr << Antragsteller:in >> das Rundschreibe…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: AW: Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]
Datum
26. Juli 2021 13:31
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R II 4 Az 16-35-00 Ihre Anfrage vom 25.07.2021 Sehr << Antragsteller:in >> das Rundschreiben des BMI Az. D2 - 30106/24#5 vom 15. Juni 2020 konkretisiert - im Vorgriff auf eine beabsichtigte Anpassung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) an die Änderung des THWG - den § 11 Absatz 2 Alternative 2 SUrlV. Die Nummern 301 ff der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/12 konkretisieren ihrerseits die über § 9 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) für Soldatinnen und Soldaten entsprechend anwendbare SUrlV. Wie bereits angezeigt, befindet sich diese Regelung noch in der Überarbeitung. Der Rechtssystematik folgend, sind über die Verweisung des § 9 SUV die Vorgaben des bezeichneten Rundschreibens des BMI bereits unmittelbar auch auf die Regelungen der ZDv A-1420/12 anzuwenden und überlagern die dortigen Regelungen insoweit. Mit freundlichen Grüßen