Anrechnung tatsächlicher kosten von unterhaltszahlungen

Ich benötige Informationen oder gesetzestexte über die Berechnung der Einkommensverhältnisse zur Förderung und Nutzung von wohnraum für NRW, speziell über die Anrechnung tatsächlicher Unterhaltszahlungen für ein auswärts studierendes Kind. Sind die tatsächlichen Unerhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner abziehbar , an Kinder nicht?
Begründung?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. September 2016
  • Frist
    18. Oktober 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anrechnung tatsächlicher kosten von unterhaltszahlungen [#17845]
Datum
14. September 2016 12:13
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich benötige Informationen oder gesetzestexte über die Berechnung der Einkommensverhältnisse zur Förderung und Nutzung von wohnraum für NRW, speziell über die Anrechnung tatsächlicher Unterhaltszahlungen für ein auswärts studierendes Kind. Sind die tatsächlichen Unerhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner abziehbar , an Kinder nicht? Begründung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie den zahlreichen Weiterleitungen ersehen können, hat es einige Zeit gebraucht,…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Anrechnung tatsächlicher kosten von unterhaltszahlungen [#17845]
Datum
20. September 2016 12:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie den zahlreichen Weiterleitungen ersehen können, hat es einige Zeit gebraucht, bis Ihre Anfrage vom 14.09.2016 bei mir zuständigkeitshalber angekommen ist. Ich werde mich wegen einer bevorstehenden Dienstreise erst in der nächsten Woche Ihren Fragen widmen können und Ihnen dann eine Antwort zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf meine Ankündigung zurück und darf allgemein darauf hinweisen, dass sich…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Anrechnung tatsächlicher kosten von unterhaltszahlungen [#17845]
Datum
28. September 2016 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme auf meine Ankündigung zurück und darf allgemein darauf hinweisen, dass sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu Ihren Fragestellungen in §§ 14 Absätzen 1 und 4 Nr.1 des Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8.12.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2014, i.V.m. den Nrn. 2, 5, 9 und 10 des Einkommensermittlungserlasses (EEE) finden. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle, das Amt für Wohnungswesen bei Ihrer Gemeinde oder dem Kreis, das Ihnen die für Ihren Fall konkrete Rechtslage bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen gerne mitteilt. Im Folgenden stelle ich Ihnen - wie gewünscht - in den für Sie einschlägigen Auszügen die gesetzlichen Grundlagen der Einkommensprüfung zur Verfügung. Diese finden in sich in den §§ 14 und 15 WFNG NRW: § 14 Einkommen (1) Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Absatz 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Jahreseinkommen jeder haushaltsangehörigen Person ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten und mit negativen Einkünften der zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Zum Jahreseinkommen gehören auch: 1. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz), 2. Bezüge, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden (§ 22 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) sowie Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, 3. die den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa Einkommensteuergesetz) sowie die den Ertragsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb Einkommensteuergesetz), 4. das Arbeitslosengeld 1 (§ 32 b Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz), 5. die ausländischen Einkünfte (§ 32 b Absatz 1 Nummern 2 und 3 Einkommensteuergesetz) sofern ihre Einkunftsart einer der Einkunftsarten des § 14 Absatz 2 entspricht, 6. der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40 a Einkommensteuergesetz). Für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen wird eine Abzugspauschale gewährt. Sie entspricht in den Fällen der Nummer 2 und 4 dem Pauschbetrag der Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen der Nummer 5 und 6 dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes. (4) Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht die 1. Ausbildungsvergütung eines Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, 2. Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33 b Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist. (5) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle und Bewilligungsbehörde entsprechend der mit dem Antrag abzugebenden Einwilligungserklärung des Wohnungssuchenden Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen soll den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. § 15 Einkommensermittlung (1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Hierzu ist in der Regel vom letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid oder von der letzten Einkommensteuererklärung auszugehen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse nach Satz 1 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von zwölf Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Hierzu ist vom Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auszugehen. Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums, die im Antragsmonat voraussichtlich weitere elf Monate andauern werden, sind auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen. Eine in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwartende Veränderung des Jahreseinkommens ist durch Hochrechnung der Einkommensveränderung auf ein fiktives Jahreseinkommen zu erfassen. Einkommensveränderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden kann, bleiben außer Betracht. Einmaliges Einkommen, das in einem nach Satz 1 oder 3 und 4 maßgebenden Zeitraum zufließt, ist nicht anzurechnen, wenn es einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist. (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach Absatz 1 und § 14 ermittelten Betrag steuerpflichtiger Einkünfte oder von im Ausland besteuerten Einkünften im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 5 ein pauschaler Abzug in Höhe von 12 Prozent für die Leistung von Steuern vom Einkommen vorgenommen. Für die Leistung von Beiträgen zur Krankenversicherung beträgt der pauschale Abzug von dem nach Absatz 1 und § 14 ermittelten Betrag 10 Prozent, für die Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung 12 Prozent. Dies gilt auch, wenn stattdessen Leistungen an ähnliche Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden. Wurde der Pauschalabzug noch nicht in Anspruch genommen, so gilt Entsprechendes, wenn die Beiträge zu Gunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden, die selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen kann. Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Beiträgen wird nicht gewährt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine andere Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden. (3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Beträge anrechnungsfrei: 1. 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80; 2. 1 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100; 3. 2 100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80; 4. 4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80; 5. 4 000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen; 6. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist; 7. bis zu 8 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner; 8. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person. (4) Höhere Unterhaltsleistungen als die in Absatz 3 Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden. Darüber hinaus ergeben sich für die zuständigen Stellen weitere zu beachtende Auslegungshilfen aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des im Folgenden in Auszügen zitierten Einkommensprüfungserlasses: Nr. 2 Zu § 14 Absatz 1: Gesamteinkommen, Stichtag Kinderbetreuungskosten sind zwar nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommenssteuergesetz Bestandteil des steuerpflichtigen Jahreseinkommens. Entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorgaben können sie jedoch gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 WFNG NRW bis zur Höhe von maximal 4.000,-- Euro von der Summe der Jahreseinkommen – also auch bei Jahreseinkommen im Sinne des § 14 Absatz 3 WFNG NRW - abgezogen werden. Als maßgebender Stichtag für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse ist abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 gegebenenfalls der Zeitpunkt zu Grunde zu legen, der in besonderen einkommensbezogenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als Grundlage einer Entscheidung oder Feststellung genannt ist. Liegen die für anrechnungsfreie Beträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Stichtag nicht mehr/noch nicht vor, wohl aber aus Sicht des Stichtages im Verlaufe des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraumes der Einnahmeerzielung oder mit hinreichender Sicherheit innerhalb von 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung, so sind die anrechnungsfreien Beträge dennoch abzusetzen. Dies gilt für die nach § 14 Absatz 4 nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählenden Einkünfte entsprechend. Nr. 3 Zu § 14 Absatz 2: Jahreseinkommen 3.1 Die Pauschbeträge für Werbungskosten betragen: 1. von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 1000 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9 a Nummer 1 a EStG); 2. von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt, 102 Euro; 3. von den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1 a und 5 EStG 102 Euro. Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind stets in voller Höhe – und nicht nur anteilig für Monate der angefallenen Einnahme - abzusetzen. 3.2 Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Einnahmen miteinander verrechnet. Erzielt eine haushaltsangehörige Person verschiedene Einnahmen derselben Einkunftsart (z. B. mehrere Mieteinkünfte für verschiedene Wohnungen), so werden diese Einnahmen zusammengezählt. Entsprechendes gilt auch für negative Einkünfte bei einer Einkunftsart (z. B. bei Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben). Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die Beträge der Einkunftsarten mit positivem Saldo addiert. Ein Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten eines Haushaltsangehörigen oder mit Verlusten eines anderen Haushaltsangehörigen, insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten, ist ausgeschlossen. Nr. 4 Zu § 14 Absatz 3: Anrechenbare steuerfreie Einnahmen 4.1 Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei; dieser steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1. Der steuerpflichtige Teil ist ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG. 4.2 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind einkommenssteuerrechtlich dem Empfänger nicht zuzurechnen. Gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 gehören jedoch solche Bezüge wie z. B. Unterhaltsleistungen ebenfalls zum Jahreseinkommen; dies gilt auch für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, der anstelle von Unterhaltsleistungen gezahlt wird. 4.3 Zu den Leibrenten gehören insbesondere 1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen- oder Witwerrenten und Waisenrenten), 2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unterhaltsversicherungen, 3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind. Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 ist und die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3). 4.4 Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld 1 geleistet, so werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. 4.5 Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, der nach § 32 b EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5. Kein anrechenbares Jahreseinkommen sind solche ausländischen Einkünfte, die als inländische Einkünfte gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 nicht anrechenbar wären (z.B. ausländisches Kindergeld, ausländische Kapitaleinkünfte).“ Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de). 4.6 Nur unter den in § 40 a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40 a Absatz 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 8 a SGB IV (sog. „Mini-Jobs“ oder „450-Euro-Jobs“) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn im Sinne des § 40 a EStG ist gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 6 Einkommen einer haushaltsangehörigen Person. 4.7 Die Aufwendungspauschale ist als Quasi-Werbungskosten-Pauschbetrag bei der jeweiligen steuerfreien Einnahmeart unabhängig von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen abzuziehen. Sie beträgt in den Fällen - der Nummern 4.2 und 4.4: 102,-- Euro, - der Nummern 4.5 und 4.6: 1.000,-- Euro. Sie fällt nicht an für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten. Nr. 5 Zu § 14 Absatz 4: Nicht anrechenbare Einkünfte 5.1 Erzielen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 EStG neben Ausbildungsvergütungen weitere Einkünfte wie z. B. Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind dies Einkünfte nach § 14 Absatz 2 Satz 1. Anrechnungsfrei sind gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 lediglich Ausbildungsvergütungen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden. 5.2 „Hilflos“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 33 b Absatz 6 Satz 3 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die zu betreuende Person steht einer schwerstpflegebedürftigen Person der Pflegestufe III gleich. Die Hilflosigkeit/häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle 1. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI, 2. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII, 3. über den Bezug von Pflegezulagen nach § 35 Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, 4. über den Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Lastenausgleichsgesetz. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX erbracht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind. Trotz Nichtanrechnung der Jahreseinkommens der hilflosen Person ist dennoch das maßgebende Einkommen/Gesamteinkommen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 4 um den anrechnungsfreien Betrag von 4.500,-- Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person zu vermindern (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Nr. 6 Zu § 14 Absatz 5: Auskunftserteilung, Verfahren 6.1 Die Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Nachweisen müssen sich aus konkreten, benennbaren Tatsachen ergeben. Das Auskunftsersuchen ist erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, d. h., wenn keine andere weniger belastende Möglichkeit zu einer entsprechenden Datenerhebung besteht. 6.2 Es soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt werden, die von der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle entwickelt worden ist und vorgehalten wird. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem Verwaltungsaufwand geführt wird (z.B. schlüssige Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers), können zur Beschleunigung des Verfahrens die Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll nach Eingang der Einkommenserklärung unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen erteilt werden. Bei der Einkommensermittlung und insbesondere der Erstellung und Verwendung der Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen. Danach sind bei der Erhebung von Daten die Betroffenen über den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Art und Ergebnis der Einkommensermittlung sind aktenkundig zu machen. Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Nr. 7 Zu § 15 Absatz 1: Einkommensermittlungsmethoden 7.1 Beim Zusammentreffen mehrerer zu berücksichtigender einkommensteuerpflichtigen Einkunfts- oder steuerfreien Einnahmearten einer haushaltsangehörigen Person ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur Feststellung der Werbungskosten oder Quasi-Werbungskosten ist stets derselbe Ermittlungszeitraum zu Grunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie angerechnet werden. 7.2 Das anrechenbare Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist regelmäßig in absoluter Höhe als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 maßgebend. Es ist in den Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Einkommensverhältnisse bis zum Stichtag nicht geändert haben und auch innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung unverändert fortbestehen werden. Dies gilt auch, wenn zwar nach Ablauf des vergangenen Kalenderjahres vor dem Stichtag Änderungen der Einkommensverhältnisse eingetreten oder innerhalb von 12 Monaten ab dem Stichtag zu erwarten sind, diese Änderungen jedoch lediglich vorübergehend für die Dauer von weniger als 12 Monaten bestanden oder bestehen werden. 7.3 Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse bis zu 12 Monaten vor oder ab dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die aktuellen Einkommensverhältnisse durch Addition oder Multiplikation angetroffener oder zu erwartender Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet. Hierbei sind Tages- und Wocheneinkünfte auf fiktive Monatseinkünfte hochzurechnen. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist als dauerhaft zu berücksichtigen, wenn sie im Antragszeitpunkt voraussichtlich mindestens weitere elf Kalendermonate andauert (z. B. absehbare Erhöhung der Besoldungs-/Dienstaltersstufe für Beamte) und Beginn und Ausmaß der Veränderung der Einkommensverhältnisse ermittelt werden können. Dies trifft nicht zu bei Renten- oder Tariferhöhungen, wenn der Erhöhungsbetrag noch nicht zugeflossen oder den haushaltsangehörigen Personen noch nicht schriftlich mitgeteilt worden ist. 7.4 Einmaliges Einkommen, das einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt wird, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, ist einem nach Nummer 7.2 oder 7.3 ermittelten Jahreseinkommen zuzurechnen. Einmaliges Einkommen, das zwar im maßgebenden Zeitraum nach Nummer 7.2 oder 7.3 anfällt, diesem Zeitraum jedoch nicht zuzurechnen ist, ist nicht Bestandteil des Jahreseinkommens (z. B. Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlungen, Abfindungen, Entschädigungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse). Nr. 8 Zu § 15 Absatz 2: Pauschaler Abzug 8.1 Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern wird für alle einkommenssteuerpflichtigen Bestandteile des Jahreseinkommens gewährt, wenn mindestens von einem Teil des Einkommens Steuern tatsächlich entrichtet sind oder entrichtet werden. Auf die Höhe der Steuerleistung kommt es nicht an; es genügt, wenn die Steuern vom Einkommen nur einmal jährlich gezahlt werden. Ob sie erstattet worden sind oder werden (z. B. bei einer Einkommenssteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Zu den vom pauschalen Abzug begünstigten Steuern vom Einkommen gehören die Lohn-/Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Werden Ehegatten bei gemeinsamer einkommenssteuerrechtlicher Veranlagung zur Einkommenssteuer herangezogen, so fällt bei dem Ehegatten der pauschale Abzug nicht an, dessen Einkommen steuerfrei oder steuerbefreit ist, jedoch im Einkom¬mensteuerbescheid als Grundlage zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG dient. Entrichtet ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40 Absatz 1 bis 3 oder 40 a EStG), so schuldet er oder sie die pauschale Lohnsteuer, so dass betreffende Beschäftigte nicht belastet sind und ihnen der pauschale Abzug nicht gewährt wird. Der pauschale Abzug auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte fällt jedoch an, wenn die pauschale Lohnsteuer abgewälzt wird und die Beschäftigten tatsächlich belastet werden. Sind im Übrigen Bestandteile des Jahreseinkommens steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 14 Absatz 3, so ist für diese Einkommensbestandteile der pauschale Abzug unzulässig. Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern fällt auch an, wenn innerhalb der EU oder in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf die Auslandseinkünfte ausländische Einkommensteuer entrichtet wurde. 8.2 Der pauschale Abzug wegen Beiträgen zur Krankenversicherung oder zu einer ähnlichen Einrichtung mit entsprechender Zweckbestimmung, ist nicht beschränkt auf sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Bei der Gewährung des pauschalen Abzuges wird nicht nach Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen, Ersatzkassen oder privaten Krankenversicherungen und auch nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden. Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer der Krankenversicherung ähnlichen Einrichtung liegt vor, wenn ihr Leistungskatalog mit dem Leistungskatalog gesetzlicher Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht vergleichbar ist. Dies trifft nicht zu bei Beiträgen zur Krankenhaus- oder Pflegetagegeldversicherung, zur Unfallversicherung (mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfall-Rehabilitationsversicherung bei Ausfall von Kassenleistungen), zur Sterbegeldversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zu Sachversicherungen oder für einen Beihilfe-Ergänzungstarif. 8.3 Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen freiwillige Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleich. Entsprechendes gilt auch für Beiträge von Künstlern und Publizisten an die Künstlersozialkasse sowie für Beiträge an Einrichtungen mit einer der Rentenversicherung entsprechenden Zweckbestimmung wie z. B. Risiko-Lebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen, Pensions- oder Versorgungskassen von Personen im Angestelltenverhältnis, ferner für Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsrente sowie Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld. Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn die Beiträge von einer Person gezahlt werden, die bereits eine Altersrente oder Pension wegen Alters bezieht. 8.4 Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträgen fällt auch an, wenn Auslandseinkünfte innerhalb der EU oder in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Werden Beiträge für zum Haushalt rechnende Personen geleistet, die z. B. wegen fehlenden Jahreseinkommens keinen pauschalen Abzug geltend machen können, so sind gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 die pauschalen Abzüge anzuwenden (Beisp.: Krankenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder, ferner Lebensversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder ab dem 16. Lebensjahr, also dem Lebensalter, von dem an frühestens eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet werden kann). Für die Leistung von Beiträgen zur Kranken- oder Rentenversicherung ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 5 ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden. Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von der versicherten Person keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z.B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor. Eine drittfinanzierte Sicherung besteht, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden, ferner bei Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III. Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert; der pauschale Abzug von 10 % ist vorzunehmen. Besteht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, so gelten die Haushaltsangehörigen dieser Person nicht als bereits abgesichert. Für die übrigen Haushaltsangehörigen besteht insofern keine originäre, sondern allenfalls nur eine abgeleitete (z.B. Hinterbliebenen-) Sicherung. Auf die für solche haushaltsangehörigen Personen geleisteten Beiträge ist der pauschale Abzug anzuwenden, sofern die Haushaltsangehörigen selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen können. Nr. 9 Zu § 15 Absatz 3: Anrechnungsfreie Beträge 9.1 Anrechnungsfreie Beträge werden nicht auf das Jahreseinkommen einzelner haushaltsangehöriger Personen angerechnet, sondern vermindern die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen. 9.2 Liegen eine Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nach ärztlicher Bescheinigung am Stichtag vor und ist als Abschluss eines schon eingeleiteten Antragsverfahrens aus medizinischer Sicht mit hinreichender Sicherheit von der Anerkennung einer bestimmten Pflegestufe oder eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung auszugehen, so ist der im Einzelfall vorgesehene anrechnungsfreie Betrag bereits aus der Sicht des Stichtages zu gewähren. Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung der zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX geführt werden. Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von 5 Jahren nach seiner Erteilung. Nr. 10 Zu § 15 Absatz 4: Unterhaltsleistungen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie bleiben im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung nur bis zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 6 bis 8 aufgeführten Höhe anrechnungsfrei. Dies gilt nicht, wenn die höheren Leistungen auf einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid beruhen. Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht einer haushaltsangehörigen Person gegenüber mehreren Personen, so kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum Höchstbetrag der vorgesehenen anrechnungsfreien Beträge abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben. Mit freundlichen Grüßen