Anschaffung des "Bürger-Infoportal" zur Abwicklung von Strafzetteln in Bayern

- Informationen zur datenschutzrechtlichen Bewertung (z.B. Datenschutzfolgeabschätzung) und/oder getroffenen Vereinbarungen zur Verarbeitung von Daten (z.B. Auftragsdatenverarbeitung nach § 62 BDSG / Art. 28 DSGVO) des "Bürger-Infoportals" durch den Datenschutzbeauftragen

- Bezugnehmend zu Frage 2, ob der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Bayern oder andere Stellen zum Einsatz und Förderung des "Bürger-Infoportals" konsultiert wurden und wenn ja, welche Ergebnisse die Konsultierung ergeben hat.

- die Bewertung der Informationssicherheit

- sowie alle relevanten Unterlagen zur Beschaffung des "Bürger-Infoportals"

Die Frage bezieht sich insbesondere auf die sowohl datenschutzrechtlichen Bedenken, dass persönliche Daten bei Dritten verarbeitet werden.

Begründung des Interesses gem. Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayDSG:
Durch die Nutzung des Bürger-Info durch die Polizei Bayern werden meine personenbezogene Daten unklar verarbeitet / gespeichert, wodurch ich mich persönlich mit dem Bürger-Info Portal auseinandersetzen möchte um festzustellen ob der Dienst guten Gewissens genutzt werden kann.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informatione…
An Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anschaffung des "Bürger-Infoportal" zur Abwicklung von Strafzetteln in Bayern [#236491]
Datum
30. Dezember 2021 16:41
An
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen zur datenschutzrechtlichen Bewertung (z.B. Datenschutzfolgeabschätzung) und/oder getroffenen Vereinbarungen zur Verarbeitung von Daten (z.B. Auftragsdatenverarbeitung nach § 62 BDSG / Art. 28 DSGVO) des "Bürger-Infoportals" durch den Datenschutzbeauftragen - Bezugnehmend zu Frage 2, ob der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Bayern oder andere Stellen zum Einsatz und Förderung des "Bürger-Infoportals" konsultiert wurden und wenn ja, welche Ergebnisse die Konsultierung ergeben hat. - die Bewertung der Informationssicherheit - sowie alle relevanten Unterlagen zur Beschaffung des "Bürger-Infoportals" Die Frage bezieht sich insbesondere auf die sowohl datenschutzrechtlichen Bedenken, dass persönliche Daten bei Dritten verarbeitet werden. Begründung des Interesses gem. Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayDSG: Durch die Nutzung des Bürger-Info durch die Polizei Bayern werden meine personenbezogene Daten unklar verarbeitet / gespeichert, wodurch ich mich persönlich mit dem Bürger-Info Portal auseinandersetzen möchte um festzustellen ob der Dienst guten Gewissens genutzt werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236491/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
13-0530-67/21 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 30.12.2021 antworten wir Ihnen per E-Mail, da Sie dies …
Von
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Betreff
WG: Anschaffung des "Bürger-Infoportal" zur Abwicklung von Strafzetteln in Bayern [#236491]
Datum
10. Januar 2022 07:05
Status
Anfrage abgeschlossen
13-0530-67/21 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 30.12.2021 antworten wir Ihnen per E-Mail, da Sie dies ausdrücklich wünschen. Das "Bürger-Infoportal" wurde vor Inbetriebnahme datenschutzrechtlich überprüft und eine Errichtungsanordnung sowie ein Datenschutzkonzept erstellt. Bei den angeforderten Unterlagen zur Beschaffung handelt es sich um interne Unterlagen, die nicht herausgegeben werden können. Soweit Sie Ihren Antrag auf Art. 39 Abs. 1 BayDSG stützen, ist festzustellen, dass dieser auf die Polizei gem. Art. 39 Abs. 4 Nr. 4 BayDSG nicht anwendbar ist. Folglich gewährt Ihnen Art. 39 BayDSG keinen Auskunftsanspruch gegen die Polizei. Beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt sind keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG vorhanden, so dass auch Ihr diesbezüglicher Antrag ins Leere geht. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist keine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG. Mit freundlichen Grüßen