Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt bei einem Stop-Over innerhalb der EU eine erneute Sicherheitskontrolle an Flughäfen? Aus der u.g. EU-Verordnung von 2008 kann ich erneute Sicherheitskontrollen nicht ableiten. "VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002“ https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:097:0072:0084:DE:PDF
2. Gibt es in der EU Transitbereiche ohne zusätzliche Kontrollen an Flughäfen? Wo? - Oder gilt die Regelung der zusätzlichen Kontrollen bei allen Stop-Over-Flügen auf allen Flughäfen der EU?
3. Warum gilt der Bereich zwischen Kontrolle und Boarding einschließlich Einstieg als sicher und der Bereich zwischen dem Verlassen eines Flugzeugs und dem erneuten Boarding als nicht sicher, dass eine erneute Kontrolle stattfindet?
4. Was für eine Sicherheitslücke gäbe es z. B. am Frankfurter Flughafen ohne die zusätzliche Kontrolle, dass die erneute Kontrolle notwendig erscheint?
5. Hat die Bundespolizei in Frankfurt die wiederholte Kontrolle angeordnet oder die Flughafen-Gesellschaft?
6. Warum gilt - für die Bundespolizei - die Sicherheitskontrolle in Bukarest bei Passagieren ohne Stop-Over als ausreichend und bei Stop-Over-Passagieren als nicht ausreichend?
7. Ist die beauftragte Sicherheitsfirma berechtigt, Wartezeiten von über einer Stunde zuzulassen, wenn kein unabwendbares Ereignis eintrat? Gibt es eine Zeitvorgabe für die Sicherheitsfirma bei der Kontrolle?
8. Wenn die Sicherheitsfirma nachweisen kann, dass die Wartezeit ohne eigenes Verschulden zu lang geworden ist, möchte ich wissen wer aus deren Sicht als Verursacher gilt. Senden Sie mir bitte Namen und Adresse der Sicherheitsfirma für den Frankfurter Flughafen.
9. Ist es möglich, dass der Flughafen für die lange Wartezeit verantwortlich ist?
Oder ist die Lufthansa verantwortlich dafür, dass wir einen Anschlussflug verpasst haben, weil die Zeit für den Flugzeugwechsel zu kurz berechnet wurde?

Ergebnis der Anfrage

Über die söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. habe ich schließlich das Geld für die Fahrkarte erstattet bekommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. November 2018
  • Frist
    21. Dezember 2018
  • Ein:e Follower:in
Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Auf welcher R…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
Betreff
Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751]
Datum
18. November 2018 19:42
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt bei einem Stop-Over innerhalb der EU eine erneute Sicherheitskontrolle an Flughäfen? Aus der u.g. EU-Verordnung von 2008 kann ich erneute Sicherheitskontrollen nicht ableiten. "VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002“ https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:097:0072:0084:DE:PDF 2. Gibt es in der EU Transitbereiche ohne zusätzliche Kontrollen an Flughäfen? Wo? - Oder gilt die Regelung der zusätzlichen Kontrollen bei allen Stop-Over-Flügen auf allen Flughäfen der EU? 3. Warum gilt der Bereich zwischen Kontrolle und Boarding einschließlich Einstieg als sicher und der Bereich zwischen dem Verlassen eines Flugzeugs und dem erneuten Boarding als nicht sicher, dass eine erneute Kontrolle stattfindet? 4. Was für eine Sicherheitslücke gäbe es z. B. am Frankfurter Flughafen ohne die zusätzliche Kontrolle, dass die erneute Kontrolle notwendig erscheint? 5. Hat die Bundespolizei in Frankfurt die wiederholte Kontrolle angeordnet oder die Flughafen-Gesellschaft? 6. Warum gilt - für die Bundespolizei - die Sicherheitskontrolle in Bukarest bei Passagieren ohne Stop-Over als ausreichend und bei Stop-Over-Passagieren als nicht ausreichend? 7. Ist die beauftragte Sicherheitsfirma berechtigt, Wartezeiten von über einer Stunde zuzulassen, wenn kein unabwendbares Ereignis eintrat? Gibt es eine Zeitvorgabe für die Sicherheitsfirma bei der Kontrolle? 8. Wenn die Sicherheitsfirma nachweisen kann, dass die Wartezeit ohne eigenes Verschulden zu lang geworden ist, möchte ich wissen wer aus deren Sicht als Verursacher gilt. Senden Sie mir bitte Namen und Adresse der Sicherheitsfirma für den Frankfurter Flughafen. 9. Ist es möglich, dass der Flughafen für die lange Wartezeit verantwortlich ist? Oder ist die Lufthansa verantwortlich dafür, dass wir einen Anschlussflug verpasst haben, weil die Zeit für den Flugzeugwechsel zu kurz berechnet wurde?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Hüttemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Hüttemann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
Bundespolizeipräsidium
Ihre Anfrage vom 18. November 2018 Sehr geehrter Herr Hüttemann, Ihre Anfrage bzw. Antrag vom 18. November 2018 i…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ihre Anfrage vom 18. November 2018
Datum
5. Dezember 2018 15:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hüttemann, Ihre Anfrage bzw. Antrag vom 18. November 2018 ist für die weitere Bearbeitung vorerst der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zugewiesen worden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ohne weitere Informationen zum Sachverhalt (Tag der Reise, genutzte Flugverbindungen) eine Klärung Ihrer Anfrage bzw. Ihres Antrags hier nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen,
Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
AW: Ihre Anfrage vom 18. November 2018 [#34751] Sehr geehrte Damen und Herren, Anlass für meine allgemeine Anfrag…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18. November 2018 [#34751]
Datum
5. Dezember 2018 22:26
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Anlass für meine allgemeine Anfrage ist: Am Freitag 28.9.2018 verpassten meine Frau und ich - zusammen mit 10 weiteren Personen einer Reisegruppe - den Flug LH 088 nach Düsseldorf - planmäßiger Start in FRA 21.20 Uhr, weil wir nicht rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle kamen. Wir kamen aus Bukarest mit LH 1421 - planmäßige Ankunft in FRA 19:55 Uhr. Mit freundlichen Grüßen Michael Hüttemann Anfragenr: 34751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Hüttemann Verkehrsclub Deutschland (VCD) << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
IFG-Antrag vom 18.11.2018 SB 31 - 110209-531/18-Hüttemann Sehr geehrter Herr Hüttemann! Ihr IFG-Antrag vom 18.11…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Antrag vom 18.11.2018
Datum
7. Dezember 2018 13:54
Status
Warte auf Antwort
SB 31 - 110209-531/18-Hüttemann Sehr geehrter Herr Hüttemann! Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018 wurde zuständigkeitshalber durch das Bundespolizeipräsidium an mich abgegeben. Sie werden zeitgerecht hierzu Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
SB 31-110209-531/18-Huttemann Frankfurt am Main, den 18.12.2018 Ref. 71 - 10 00 11 - 0003 Band…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751] - Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018
Datum
18. Dezember 2018 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
SB 31-110209-531/18-Huttemann Frankfurt am Main, den 18.12.2018 Ref. 71 - 10 00 11 - 0003 Band 18-36 Betreff: Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751] Bezug: Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018 Sehr geehrter Herr Hüttemann, Ihren Antrag auf Auskunftserteilung nach dem IFG beantworte ich wie nachfolgend dargestellt. Eine Gebühr wird für die Beantwortung der Anfrage nicht erhoben. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt bei einem Stop-Over innerhalb der EU eine erneute Sicherheitskontrolle an Flughäfen? Aus der u.g. EU-Verordnung von 2008 kann ich erneute Sicherheitskontrollen nicht ableiten. "VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002" https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le… <https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:097:0072:0084:DE:PDF> Antwort: Grundsätzlich stellt der Flughafenbetreiber für den Transit separate, abgeschlossene und luftsicherheitskontrollierte Bereiche (Transitbereiche) zur Verfügung. Bei einer Zwischenlandung innerhalb der EU (d.h. Ankunft aus einem EU-Staat) werden folglich Fluggäste in der Regel in den Transitbereich geleitet und können innerhalb dieses Bereiches ohne eine zusätzliche Luftsicherheitskontrolle zu ihrem Anschlussflug wechseln. Stellt jedoch der Flughafenbetreiber keine Option zum Umstieg im Transitbereich zur Verfügung, werden die Fluggäste in den öffentlichen Bereich geleitet und müssen sich vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs einer erneuten Luftsicherheitskontrolle stellen. Anmerkung: Dabei handelt es sich um sog. Infrastrukturgäste, welche zwar keiner Luftsicherheitskontrolle bedürften, jedoch aufgrund der fehlenden infrastrukturellen Voraussetzungen zunächst in öffentliche Bereiche geleitet werden müssen (z.B. gem. EU-Standard kontrollierte Fluggäste werden an der gleichen Busankunft wie nicht gem. EU-Standard kontrollierte Fluggäste angeliefert). 2. Gibt es in der EU Transitbereiche ohne zusätzliche Kontrollen an Flughäfen? Wo? - Oder gilt die Regelung der zusätzlichen Kontrollen bei allen Stop-Over-Flügen auf allen Flughäfen der EU? Antwort: Siehe oben. Ja, auf dem Flughafen Frankfurt am Main beispielsweise gibt es die Transitbereiche. Die Nutzung dieser Bereiche ist die Regel. 3. Warum gilt der Bereich zwischen Kontrolle und Boarding einschließlich Einstieg als sicher und der Bereich zwischen dem Verlassen eines Flugzeugs und dem erneuten Boarding als nicht sicher, dass eine erneute Kontrolle stattfindet? Antwort: Siehe oben. Je nach Bereich, in dem die Fluggäste den Terminalbereich betreten, handelt es sich um einen luftsicherheitskontrollierten Bereich oder einen nicht sicherheitskontrollierten Bereich. Diese sind baulich voneinander getrennt. Abhängig hiervon kann, wie oben beschrieben, entweder ohne nochmalige Luftsicherheitskontrolle das Anschlussgate erreicht werden oder es muss eine erneute Kontrolle stattfinden (Infrastrukturpassagier). 4. Was für eine Sicherheitslücke gäbe es z. B. am Frankfurter Flughafen ohne die zusätzliche Kontrolle, dass die erneute Kontrolle notwendig erscheint? Antwort: Grundsätzlich sind keine erneuten Luftsicherheitskontrollen notwendig (siehe oben). Gem. EU-Standard kontrollierte Fluggäste dürfen sich für ihren Weiterflug nicht mit Fluggästen vermischen, welche den Transitbereich verlassen haben oder lokal zusteigen und noch nicht kontrolliert wurden. Bei Vermischungslagen ist die Sicherheit der Fluggäste nicht mehr gegeben, da unkontrollierte Gegenstände und Personen an Bord von Luftfahrzeugen gelangen könnten. 5. Hat die Bundespolizei in Frankfurt die wiederholte Kontrolle angeordnet oder die Flughafen-Gesellschaft? Antwort: Die wiederholten Kontrollen verantwortet der Flughafenbetreiber, der in diesem Fall keine Transitmöglichkeiten angeboten hat. 6. Warum gilt - für die Bundespolizei - die Sicherheitskontrolle in Bukarest bei Passagieren ohne Stop-Over als ausreichend und bei Stop-Over-Passagieren als nicht ausreichend? Antwort: Rumänien gehört zur Europäischen Union und gewährleistet bereits den EU-Standard. Bei einem Zwischenstopp zwischen EU-Staaten sind keine erneuten Luftsicherheitskontrollen notwendig, so lange der Fluggast beim Umsteigen den sicherheitskontrollierten Bereich nicht verlässt. 7. Ist die beauftragte Sicherheitsfirma berechtigt, Wartezeiten von über einer Stunde zuzulassen, wenn kein unabwendbares Ereignis eintrat? Gibt es eine Zeitvorgabe für die Sicherheitsfirma bei der Kontrolle? Antwort: Die mit der Durchführung der Luftsicherheitskontrollen von der Bundespolizei beauftragten Sicherheitsdienstleister haben keine zeitlichen Vorgaben, wie lange eine Luftsicherheitskontrolle zu dauern hat. Die Dauer einzelner Kontrollen bestimmt ausschließlich der vorgegebene Luftsicherheitsprozess. Die Entstehung der Wartezeiten kann vielfältige Gründe haben und muss im Einzelfall untersucht werden. Hierbei können die Ursachen sowohl im Einflussbereich des Sicherheitsdienstleisters und somit der Bundespolizei, aber auch beim Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und/oder beim Fluggast selber liegen. 8. Wenn die Sicherheitsfirma nachweisen kann, dass die Wartezeit ohne eigenes Verschulden zu lang geworden ist, möchte ich wissen wer aus deren Sicht als Verursacher gilt. Senden Sie mir bitte Namen und Adresse der Sicherheitsfirma für den Frankfurter Flughafen. Antwort: Wie oben beschrieben, sind mehrere Ursachen für die Entstehung einer Wartezeit denkbar. Hier muss der konkrete Sachverhalt untersucht werden. Dazu sind Angaben zum Ort, Zeit, Flug etc. erforderlich. Auf dem Flughafen Frankfurt am Main sind 3 Sicherheitsdienstleister tätig. Für etwaige Beschwerden oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den Fluggastkontrollen ist dabei zunächst die Bundespolizei zuständig. 9. Ist es möglich, dass der Flughafen für die lange Wartezeit verantwortlich ist? Oder ist die Lufthansa verantwortlich dafür, dass wir einen Anschlussflug verpasst haben, weil die Zeit für den Flugzeugwechsel zu kurz berechnet wurde? Antwort: Siehe oben. Für das Flugversäumnis kommen mehrere Gründe in Betracht: die Luftfahrtunternehmen, der Flughafenbetreiber, die Bundespolizei und natürlich manchmal auch der Fluggast selbst. Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Dass wir unsern Anschlussflug verp…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Hüttemann (Verkehrsclub Deutschland (VCD))
Betreff
AW: Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751] - Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018 [#34751]
Datum
18. Dezember 2018 23:43
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Dass wir unsern Anschlussflug verpasst haben, lag also wohl wesentlich daran, dass wir nicht im Transitbereich abgesetzt wurden. Den folgenden Text haben Sie möglicherweise nicht zu lesen bekommen. Anlass für meine allgemeine Anfrage war folgendes: Am Freitag 28.9.2018 verpassten meine Frau und ich - zusammen mit 10 weiteren Personen einer Reisegruppe - den Flug LH 088 nach Düsseldorf - planmäßiger Start in FRA 21.20 Uhr, weil wir nicht rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle kamen. Wir kamen aus Bukarest mit LH 1421 - planmäßige Ankunft in FRA 19:55 Uhr. 12 Personen bekamen allerdings noch den Flieger. Seltsam und unverständlich ist, dass von den 12 Personen, die nicht mehr den Flieger bekamen, acht Personen eine Entschädigung von der Lufthansa bekommen haben und wir nicht. Und keine Reaktion! Um unsere Kosten erstattet zu bekommen müssten wir also die Flughafengesellschaft verklagen? Wie sind die Erfolgsaussichten? Oder haben Sie eine andere Empfehlung? Mit freundlichen Grüßen Michael Hüttemann Anfragenr: 34751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Hüttemann Verkehrsclub Deutschland (VCD) << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
Sehr geehrter Herr Hüttemann! Es tut mir leid, dass Sie bei Ihrem Flug Unannehmlichkeiten hatten. Haben Sie Verst…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751] - Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018 [#34751]
Datum
19. Dezember 2018 08:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hüttemann! Es tut mir leid, dass Sie bei Ihrem Flug Unannehmlichkeiten hatten. Haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen keine Rechtsauskünfte zu dem Problem geben darf. Wir haben in unseren Haus eine Beschwerdestelle, die sich auch mit der Thematik der Flugversäumnisse befasst. Ich werde Ihre Darstellung zur Prüfung an diese Stelle weiterleiten. Aufgrund der Feiertage, der anstehenden Urlaubszeit und einem enormen Rückstand in der Vorgangsbearbeitung kann es aber einige Zeit in Anspruch nehmen, bis Sie eine Antwort bekommen. Haben Sie daher bitte etwas Geduld. Bis dahin wünsche ich Ihnen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Anfang in 2019. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeipräsidium
Guten Tag Herr Hüttemann, Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 18.12.2018. Ich bedaure die entstanden Unannehm…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751] - Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018 [#34751]
Datum
26. Februar 2019 14:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Hüttemann, Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 18.12.2018. Ich bedaure die entstanden Unannehmlichkeiten während Ihres Aufenthaltes am Flughafen Frankfurt und den entstandenen Schaden. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie sich auf der Durchreise der Flüge aus Bukarest (Ankunft: 19.55 Uhr) und weiter mit LH 088 nach Düsseldorf (Boarding: 20.50 Uhr) befanden. Durch den Flughafenbetreiber werden Reisende gebeten ausreichend Zeit für die Kontrollen einzukalkulieren. Fluggäste werden gebeten, sich 2 bis 3 Stunden vor Abflug am Flughafen einzufinden. Ist bei Umsteigeverbindungen die Umsteigezeit zu knapp kalkuliert, so sehen wir hier die Verantwortung bei den entsprechenden Fluggesellschaften Sorge dafür zu tragen, dass Reisende durch entsprechende Maßnahmen wie z.B. Short-Connex-Service die geplanten Anschlussflüge erreichen können. Das Boarding Ihres Fluges war bereits 50 Minuten nach Landung aus Bukarest. Insofern hätte die Fluggesellschaft sicherstellen müssen, dass Sie den o. g. Flug nach Düsseldorf pünktlich erreichen. Daher ist Ihr Flugversäumnis vielmehr auf die zu knapp kalkulierte Umsteigeverbindung zurückzuführen. Unabhängig davon wurden in dieser Zeit keine Wartezeiten an Luftsicherheits-Kontrollstellen gemessen. Durch die Bundespolizei werden im Zusammenhang mit den Luftsicherheitskontrollen nur solche Schäden erstattet, die durch einen Luftsicherheitsassistenten fahrlässig verursacht worden sind bzw. die durch Luftsicherheitsgerät am Eigentum eines Passagiers verursacht werden. Schadenersatzansprüche aus Gründen der Amtshaftung scheiden somit aus und ich darf Sie an Ihre Fluggesellschaft verweisen. Leider kann ich Ihnen keine andere Antwort geben und bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen