SB 31-110209-531/18-Huttemann Frankfurt am Main, den 18.12.2018
Ref. 71 - 10 00 11 - 0003 Band 18-36
Betreff: Anschlussflug der Lufthansa in Frankfurt verpasst [#34751]
Bezug: Ihr IFG-Antrag vom 18.11.2018
Sehr geehrter Herr Hüttemann,
Ihren Antrag auf Auskunftserteilung nach dem IFG beantworte ich wie nachfolgend dargestellt.
Eine Gebühr wird für die Beantwortung der Anfrage nicht erhoben.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt bei einem Stop-Over innerhalb der EU eine erneute Sicherheitskontrolle an Flughäfen? Aus der u.g. EU-Verordnung von 2008 kann ich erneute Sicherheitskontrollen nicht ableiten. "VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002"
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le… <https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:097:0072:0084:DE:PDF>
Antwort:
Grundsätzlich stellt der Flughafenbetreiber für den Transit separate, abgeschlossene und luftsicherheitskontrollierte Bereiche (Transitbereiche) zur Verfügung. Bei einer Zwischenlandung innerhalb der EU (d.h. Ankunft aus einem EU-Staat) werden folglich Fluggäste in der Regel in den Transitbereich
geleitet und können innerhalb dieses Bereiches ohne eine zusätzliche Luftsicherheitskontrolle zu ihrem Anschlussflug wechseln.
Stellt jedoch der Flughafenbetreiber keine Option zum Umstieg im Transitbereich zur Verfügung, werden die Fluggäste in den öffentlichen Bereich geleitet und müssen sich vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs einer erneuten Luftsicherheitskontrolle stellen.
Anmerkung:
Dabei handelt es sich um sog. Infrastrukturgäste, welche zwar keiner Luftsicherheitskontrolle bedürften, jedoch aufgrund der fehlenden infrastrukturellen Voraussetzungen zunächst in öffentliche Bereiche geleitet werden müssen (z.B. gem. EU-Standard kontrollierte Fluggäste werden an der gleichen Busankunft wie nicht gem. EU-Standard kontrollierte Fluggäste angeliefert).
2. Gibt es in der EU Transitbereiche ohne zusätzliche Kontrollen an Flughäfen? Wo? - Oder gilt die Regelung der zusätzlichen Kontrollen bei allen Stop-Over-Flügen auf allen Flughäfen der EU?
Antwort:
Siehe oben. Ja, auf dem Flughafen Frankfurt am Main beispielsweise gibt es die Transitbereiche. Die Nutzung dieser Bereiche ist die Regel.
3. Warum gilt der Bereich zwischen Kontrolle und Boarding einschließlich Einstieg als sicher und der Bereich zwischen dem Verlassen eines Flugzeugs und dem erneuten Boarding als nicht sicher, dass eine erneute Kontrolle stattfindet?
Antwort:
Siehe oben. Je nach Bereich, in dem die Fluggäste den Terminalbereich betreten, handelt es sich um einen luftsicherheitskontrollierten Bereich oder einen nicht sicherheitskontrollierten Bereich. Diese sind baulich voneinander getrennt. Abhängig hiervon kann, wie oben beschrieben, entweder ohne nochmalige Luftsicherheitskontrolle das Anschlussgate erreicht werden oder es muss eine erneute Kontrolle stattfinden (Infrastrukturpassagier).
4. Was für eine Sicherheitslücke gäbe es z. B. am Frankfurter Flughafen ohne die zusätzliche Kontrolle, dass die erneute Kontrolle notwendig erscheint?
Antwort:
Grundsätzlich sind keine erneuten Luftsicherheitskontrollen notwendig (siehe oben). Gem. EU-Standard kontrollierte Fluggäste dürfen sich für ihren Weiterflug nicht mit Fluggästen vermischen, welche den Transitbereich verlassen haben oder lokal zusteigen und noch nicht kontrolliert wurden. Bei Vermischungslagen ist die Sicherheit der Fluggäste nicht mehr gegeben, da unkontrollierte Gegenstände und Personen an Bord von Luftfahrzeugen gelangen könnten.
5. Hat die Bundespolizei in Frankfurt die wiederholte Kontrolle angeordnet oder die Flughafen-Gesellschaft?
Antwort:
Die wiederholten Kontrollen verantwortet der Flughafenbetreiber, der in diesem Fall keine Transitmöglichkeiten angeboten hat.
6. Warum gilt - für die Bundespolizei - die Sicherheitskontrolle in Bukarest bei Passagieren ohne Stop-Over als ausreichend und bei Stop-Over-Passagieren als nicht ausreichend?
Antwort:
Rumänien gehört zur Europäischen Union und gewährleistet bereits den EU-Standard. Bei einem Zwischenstopp zwischen EU-Staaten sind keine erneuten Luftsicherheitskontrollen notwendig, so lange der Fluggast beim Umsteigen den sicherheitskontrollierten Bereich nicht verlässt.
7. Ist die beauftragte Sicherheitsfirma berechtigt, Wartezeiten von über einer Stunde zuzulassen, wenn kein unabwendbares Ereignis eintrat? Gibt es eine Zeitvorgabe für die Sicherheitsfirma bei der Kontrolle?
Antwort:
Die mit der Durchführung der Luftsicherheitskontrollen von der Bundespolizei beauftragten Sicherheitsdienstleister haben keine zeitlichen Vorgaben, wie lange eine Luftsicherheitskontrolle zu dauern hat. Die Dauer einzelner Kontrollen bestimmt ausschließlich der vorgegebene Luftsicherheitsprozess. Die Entstehung der Wartezeiten kann vielfältige Gründe haben und muss im Einzelfall untersucht werden. Hierbei können die Ursachen sowohl im Einflussbereich des Sicherheitsdienstleisters und somit der Bundespolizei, aber auch beim Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und/oder beim Fluggast selber liegen.
8. Wenn die Sicherheitsfirma nachweisen kann, dass die Wartezeit ohne eigenes Verschulden zu lang geworden ist, möchte ich wissen wer aus deren Sicht als Verursacher gilt. Senden Sie mir bitte Namen und Adresse der Sicherheitsfirma für den Frankfurter Flughafen.
Antwort:
Wie oben beschrieben, sind mehrere Ursachen für die Entstehung einer Wartezeit denkbar. Hier muss der konkrete Sachverhalt untersucht werden. Dazu sind Angaben zum Ort, Zeit, Flug etc. erforderlich. Auf dem Flughafen Frankfurt am Main sind 3 Sicherheitsdienstleister tätig. Für etwaige Beschwerden oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit den Fluggastkontrollen ist dabei zunächst die Bundespolizei zuständig.
9. Ist es möglich, dass der Flughafen für die lange Wartezeit verantwortlich ist? Oder ist die Lufthansa verantwortlich dafür, dass wir einen Anschlussflug verpasst haben, weil die Zeit für den Flugzeugwechsel zu kurz berechnet wurde?
Antwort:
Siehe oben. Für das Flugversäumnis kommen mehrere Gründe in Betracht: die Luftfahrtunternehmen, der Flughafenbetreiber, die Bundespolizei und natürlich manchmal auch der Fluggast selbst.
Mit freundlichen Grüßen