Anstieg der Netzentgelte bei den Stromübertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH (plus 80%) und 50Hertz Transmission GmbH (plus 42%) zum Jahreswechsel 2016/17

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Vermerke, Ausarbeitungen, Analysen oder sonstige amtliche Informationen der Bundesnetzagentur in Bezug auf den zum Jahreswechsel 2016/17 angekündigten Anstieg der Netzentgelte bei den Stromübertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH (plus 80%) und 50Hertz Transmission GmbH (plus 42%), die Grundlage waren für die Aussage der Bundesnetzagentur am 24.11.2016, dass sie "keine Hinweise [hat], dass Steigerungen bei Netzentgelten nicht gerechtfertigt sind" (Quelle: https://twitter.com/bnetza/status/801764020848103424).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2016
  • Frist
    28. Dezember 2016
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vermerke, Ausarb…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anstieg der Netzentgelte bei den Stromübertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH (plus 80%) und 50Hertz Transmission GmbH (plus 42%) zum Jahreswechsel 2016/17 [#19273]
Datum
24. November 2016 18:52
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vermerke, Ausarbeitungen, Analysen oder sonstige amtliche Informationen der Bundesnetzagentur in Bezug auf den zum Jahreswechsel 2016/17 angekündigten Anstieg der Netzentgelte bei den Stromübertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH (plus 80%) und 50Hertz Transmission GmbH (plus 42%), die Grundlage waren für die Aussage der Bundesnetzagentur am 24.11.2016, dass sie "keine Hinweise [hat], dass Steigerungen bei Netzentgelten nicht gerechtfertigt sind" (Quelle: https://twitter.com/bnetza/status/801764020848103424).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 24.11.2016 ist eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen 610-IFG/16-…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anstieg der Netzentgelte bei den Stromübertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH (plus 80%) und 50Hertz Transmission GmbH (plus 42%) zum Jahreswechsel 2016/17 [#19273]
Datum
28. November 2016 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 24.11.2016 ist eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen 610-IFG/16-003 bearbeitet. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Aktenzeichen 610-IFG/16-003 - Information über die Einleitung der Drittbeteiligung Sehr geehrtAntragsteller/in ic…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Aktenzeichen 610-IFG/16-003 - Information über die Einleitung der Drittbeteiligung
Datum
14. Dezember 2016 15:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf das Verfahren mit dem o.g. Aktenzeichen zu Ihrem Antrag vom 24.11.2016. Ihr Informationsbegehren könnte Belange Dritter, namentlich der 50Hertz Transmission GmbH und der TenneT TSO GmbH, berühren. Die Bundesnetzagentur hat deshalb die nach § 8 IFG vorgeschriebene Drittbeteiligung eingeleitet. Die 50Hertz Transmission GmbH und die TenneT TSO GmbH haben Gelegenheit, bis 16.01.2017 zu Ihrem Antrag und dem damit geäußerten Informationsbegehren Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Aktenzeichen 610-IFG/16-003 - Information über die Einleitung der Drittbeteiligung [#19273] Sehr geehrt<<…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktenzeichen 610-IFG/16-003 - Information über die Einleitung der Drittbeteiligung [#19273]
Datum
14. Dezember 2016 16:02
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> offenbar liegt Ihrerseits ein Missverständnis vor: Mein Informationsbegehren vom 24.11.2016 ist kein Antrag nach IFG, sondern nach UIG, da Umweltinformationen betroffen sind. Bitte senden Sie mir Ablichtungen der beiden Anhörungsschreiben zu. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
AW: Aktenzeichen 610-IFG/16-003 - Information über die Einleitung der Drittbeteiligung [#19273] Sehr geehrtAntrags…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Aktenzeichen 610-IFG/16-003 - Information über die Einleitung der Drittbeteiligung [#19273]
Datum
19. Dezember 2016 08:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Durchschriften der Anhörungsschreiben finden Sie im Anhang. Für das Weitere komme ich auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Bescheid (Antrag auf Herausgabe von Informationen / Ihr Antrag vom 24.11.2016)
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid (Antrag auf Herausgabe von Informationen / Ihr Antrag vom 24.11.2016)
Datum
14. Februar 2017
Status
Warte auf Antwort
Bundesnetzagentur
Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit übersende ich Ihnen vorab …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003
Datum
15. Februar 2017 08:54
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit übersende ich Ihnen vorab per E-Mail den Bescheid zum o.g. Verfahren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273] Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273]
Datum
2. März 2017 19:41
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf Ihren Bescheid vom 15.2.2017 bitte ich um Klarstellung, ob Sie mit dem Bescheid schon (konkludent) entschieden haben, dass (a) mein Antrag kein Antrag nach UIG darstellt und (b) der Informationszugang nicht gebührenfrei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG ist. Wegen der laufenden Widerspruchsfrist bitte ich insoweit um MItteilung Ihrerseits bis spätestens 10.3.2017. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273] Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273]
Datum
6. März 2017 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Frage (a) ist auf den Bescheidtext zu verweisen, in dem ein Informationsanspruch nach dem UIG ausdrücklich verneint wird (vgl. S. 3). Über die Frage (b) zur Erhebung von Gebühren nach § 10 UIG wird die Außenstelle Leipzig (Dienstort Erfurt) der Bundesnetzagentur in einem gesonderten Verfahren befinden. Wie die Entscheidung ausgehen wird, kann ich Ihnen im Voraus naturgemäß nicht beantworten. Selbstverständlich werden Sie aber einen gesonderten Bescheid mit entsprechender Widerspruchsfrist erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Da…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273]
Datum
6. März 2017 12:08
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag. Nachdem Sie meinem Antrag auf Informationszugang vom 24.11.2016 am 15.2.2017 nach IFG stattgegegen, eine Anwendbarkeit des UIG jedoch ohne Begründung verneint haben, bitte ich unter Hinweis auf § 29 VwVfG um Übermittlung des "Erhebungsbogens für den Verwaltungsaufwand / Auslagen nach IFGGebV" für das vorliegende Verfahren. Sollte dieser Bogen Ihrerseits (noch) nicht vorliegen, bitte ich ersatzweise um Mitteilung, wie hoch der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung meines Antrags vom 24.11.2016 bis zum Zeitpunkt der Antragsbescheidung am 15.2.2017 war. Die beantragte Akteneinsicht dient dem Zweck, eine gesicherte Grundlage zu schaffen für die Prüfung, ob ich als Adressat Ihres Bescheides vom 15.2.2017 - obwohl stattgebend - aufgrund seiner möglichen Gebührenfolge einen Rechtsbehelf einlege oder nicht. Aufgrund der laufenden Widerspruchsfrist bitte ich um Akteneinsicht per Fax oder per E-Mail bis Freitag, den 10.3.2017. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273] Sehr geehrtAntragsteller/in wie in meiner E-M…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273]
Datum
9. März 2017 09:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie in meiner E-Mail an Sie vom 06.03.2017 (10:41 Uhr) bereits erwähnt, wird über die Gebühren die Außenstelle Leipzig (Dienstort Erfurt) der Bundesnetzagentur in einem gesonderten Verfahren entscheiden. Dieses Verfahren ist noch nicht eröffnet, sodass die in Rede stehenden Informationen noch nicht verfügbar sind. Ich weise - ebenfalls meiner E-Mail an Sie vom 06.03.2017 entsprechend - erneut darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch gegen die Gebührenentscheidung werden Rechtsbehelf einlegen können. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob Sie gegen die mit Bescheid vom 14.02.2017 (Aktenzeichen: 610-IFG/16-003) ergangene Sachentscheidung Widersprich erheben oder nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273] Sehr geehrt<< Anrede >> viele…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273]
Datum
9. März 2017 10:14
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom heutigen Tag. Auf welche Weise seitens der Behörde (und durch welche "Außenstelle") über die Gebühren entscheiden wird, ist im Hinblick auf meine Antrag nach § 29 VwVfG ohne Relevanz. Denn der Ihrerseits für zurechenbar erachtete Zeitaufwand für die Bearbeitung meines Antrags ist nicht bei der "Außenstelle Leipzig, Dienstort Erfurt" angefallen, sondern bei der sachbearbeitenden Stelle, so dass ebendiese Information dokumentiert und folglich bereits zur Akte gelangt sein muss. Aufgrund der laufenden Widerspruchsfrist bitte ich abermals um Mitteilung des für die Bearbeitung meines Antrags bis zum Zeitpunkt der Antragsbescheidung am 15.2.2017 angefallenen Zeitaufwands per Fax oder per E-Mail bis Freitag, den 10.3.2017. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273] Sehr geehrtAntragsteller/in sobald der Zeitaufwand al…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang - 610-IFG/16-003 [#19273]
Datum
10. März 2017 10:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in sobald der Zeitaufwand aller mit Ihrem o.g. Antrag befassten Kräfte der Bundesnetzagentur zusammengetragen ist, werden Sie in Kenntnis gesetzt werden. Abschließend weise ich erneut darauf hin, dass kein Zusammenhang zwischen der Widerspruchsfrist zum Bescheid im o.g. Verfahren vom 14.02.2017 und einer etwaigen darauf folgenden Gebührenentscheidung besteht. Zur Klarstellung ist zudem ebenfalls darauf hinzuweisen, dass über die Gebühren für ein Widerspruchsverfahren wiederum gesondert entschieden würde. Durch etwaige Widersprüche der am o.g. Verfahren beteiligten Netzbetreiber würden Ihnen keine Kosten entstehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen Bescheid vom 14.2.2017
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen Bescheid vom 14.2.2017
Datum
16. März 2017
An
Bundesnetzagentur
Status
Bundesnetzagentur
Herausgabe von Informationen gem. Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 610-IFG/16-003 Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Herausgabe von Informationen gem. Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 610-IFG/16-003
Datum
17. März 2017 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der o.g. Beschluss hat nunmehr Bestandskraft. Die darin in Rede stehende Information übermittle ich Ihnen dem Beschluss entsprechend im Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Gebührenbescheid für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kassenzeichen: XXX (Bei Zahlungen oder Rückfragen bitte immer angeben.) IFG-Vorgangsnummer: 610/IFG 003 / 2016
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenbescheid für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kassenzeichen: XXX (Bei Zahlungen oder Rückfragen bitte immer angeben.) IFG-Vorgangsnummer: 610/IFG 003 / 2016
Datum
28. März 2017
Status
Bundesnetzagentur
AW: 610 IFG/16-003: Mein Akteneinsichtsantrag vom 6.3.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in den Gebührenerhebungsbogen…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
AW: 610 IFG/16-003: Mein Akteneinsichtsantrag vom 6.3.2017
Datum
4. April 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in den Gebührenerhebungsbogen, den ich den zuständigen Kollegen zur Bearbeitung übermittelt habe, finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein Widerspruch vom 16.3.2017 AZ: 610-IFG/16/003 [per E-Mail und per Fax an 0228-14-8872] Sehr geehrtAntragstel…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Mein Widerspruch vom 16.3.2017 AZ: 610-IFG/16/003
Datum
7. April 2017
An
Bundesnetzagentur
Status
[per E-Mail und per Fax an 0228-14-8872] Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf meinen Widerspruch vom 16.3.2017 gegen den Bescheid vom 14.2.2017 ergänze ich diesen wie folgt: 1. Der nach IFGGebV inzwischen ergangene Gebührenbescheid vom 28.3.2017 in Höhe von 500 Euro belegt die Beschwer aus dem formal rechtswidrigen Bescheid vom 14.2.2017. 2. Dass es sich bei den antragsgegenständlichen Informationen um Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG handelt und der nach IFG ergangene Bescheid vom 16.3.2017 insoweit formal rechtswidrig ist, belegt auch die erste Pressemeldung vom 23.9.2016 zu den Tennet-Netzentgelterhöhungen von 80% ab 1.1.2017, worin der Tennet-Geschäftsführer, Urban Keussen, wie folgt zitiert wird: "Hauptursache für den Anstieg ist, dass der Netzausbau nicht so schnell vorankommt wie der Zubau der erneuerbaren Energien“ (vgl. „Für Stromkunden wird es teuer“, Handelsblatt vom 23.9.2016, S. 13). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
610/IFG 003/2016 (Bereits eingelegter Widerspruch gegen Kostenentscheidung) / Gebührenbescheid nach IFGGebV vom 28…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
610/IFG 003/2016 (Bereits eingelegter Widerspruch gegen Kostenentscheidung) / Gebührenbescheid nach IFGGebV vom 28.3.2017
Datum
7. April 2017
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in obwohl ich in dem Verfahren 610/IFG 003/2016 mit Schreiben vom 16.3.2017 gegen die Kostenentscheidung vom 14.2.2017, die als Nebenentscheidung der Sache nach ergangen ist, be-reits Widerspruch eingelegt habe, erreichte mich zu meiner Verwunderung vor wenigen Tagen in gleicher Sache Ihr auf den 28.3.2017 datierter Gebührenbescheid. In Anbetracht des eingelegten Widerspruchs bitte ich Sie, Ihren Gebührenbescheid vom 28.3.2017 aufzuheben und die Rechtskraft des Bescheides vom 14.2.2017 abzuwarten. Ich weise im Übrigen darauf hin, dass es sich bei meinem Antrag vom 24.11.2016 um einen Antrag nach UIG und nicht nach IFG handelte (siehe mein Widerspruch vom 16.3.2017). Ihr nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IFG ergangener Gebührenbescheid ist demnach rechtswidrig. Ich gehe davon aus, dass mein Widerspruch vom 16.3.2017 gegen die Kostenentscheidung aufschiebende Wirkung auch im Hinblick auf die mit Gebührenbescheid vom 28.3.2017 festgesetzten Gebühren entfaltet (Posser/Wolff, VwGO (2008), § 80, Rz. 54). Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Ihr Widerspruch vom 16.03.2017 gegen den Bescheid vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 610-IFG/16-003 Sehr geehrtAntragst…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 16.03.2017 gegen den Bescheid vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 610-IFG/16-003
Datum
12. April 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Ihr Widerspruch vom 16.03.2017 gegen den Bescheid vom 14.02.2017 mit dem Aktenzeichen 16-IFG/16-003 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchverfahrens trägt der Widerspruchsführer. Hinsichtlich der Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid. 1. Mit E-Mail vom 24.11.2016 begehrten Sie Zugang nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu den amtlichen Informationen, die Grundlage für den Twittereintrag der Bundesnetzagentur vom 24.11.2016 waren, dem zufolge der Bundesnetzagentur bzgl. der für das Jahr 2017 zu erwartenden Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmisson GmbH keine Hinweise vorliegen, „dass (die) Steigerungen bei den Netzenzgelten nicht gerechtfertigt sind". Das Auskunftsersuchen konkretisiert sich in einer Informationsvorlage vom 18.10.2016, anhand derer das Präsidium der Bundesnetzagentur über die Netzentgeltentwicklung 2017 im Bereich Elektrizität aufgrund der Veröffentlichung der Netzentgelte zum 15. Oktober 2016 informiert wurde. Da die Belange der TenneT TSO GmbH und der 50Hertz Transmisson GmbH durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht ausgeschlossen werden konnte, waren sie gem. § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. Sie sind mit Schreiben vom 14.12.2016 um Stellungnahme gebeten worden. Am 12.01.2017 respektive am 13.01.2017 haben die Beteiligten mit Schwärzungen versehene Durchschriften der Informationsvorlage sowie schriftliche Begründungen, warum es sich bei den geschwärzten Stellen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, an die Bundesnetzagentur übersandt. Mit Bescheid vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 610-IFG/16-003, hat die Bundesnetzagentur Ihrem Antrag stattgegeben. Gem. dem Bescheid handelt es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen zwar weder um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG noch um Verbraucherinformationen i.S.d. § 1 VIG, wohl aber um amtliche Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG. Dem Vortrag der Beteiligten, dass die Informationsvorlage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und Sie insoweit gem. § 6 S. 2 IFG keinen Anspruch auf Informationszugang haben, wurde nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 16.03.2017 haben Sie gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt. Sie tragen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er aufgrund des IFG ergangen ist. Die antragsgegenständlichen Informationen seien Informationen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2, 3a UIG. Der Umweltbezug ergebe sich aus § 1 Abs. 1 EnWG. In der Rechtsprechung sei es zudem geklärt, dass der Begriff der Umweltinformation in Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie weit auszulegen sei. Ohnehin sei es in der öffentlichen Diskussion und in der wissenschaftlichen Befassung mit den Herausforderungen der Energiewende unstreitig, dass die Kosten der Stromübertragungsnetze eine zentrale Rolle für das Erreichen der umweltpolitischen Ziele spielten. Es sei auch allgemein bekannt, dass die Bundesnetzagentur diese Einschätzung teile. Ferner tragen sie vor, dass die durchgeführte Drittbeteiligung nach § 8 IFG rechtswidrig gewesen sei, soweit hierdurch Gebührentatbestände ausgelöst worden seien. Dass die Gebühren erhoben würden, sei in Ziffer 3 des Bescheidtenors verfügt. II. Für die Entscheidung über Ihren Widerspruch ist die Bundesnetzagentur gem. § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständig. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ob die im Bescheid vom 14.02.2017 getroffene Feststellung, dass die von Ihnen begehrten Informationen nicht unter eine der Ziffern von § 2 Abs. 3 UIG subsumierbar sind, der Richtigkeit entspricht, kann für das Widerspruchsverfahren letztlich dahingestellt sein, denn die Qualifizierung der Informationen als amtliche Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG durch die Bundesnetzagentur hatte keine für Sie nachteiligen Auswirkungen auf die Sachentscheidung. Mit dem Bescheid vom 14.02.2017 ist das Bestehen eines Anspruchs auf Zugang zu den begehrten Informationen vielmehr bestätigt und Ihrem Antrag somit vollumfänglich stattgegeben worden. Aus dem Bescheid vom 14.02.2017 ergibt sich entgegen Ihres Vortrags zudem keine Entscheidung über die Erhebung von Verfahrensgebühren. Vielmehr beinhaltet Ziffer 3 des Tenors eindeutig die bloße Ankündigung einer gesonderten Gebührenentscheidung. In Ermangelung einer entsprechenden Entscheidung kann sich aus dem Bescheid vom 14.02.2017 hinsichtlich der Gebühren keine Beschwer ergeben. Dem kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass die Vorträge der TenneT TSO GmbH und der 50Hertz Transmisson GmbH, deren Anhörung „Gebührentatbestände ausgelöst" habe, bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind. Der durch die Drittbeteiligung entstandene Verwaltungsaufwand ist nicht Gegenstand der von Ihnen angegriffenen Entscheidung. Vielmehr ist die Bundesnetzagentur mit ihrer Durchführung lediglich einer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Gem. § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Vorschrift bietet keine Ermessensspielräume (Fußnote 1). Weil die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 IFG durch Ihren Antrag vom 24.11.2016 erfüllt wurden, musste eine Drittbeteiligung durchgeführt werden. Die Drittbeteiligung hätte indes auch gem. § 9 Abs. 1 S. 3 UIG durchgeführt werden müssen, wenn die begehrten Informationen durch die Bundesnetzagentur als Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 UIG gewertet worden wären (Fußnote 2). § 9 Abs. 1 S. 3 UIG stellt keine höheren Anforderungen an die Beteiligung der von einem Antrag auf Informationszugang betroffenen Dritten, als § 8 Abs. 1 IFG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen Bescheid vom 14.02.2017 in der Form dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) erhoben werden. Der Klage sollen Abschriften derselben für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht, wenn die Klage in elektronischer Form erhoben wird. Mit freundlichen Grüßen

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610-IFG/16/003, Gebührenbescheid vom 28.3.2017 [per Fax] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid …
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Betreff
610-IFG/16/003, Gebührenbescheid vom 28.3.2017
Datum
28. April 2017
An
Bundesnetzagentur
Status
[per Fax] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein. Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da die antragsgegenständlichen Informationen Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG sind und somit nicht das IFG, sondern das UIG und mithin die UIGGebV einschlägig sind. Ungeachtet dessen sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach Teil A, 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV nicht erfüllt. Auch liegt ein Verstoß gegen § 39 VwVfG vor, da die Begründung weder die maßgeblichen Gründe für den herangezogenen Gebührentatbestand noch für den geltend gemachten Zeitaufwand die maßgeblichen Gründe ausweist, noch die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen Sie bei der Ausübung Ihres Ermessens ausgegangen sind. Mit freundlichen Grüßen