Anteil der Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund in der Berliner Verwaltung

alle verfügbaren Informationen über den Anteil von Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund in der Berliner Verwaltung, unterschieden nach Bezirken, Ämtern/Einrichtungen, Laufbahnen und demografischen Gruppen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. November 2019
  • Frist
    17. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anteil der Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund in der Berliner Verwaltung [#170384]
Datum
14. November 2019 14:40
An
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle verfügbaren Informationen über den Anteil von Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund in der Berliner Verwaltung, unterschieden nach Bezirken, Ämtern/Einrichtungen, Laufbahnen und demografischen Gruppen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 14.11.2019 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz beantworte…
Von
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Betreff
WG: Anteil der Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund in der Berliner Verwaltung ( #170384 )
Datum
27. November 2019 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 14.11.2019 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz beantworte ich wie folgt: Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung des Migrationshintergrundes in der Berliner Verwaltung. Im Rahmen der Gesetzesnovellierung des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin (PartIntG) vom 15.12.2010 (http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/6ez/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PartIntergrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1) soll jedoch auch das Gesetz über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz PSSG) angepasst werden und der einschlägige Anwendungsbereich des § 6 IV, V B) PSSG um das Merkmal des Migrationshintergrundes ergänzt werden. Im Rahmen der Erhebung der entsprechenden Daten wird insb. Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten sein. Die zuständige Abteilung I der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird neben der Gesetzesnovellierung auch einen mit den Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz in Einklang stehenden Fragebogen entwickeln, um auf freiwilliger Basis und mit Einwilligung der Betroffenen Daten erheben zu können. Die Aufnahme von Daten zum Migrationshintergrund kann nur auf eine Einwilligung der Betroffenen gestützt werden. Diese können der erteilten Einwilligung jederzeit widersprechen. Die vorgenannte Aktenauskunft per Email erfolgt kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen