Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Ungleichbehandlungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV des Sozialrechts (2006-2013) sowie Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG):

I - Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV (2006-2013):

In einem laufenden Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu § 33c Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19a SGB IV mit:

„Der Petent liegt auch nicht dar, dass es aufgrund der geltenden Fassung des § 33c SGB I zu Ungleichbehandlungen gekommen ist, die unzulässig wären, wenn die Vorschrift auch auf die in § 19a SGB IV genannten weiteren Differenzierungsverbote enthalten würde.“

Ich bitte Ihnen mir vor diesem Hintergrund Auskunft erteilen zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen

1. im Bereich § 33c SGB I, d.h. Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung und
2. im Bereich § 19a SGB IV, d.h. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität

in den Jahren 2006 bis 2013 (bitte die Anzahl für die Einzeljahre und die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum) im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12).

II - Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht

In der Literatur zu § 33c SGB I finden sich folgenden Ausführungen:

„Verwunderlich ist allerdings, dass die Richtlinie 2000/43/EG in Art. 15 Satz 1 und 2 unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsverbot sowie in Art. 8 zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen verpflichtet. Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück.

§ 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. Dies ist eben in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht der Fall.

Problematisch ist überdies, dass mangels anderweitiger Regelung im Fall der Benachteiligung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen müsste und darüber ein Regulativ bezüglich der nicht geregelten Sanktionen geschaffen werden kann. Er wurde jedoch in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt. Seine Voraussetzungen sind im Gesetz im Einzelnen nicht bestimmt. Stellt man also streng auf den Wortlaut des § 33c Satz 2 SGB I [bzw. des § 19a Satz 2 SGB IV; Ergänzung Antragsteller] ab, käme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung.“

Quelle: Weselski (14.08.2006): § 33c SGB I Benachteiligungsverbot; in: jurisPK-SGBI, Randziffer 31, S. 9. Link: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-935159-97-5lp.pdf

Vor dem Hintergrund dieser Zitierung bitte ich um Auskunft in Form der Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?
2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)?

Bitte beachten Sie folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.

Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. November 2014
  • Frist
    16. Dezember 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des All…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
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Betreff
Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Ungleichbehandlungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV des Sozialrechts (2006-2013) sowie Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht [#7971]
Datum
12. November 2014 02:50
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mein Auskunftsersuchen betrifft zwei Bereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG): I - Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I und § 19a SGB IV (2006-2013): In einem laufenden Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu § 33c Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19a SGB IV mit: „Der Petent liegt auch nicht dar, dass es aufgrund der geltenden Fassung des § 33c SGB I zu Ungleichbehandlungen gekommen ist, die unzulässig wären, wenn die Vorschrift auch auf die in § 19a SGB IV genannten weiteren Differenzierungsverbote enthalten würde.“ Ich bitte Ihnen mir vor diesem Hintergrund Auskunft erteilen zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen 1. im Bereich § 33c SGB I, d.h. Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung und 2. im Bereich § 19a SGB IV, d.h. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in den Jahren 2006 bis 2013 (bitte die Anzahl für die Einzeljahre und die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum) im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12). II - Umsetzung EU-Antidiskriminierungsschutz im Sozialrecht In der Literatur zu § 33c SGB I finden sich folgenden Ausführungen: „Verwunderlich ist allerdings, dass die Richtlinie 2000/43/EG in Art. 15 Satz 1 und 2 unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsverbot sowie in Art. 8 zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen verpflichtet. Das AGG, das hierzu Regelungen trifft, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht anwendbar. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt nämlich ausschließlich § 33c SGB i und § 19a SGB IV. Hier sind die entsprechenden Normierungen nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie bleibt demnach im Bereich des Sozialrechts hinter den [(zwingenden) europarechtlichen; Ergänzung Antragsteller] Vorgaben zurück. § 22 AGG als Beweislastregel bezieht sich freilich allgemein auf die in § 1 AGG genannten Gründe. Dort sind selbstverständlich Rasse, ethische Herkunft und die Behinderung [sowie die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität; Ergänzung Antragsteller] benannt. Jedoch muss, damit die Vorschrift eingreift, zunächst das AGG überhaupt anwendbar sein. Dies ist eben in Bezug auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht der Fall. Problematisch ist überdies, dass mangels anderweitiger Regelung im Fall der Benachteiligung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen müsste und darüber ein Regulativ bezüglich der nicht geregelten Sanktionen geschaffen werden kann. Er wurde jedoch in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt. Seine Voraussetzungen sind im Gesetz im Einzelnen nicht bestimmt. Stellt man also streng auf den Wortlaut des § 33c Satz 2 SGB I [bzw. des § 19a Satz 2 SGB IV; Ergänzung Antragsteller] ab, käme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung.“ Quelle: Weselski (14.08.2006): § 33c SGB I Benachteiligungsverbot; in: jurisPK-SGBI, Randziffer 31, S. 9. Link: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-935159-97-5lp.pdf Vor dem Hintergrund dieser Zitierung bitte ich um Auskunft in Form der Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Inwieweit findet das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)? 2. Inwieweit gelten die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen Anwendung für das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12)? Bitte beachten Sie folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Ihre Anfrage vom 12.11.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 12.11.2014 an …
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.11.2014
Datum
13. November 2014 11:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 12.11.2014 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, mit der Sie um eine Beratung bitten. Die Beantwortung Ihrer Eingabe wird baldmöglichst erfolgen. Wir bitten insoweit noch um etwas Geduld und werden unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Bürgernanfrage zum Informationsfreiheitsgesetz__0890_D_189 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für I…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
Bürgernanfrage zum Informationsfreiheitsgesetz__0890_D_189
Datum
2. Dezember 2014 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.11.2014 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Sie bitten um Auskunft zur Gesamtanzahl der Benachteiligungen im Bereich § 33c SGB I. Konkret geht es Ihnen um Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung. Weiterhin bitten Sie um Auskunft zu Benachteiligungen im Bereich § 19a SGB IV, d.h. bei Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Sie bitten um Auskunft für den Zeitraum 2006 bis 2013 und bitten hier um eine Aufgliederung der Anzahl an Benachteiligungen für die Einzeljahre sowie die Gesamtanzahl über den genannten Zeitraum im Bereich Sozialrecht (SGB I bis SGB 12). Gemäß § 1 Abs. 1 IFG haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Einsicht in bzw. die Mitteilung von in unseren Akten vorhandenen Daten. In diesen Unterlagen sind nicht alle von Ihnen gewünschten Informationen vorhanden, so dass wir Ihnen nur eingeschränkt Auskunft geben können. Zunächst trifft die Antidiskriminierungsstelle des Bundes keine rechtsverbindliche Feststellung darüber, ob eine Person benachteiligt wurde. Eine rechtverbindliche Feststellung kann nur im Wege einer Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden, wenn die betroffene Person eine entsprechende Diskriminierungsklage erhoben hat. Nach § 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kann sich, wer der Ansicht ist, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wenden. In diesem Fall informiert die ADS über die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung. Dementsprechend wird nur erfasst, aus welchem Grund im Sinne des AGG sich eine Person benachteiligt gefühlt hat, die sich an die ADS gewandt hat. In Bezug auf die bei uns eingehenden Beratungsanfragen erfassen wir für den Bereich des Sozialrechts, ob sich die anfragende Person durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung aus einem Diskriminierungsrund nach § 1 AGG benachteiligt sieht. Weiterhin erfassen wir, ob sich eine Person aus einem Diskriminierungsgrund nach § 1 AGG bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I und Arbeitsförderung nach SGB III benachteiligt sieht. Erfasst wird auch, ob sich eine Person aus einem Diskriminierungsgrund nach § 1 AGG bei der Inanspruchnahme folgender sozialer Leistungen benachteiligt sieht: Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe, Kinder-und Jugendhilfe (Jugendamt), Leistungen zur Teilhabe nach SGB IX. Die Anfragezahlen haben wir Ihnen zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle aufgelistet. Sie finden die Tabelle als Anhang beigefügt. Ihre Anfrage, inwieweit das AGG im Hinblick auf seine Regelungen zu Beweislast (§ 22 AGG) und Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) Anwendung auf das Sozialrecht (SGB I bis SGB 12) findet sowie Ihre Anfrage, inwieweit die in den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU (EU-Richtlinie 2000/43/EG, EU-Richtlinie 2000/78/EG, EU-Richtlinie 2002/73/EG und EU-Richtlinie 2004/113/EG) normierten Regelungen zu Rechtsschutz, Beweislast und Sanktionen für das Sozialrecht (SGB I bis SGB XII) Anwendung finden, betreffen rechtliche Fragestellungen. Das Erteilen von Rechtsauskünften wird nicht vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst. § 1 Abs. 1 IFG beschränkt sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen. Was amtliche Informationen sind, wird in § 2 Nr. 1 IFG definiert. Hiernach handelt es sich um jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Rechtsauskünfte sind keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 I Nr. 1 IFG. Für die Regelungen in den Sozialgesetzbüchern sowie für die Umsetzung der genannten Richtlinien in den Bereich des Sozialrechts ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Gegebenenfalls kann Ihnen das Ministerium bei den genannten Fragestellungen weiterhelfen. Die Kontaktdaten des Ministeriums lauten wie folgt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Wilhelmstraße 49 10117 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft, für die wir keine Gebühren erheben, helfen konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen

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AW: Bürgernanfrage zum Informationsfreiheitsgesetz__0890_D_189 [#7971] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedank…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bürgernanfrage zum Informationsfreiheitsgesetz__0890_D_189 [#7971]
Datum
2. Dezember 2014 17:50
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich herzlich für die umfangreichen Ausführungen. Ebenso bedanke ich mich herzlich für die von Ihnen zur Verfügung gestellten Zahlen, mit denen Sie mir sehr geholfen haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7971 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>