Antigenimpfstoff

Welche Schritte wurden unternommen, um den Impfstoff von Herrn Professor Dr. Stöcker gegen andere Impfstoffe zu Sars-CoV-II abzuwägen? Wann startet eine Studie zur Untersuchung des Mittels und wann wird eine Risikoabschätzung durchgeführt? Warum sind 2020 weniger Menschen an MRSA-Viren gestorben? Warum werden Tote die im vermeintlichen Zusammenhang mit Corona-Viren sterben in Bodypacks beerdigt und Tote die an MRSA-Viren gestorben sind, wobei die ja 2020 deutlich nachgelassen haben, seit einer Studie, die die Infektiosität derselbigen bei Toten ausschließen konnte, nicht?

Beste Grüße vom Bodensee

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
  • 3 Follower:innen
Michael Normann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Schritte …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Michael Normann
Betreff
Antigenimpfstoff [#214809]
Datum
10. März 2021 20:20
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Schritte wurden unternommen, um den Impfstoff von Herrn Professor Dr. Stöcker gegen andere Impfstoffe zu Sars-CoV-II abzuwägen? Wann startet eine Studie zur Untersuchung des Mittels und wann wird eine Risikoabschätzung durchgeführt? Warum sind 2020 weniger Menschen an MRSA-Viren gestorben? Warum werden Tote die im vermeintlichen Zusammenhang mit Corona-Viren sterben in Bodypacks beerdigt und Tote die an MRSA-Viren gestorben sind, wobei die ja 2020 deutlich nachgelassen haben, seit einer Studie, die die Infektiosität derselbigen bei Toten ausschließen konnte, nicht? Beste Grüße vom Bodensee
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Normann Anfragenr: 214809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214809/ Postanschrift Michael Normann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Normann
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Normann, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genann…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Antigenimpfstoff [#214809]
Datum
15. März 2021 12:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Normann, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Normann, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 10. März 2021. Die Entwicklung von wirksamen I…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Antigenimpfstoff [#214809]
Datum
9. April 2021 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Normann, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 10. März 2021. Die Entwicklung von wirksamen Impfstoffen und Therapien gegen COVID-19 hat für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) höchste Priorität. Dies darf aber nicht zu Lasten der Sicherheit gehen. Daher können nur Impfstoffe zum Einsatz kommen, die behördlich zugelassen sind und bei denen nachgewiesen ist, dass diese wirksam, unbedenklich und qualitativ einwandfrei sind. Dies muss nach dem geltenden europäischen Arzneimittelrecht durch genehmigte klinische Prüfungen belegt sein. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) berät und bearbeitet alle Anträge im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu COVID-19 prioritär und flexibel. Über das Innovationsbüro des PEI erhalten Forscher und Entwickler von Impfstoffen oder Arzneimitteln auf Antrag Unterstützung für die Beantragung und Durchführung klinischer Prüfungen. Die wissenschaftlichen Beratungsgespräche und die Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen zu COVID-19 sind derzeit gebührenfrei. MRSA bezeichnet Methicillin-resistente Staphylococcus aureus. Hierbei handelt es sich um Bakterien, anders als bei SARS-CoV-2 (Coronavirus), die insbesondere die Haut und Schleimhäute besiedeln. Die Besonderheit von MRSA-Stämmen ist, dass diese gegen die meisten Antibiotika resistent sind. Für gesunde Menschen mit einer starken Immunabwehr ist MRSA harmlos. Ist die Abwehrkraft jedoch geschwächt, kann eine Übertragung des Erregers schwerwiegende Folgen haben. Infektionen mit MRSA sind vor allem in Krankenhäusern und Altenheimen ein Problem. Aktuell gibt es keine belastbaren Daten, wie viele Todesfälle durch multiresistente Bakterien, wie z.B. MRSA, bedingt sind. Nach derzeit bestmöglicher Schätzung dürfte diese Zahl in Krankenhäusern zwischen 1.000 und 4.000 liegen. Insgesamt kann in Deutschland ein stetiger Rückgang der MRSA-Raten beobachtet werden, was auch auf die Aktivitäten der Bundesregierung zur Reduzierung von Antibiotika-Resistenzen zurückzuführen ist. Unabhängig davon, ob die/der Verstorbene an COVID-19 erkrankt war oder nicht, gilt: Nach aktueller Rechtslage sind die Länder bzw. die Kreise und kreisfreien Städte für entsprechende (Vorsichts-)Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch im Zusammenhang mit Bestattungen zuständig. Zur Bestattung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, gelten die in landesrechtlichen Bestattungsvorschriften enthaltenen Sonderregelungen. Mit freundlichen Grüßen