Antikörpertiter Genesene und Impfung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

meine Hausärztin bat mich, diese Anfrage direkt zu stellen. Ich habe noch bis Mitte Juni den Genesenen-Status und kümmere mich nun um das weitere Vorgehen. Es scheint mir sinnvoll, den Antikörper-Titer bestimmen zu lassen und danach zu entscheiden, ob der Schutz aktuell noch gegeben scheint. Aktuell gibt es hierzu keine Empfehlungen. Laufen Studien, die hier die Genesenen miteinbeziehen und Aussagen treffen können, ab welchem Antikörper -Titer ein Schutz nicht mehr gegeben scheint?
Die betrifft inzwischen nun über 3Millionen Menschen, die sicherlich nicht alle im empfohlenen Alter für eine Impfung sind, jedoch sehe ich den Anteil nicht unerheblich.
Vielen Dank für die Bearbeitung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2021
  • Frist
    30. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: meine Hausärztin bat mich,…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antikörpertiter Genesene und Impfung [#221217]
Datum
28. Mai 2021 09:50
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
meine Hausärztin bat mich, diese Anfrage direkt zu stellen. Ich habe noch bis Mitte Juni den Genesenen-Status und kümmere mich nun um das weitere Vorgehen. Es scheint mir sinnvoll, den Antikörper-Titer bestimmen zu lassen und danach zu entscheiden, ob der Schutz aktuell noch gegeben scheint. Aktuell gibt es hierzu keine Empfehlungen. Laufen Studien, die hier die Genesenen miteinbeziehen und Aussagen treffen können, ab welchem Antikörper -Titer ein Schutz nicht mehr gegeben scheint? Die betrifft inzwischen nun über 3Millionen Menschen, die sicherlich nicht alle im empfohlenen Alter für eine Impfung sind, jedoch sehe ich den Anteil nicht unerheblich. Vielen Dank für die Bearbeitung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221217/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 28.05.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.05.2021
Datum
28. Mai 2021 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0237. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 28.05.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0237) Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, wir nehmen Bezug…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.05.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0237)
Datum
31. Mai 2021 14:15
Status
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.05.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Grundsätzlich verweisen wir auf die öffentlich zugänglichen Informationen zu den Punkten „Sollen Personen, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, geimpft werden?“ und „Weshalb reicht ein positiver Antikörper-Test nicht als Nachweis für eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung aus?“ auf folgender Webseite https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV.... Dort wie u.a. Folgendes ausgeführt: „Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten sprechen für eine Schutzwirkung von mindestens 6 bis 8 Monaten nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion bei der Mehrzahl der Erkrankten. Der Immunschutz wird durch Antikörper und durch Komponenten der zellulären Immunität vermittelt und kann individuell unterschiedlich sein. Eine Person kann die Erkrankung durchgemacht haben und dennoch keine messbaren Antikörper entwickeln. Umgekehrt kann ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit einem anderen Coronavirus als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl COVID-19 nicht durchgemacht wurde. Bisher ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, um nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion von einem sicheren Schutz ausgehen zu können (sog. serologisches Korrelat für Schutz). Die Qualität, der auf dem Markt befindlichen Tests für den Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern ist sehr variabel und die Tests unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Spezifität. Im Einzelfall ist bei Verwendung eines Tests guter Qualität eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion möglicherweise zuverlässig nachzuweisen. Allerdings ist aufgrund der Unübersichtlichkeit der vielen unterschiedlichen, verwendeten Tests und des Fehlens eines serologischen Korrelats zurzeit keine pauschale Bewertung von Antikörpertests für den Nachweis eines Immunschutzes möglich. Bei diesen Unsicherheiten ist es geboten, auch diejenigen zu schützen, die möglicherweise trotz positivem Antikörpertest keinen Schutz vor COVID-19 aufgebaut haben.“ Dementsprechend lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht anhand eines konkreten Werts von Antikörperkonzentration/Antikörper-Titer feststellen, ob bei einem/r Betroffenem/n nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion von einem hinreichend sicheren Schutz auszugehen ist. Vielmehr ist die zeitliche Komponente als Richtwert heranzuziehen, wobei, wie oben erläutert, nach den derzeit verfügbaren Datenlage von einer Schutzwirkung von mindestens 6 bis 8 Monaten auszugehen ist. In Übereinstimmung hiermit ist eine „genesene Person“ i.S.d. § 2 Nr. 4 und 5 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 („SchAusnahmV“) als asymptomatische Person definiert, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt, wobei die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sc...). Öffentlich zugängliche Informationen zu SARS-CoV-2-Antikörper-Studien des RKI finden sich überdies hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Mit freundlichen Grüßen