ZI4-13002/4#666
Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin,
mit Ihrem nachstehenden IFG-Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden.
Bereits jetzt ist absehbar, dass eine kostenfreie Bearbeitung des Antrags nicht möglich sein wird. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind gem. § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach Nr. 2.2 Teil A und Nr. 1.1 Teil B des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 02. Januar 2006. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 60 bis 500 € vorgesehen.
Die entstehenden Gebühren können derzeit noch nicht genau beziffert werden. Es wird jedoch mit einem Arbeitsaufwand von ca. 5 Stunden gerechnet, was zu Kosten in Höhe von ca. 300 € führen würde. Hinzu kommen Auslagen für Kopien in Höhe von 0,10 € pro Kopie, sofern die Unterlagen nur in Papierform vorliegen. Eine ausschließlich elektronische Bearbeitung Ihres Antrages ist in diesem Fall nicht möglich. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben.
Da durch Ihren Antrag auf Informationszugang Belange Dritter berührt sind (§ 5 IFG), ist diesen grundsätzlich nach § 8 Absatz 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dafür ist der Antrag von Ihnen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 zu begründen. Anschließend sind die Drittbetroffenen gemäß § 5 Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG zu beteiligen. Dies erfolgt dadurch, dass sie über Ihren Antrag auf Informationszugang informiert werden und ihnen Ihre Begründung des Antrages zugeleitet wird. Der Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter ist nur möglich, soweit diese eingewilligt haben oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Durch das Drittbeteiligungsverfahren ist eine Bearbeitung Ihres Antrages innerhalb der Monatsfrist leider nicht möglich. Auf § 8 Abs. 2 IFG weise ich hin.
Ich bitte um Mitteilung, wenn Sie auch unter diesen Umständen an Ihrem Antrag festhalten und gebe Ihnen für den Fall der Aufrechterhaltung Ihres Antrages Gelegenheit, diesen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zu begründen. Sollten Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, beabsichtige ich aufgrund der von Ihnen angegebenen Postanschrift im Ausland die Auskunftserteilung von der vorherigen Zahlung des Gebührenbetrages abhängig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen