Sehr geehrter Herr
[geschwärzt],
hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer unten angeschlossenen E-Mail vom 27.03.2020.
Ihr Verfahren wird geführt unter dem Aktenzeichen: 81-2550.9 LIFG 2003
[geschwärzt]
Soweit Sie auf das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass die von Ihnen begehrten Informationen in unseren Akten keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG umfassen und auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG. Soweit Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass diese beiden Bundes-Gesetze für Landesbehörden nicht einschlägig sind.
Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Mit Blick darauf gehen wir davon aus, dass Ihre Antragstellung nach den o.g. nicht einschlägigen Regelungen nicht weiterverfolgt zu werden braucht, um Ihnen insoweit Kosten für eine Antragsablehnung zu ersparen, sondern nur Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) weiterverfolgt werden soll:
§ 2 LIFG ist keine Grundlage für einen Anspruch auf Informationszugang, sondern bestimmt lediglich den Anwendungsbereich des LIFG. Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Mit Blick darauf gehen wir davon aus, dass Sie einen Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG stellen wollen:
Was die Zuständigkeit für Ihren LIFG-Antrag angeht, gehen wir davon aus, entscheidungsbefugt zu sein, da das LIFG nicht auf Behördenzuständigkeiten abstellt, sondern auf die Verfügungsberechtigung über begehrte Informationen und diese liegen in unseren Akten vor.
Die folgende Aufstellung haben wir aus aktuellem Anlass griffbereit und übersenden Ihnen diese hiermit:
Die weiter beantragen Informationen:
-Lage der (Geo-Koordinaten),
-Flächengröße und
-Datum der Unterschutzstellung
würden aufgrund erforderlicherer Recherchen zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen der eine Kostenpflichtigkeit zur Folge hätte. Für die Gebührenentscheidung wäre § 4 Absatz 2 (LGebG) maßgeblich. Danach legen die obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Dies ist erfolgt durch die Gebührenverordnungen (GebVO) des derzeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (WM) durch Nr. 28 GebVO WM:
Die Höhe der Gebühr ist nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, Ihren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Danach gilt ein Gebühren-Rahmen für die Akteneinsicht von 15 bis 500 Euro. In diesem Fall dürfte eine Gebühr in der Größenordnung von voraussichtlich 100 Euro für unsere Entscheidung angemessen sein je nach tatsächlich entstandenem Verwaltungsaufwand mit Blick auf die obigen Erläuterungen.
Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um eine kurze Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten oder diesen zurückziehen.
Mit einer Veröffentlichung meiner Antwort unter
https://fragdenstaat.de bin ich nicht einverstanden und widerspreche daher einer solchen ausdrücklich.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
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Referat 81- Recht und Verwaltung
Landesamt für Denkmalpflege
Im Regierungspräsidium Stuttgart
Berlinerstr. 12
73728 Esslingen am Neckar
Tel. +
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