Antrag auf Aktenauskunft nach LIFG - Gesamtanlagen in Baden-Württemberg

1.) die Anzahl der aktuell nach §19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg geschützten Gesamtanlagen in Baden-Württemberg
2.) eine tabellarische Auflistung der nach §19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg geschützten Gesamtanlagen in Baden-Württemberg mit Angaben zu Benennung/Bezeichnung der Gesamtanlagen, Lage der Gesamtanlagen (Gemeinde/Stadt, Geo-Koordinaten), Flächengröße und Datum der Unterschutzstellung

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. März 2020
  • Frist
    26. April 2020
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) die Anzahl…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Aktenauskunft nach LIFG - Gesamtanlagen in Baden-Württemberg [#183501]
Datum
27. März 2020 11:18
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) die Anzahl der aktuell nach §19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg geschützten Gesamtanlagen in Baden-Württemberg 2.) eine tabellarische Auflistung der nach §19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg geschützten Gesamtanlagen in Baden-Württemberg mit Angaben zu Benennung/Bezeichnung der Gesamtanlagen, Lage der Gesamtanlagen (Gemeinde/Stadt, Geo-Koordinaten), Flächengröße und Datum der Unterschutzstellung
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 183501 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer unten angeschlossenen E-Mail vom 27.03.…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach LIFG - Gesamtanlagen in Baden-Württemberg [#183501]
Datum
30. März 2020 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
76,6 KB
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer unten angeschlossenen E-Mail vom 27.03.2020. Ihr Verfahren wird geführt unter dem Aktenzeichen: 81-2550.9 LIFG 2003 [geschwärzt] Soweit Sie auf das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass die von Ihnen begehrten Informationen in unseren Akten keine Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG umfassen und auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG. Soweit Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) abstellen, dürfen wir darauf hinweisen, dass diese beiden Bundes-Gesetze für Landesbehörden nicht einschlägig sind. Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Mit Blick darauf gehen wir davon aus, dass Ihre Antragstellung nach den o.g. nicht einschlägigen Regelungen nicht weiterverfolgt zu werden braucht, um Ihnen insoweit Kosten für eine Antragsablehnung zu ersparen, sondern nur Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) weiterverfolgt werden soll: § 2 LIFG ist keine Grundlage für einen Anspruch auf Informationszugang, sondern bestimmt lediglich den Anwendungsbereich des LIFG. Nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) soll indessen die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Mit Blick darauf gehen wir davon aus, dass Sie einen Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG stellen wollen: Was die Zuständigkeit für Ihren LIFG-Antrag angeht, gehen wir davon aus, entscheidungsbefugt zu sein, da das LIFG nicht auf Behördenzuständigkeiten abstellt, sondern auf die Verfügungsberechtigung über begehrte Informationen und diese liegen in unseren Akten vor. Die folgende Aufstellung haben wir aus aktuellem Anlass griffbereit und übersenden Ihnen diese hiermit: Die weiter beantragen Informationen: -Lage der (Geo-Koordinaten), -Flächengröße und -Datum der Unterschutzstellung würden aufgrund erforderlicherer Recherchen zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen der eine Kostenpflichtigkeit zur Folge hätte. Für die Gebührenentscheidung wäre § 4 Absatz 2 (LGebG) maßgeblich. Danach legen die obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Dies ist erfolgt durch die Gebührenverordnungen (GebVO) des derzeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (WM) durch Nr. 28 GebVO WM: Die Höhe der Gebühr ist nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung des Gegenstandes, Ihren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sowie Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Danach gilt ein Gebühren-Rahmen für die Akteneinsicht von 15 bis 500 Euro. In diesem Fall dürfte eine Gebühr in der Größenordnung von voraussichtlich 100 Euro für unsere Entscheidung angemessen sein je nach tatsächlich entstandenem Verwaltungsaufwand mit Blick auf die obigen Erläuterungen. Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um eine kurze Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten oder diesen zurückziehen. Mit einer Veröffentlichung meiner Antwort unter https://fragdenstaat.de bin ich nicht einverstanden und widerspreche daher einer solchen ausdrücklich. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Referat 81- Recht und Verwaltung Landesamt für Denkmalpflege Im Regierungspräsidium Stuttgart Berlinerstr. 12 73728 Esslingen am Neckar Tel. +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Sehr geehrter Herr [geschwärzt], bezugnehmend auf den kostenpflichtigen Teil des Verfahrens mit den Aktenzeichen …
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
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Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach LIFG - Gesamtanlagen in Baden-Württemberg [#183501]
Datum
31. März 2020 20:43
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], bezugnehmend auf den kostenpflichtigen Teil des Verfahrens mit den Aktenzeichen 81-2550.9 LIFG 2003 [geschwärzt] ziehe ich meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 183501 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]