Antrag auf Akteneinsicht

Hiermit beantrage ich gem. § 1 Abs. 1, 2 IFG Akteneinsicht in die mich betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der elektronischen Verwaltungsakten Ihrer Behörde.

Bitte teilen Sie mir einen Termin zur möglichen Einsichtnahme mit.

Unter Berücksichtigung meiner finanziellen Situation als Empfänger von SGB II-Leistungen und meines sozialrechtlichen Akteneinsichtsrechts gehe ich davon aus, dass die Einsichtnahme für mich keine Kosten verursacht. Sollten Sie dies anders sehen, bitte ich ausdrücklich um vorherige Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Kosten sowie um Mitteilung der wesentlichen Gründe der diesbezüglichen Ermessensausübung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2017
  • Frist
    5. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Jobcenter Landkreis Uckermark Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht [#25535]
Datum
3. Dezember 2017 12:48
An
Jobcenter Landkreis Uckermark
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit beantrage ich gem. § 1 Abs. 1, 2 IFG Akteneinsicht in die mich betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der elektronischen Verwaltungsakten Ihrer Behörde. Bitte teilen Sie mir einen Termin zur möglichen Einsichtnahme mit. Unter Berücksichtigung meiner finanziellen Situation als Empfänger von SGB II-Leistungen und meines sozialrechtlichen Akteneinsichtsrechts gehe ich davon aus, dass die Einsichtnahme für mich keine Kosten verursacht. Sollten Sie dies anders sehen, bitte ich ausdrücklich um vorherige Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Kosten sowie um Mitteilung der wesentlichen Gründe der diesbezüglichen Ermessensausübung.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Landkreis Uckermark
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 03.12.2017 ist im Landkreis Uckermark eingegangen und wurde an mich a…
Von
Jobcenter Landkreis Uckermark
Betreff
Antw: Antrag auf Akteneinsicht [#25535]
Datum
8. Dezember 2017 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 03.12.2017 ist im Landkreis Uckermark eingegangen und wurde an mich als zuständige Geschäftsstellenleiterin weitergeleitet. Sie beantragen Akteneinsicht in die Sie betreffenden Verwaltungsakten nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Sie erhalten derzeit laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), so dass Sie gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Möglichkeit haben, Einsicht in Ihre Verwaltungsakten zu nehmen. In Ihrem Fall findet somit das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz keine Anwendung, die einschlägige Rechtsnorm ist in Ihrem Fall § 25 SGB X. Wenn Sie Einsicht in Ihre Akten wünschen, welche in Papierform geführt werden, ist dies grundsätzlich möglich. Da sowohl im Bereich des Fallmanagements als auch in der Leistungsgewährung eine Akte geführt wird, haben Sie die Möglichkeit in beide Aktenvorgänge Einsicht zu nehmen. Für die Wahrnehmung Ihres Akteneinsichtsrechts werden keine Kosten erhoben. Gerne können Sie am 19.12.2017 um 9:00 Uhr diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Sprechen Sie zum vorgeschlagenen Termin bitte bei Ihrer zuständigen Fallmanagerin Frau Kirchner (Raum 413, Haus II) vor. Bitte geben Sie mir bis zum 13.12.2017 eine Rückmeldung, ob Sie diesen Termin wahrnehmen werden. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen