Antrag auf Akteneinsicht

Hiermit beantrage ich gem. § 1 Abs. 1, 2 IFG Akteneinsicht in die mich betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der elektronischen Verwaltungsakten Ihrer Behörde.

Bitte teilen Sie mir einen Termin zur möglichen Einsichtnahme mit.

Unter Berücksichtigung meiner finanziellen Situation als Empfänger von SGB II-Leistungen und meines sozialrechtlichen Akteneinsichtsrechts gehe ich davon aus, dass die Einsichtnahme für mich keine Kosten verursacht. Sollten Sie dies anders sehen, bitte ich ausdrücklich um vorherige Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Kosten sowie um Mitteilung der wesentlichen Gründe der diesbezüglichen Ermessensausübung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Februar 2017
  • Frist
    17. März 2017
  • Ein:e Follower:in
Sascha Urbansky
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit beantrag…
An Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis Details
Von
Sascha Urbansky
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht [#20293]
Datum
11. Februar 2017 10:40
An
Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit beantrage ich gem. § 1 Abs. 1, 2 IFG Akteneinsicht in die mich betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der elektronischen Verwaltungsakten Ihrer Behörde. Bitte teilen Sie mir einen Termin zur möglichen Einsichtnahme mit. Unter Berücksichtigung meiner finanziellen Situation als Empfänger von SGB II-Leistungen und meines sozialrechtlichen Akteneinsichtsrechts gehe ich davon aus, dass die Einsichtnahme für mich keine Kosten verursacht. Sollten Sie dies anders sehen, bitte ich ausdrücklich um vorherige Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Kosten sowie um Mitteilung der wesentlichen Gründe der diesbezüglichen Ermessensausübung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Sascha Urbansky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sascha Urbansky << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sascha Urbansky
Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis
Sehr geehrter Herr Urbansky, wir bitten Sie um Mitteilung, aus welchem Grund Sie die Akteneinsicht beantragen. B…
Von
Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht [#20293]
Datum
16. Februar 2017 10:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,2 KB
signature.asc
253 Bytes


Sehr geehrter Herr Urbansky, wir bitten Sie um Mitteilung, aus welchem Grund Sie die Akteneinsicht beantragen. Bitte spezifizieren Sie Ihr Anliegen, damit die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können. Wir weisen darauf hin, dass per E-Mail weder der Datenschutz, noch die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter sichergestellt werden kann. Wir bitten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, sich künftig auf dem postalischen Weg oder per Fax mit der hiesigen Behörde in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen
Sascha Urbansky
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage Einsicht in die vollständige Handakte, sowie in die elektronische Ak…
An Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis Details
Von
Sascha Urbansky
Betreff
AW: Antrag auf Akteneinsicht [#20293]
Datum
17. Februar 2017 12:51
An
Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage Einsicht in die vollständige Handakte, sowie in die elektronische Akte zur Wahrung meiner rechtlichen Interessen. Mit freundlichen Grüßen Sascha Urbansky Anfragenr: 20293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sascha Urbansky << Adresse entfernt >>
Sascha Urbansky
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Sascha Urbansky
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Antrag auf Akteneinsicht“ [#20293]
Datum
17. August 2017 08:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20293 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil kein Grund für die Ablehnung genannt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sascha Urbansky Anfragenr: 20293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. August 2017 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Sascha Urbansky
AW: Ihre Anfrage vom 17. August 2017 [#20293] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte leiten Sie die Anfrage weiter.…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Sascha Urbansky
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17. August 2017 [#20293]
Datum
30. September 2017 12:14
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte leiten Sie die Anfrage weiter. Mit freundlichen Grüßen Sascha Urbansky Anfragenr: 20293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sascha Urbansky << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. Oktober 2017 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis
Az. 90.17.64:0061-re. Ihre Eingabe bei der BfDI vom 17.08.2017 Sehr geehrter Herr Urbansky, Ihre o. g. Eingabe…
Von
Kommunales Center für Arbeit - Jobcenter und Soziales Main-Kinzig-Kreis
Betreff
Az. 90.17.64:0061-re. Ihre Eingabe bei der BfDI vom 17.08.2017
Datum
18. Oktober 2017 10:34
Status
Sehr geehrter Herr Urbansky, Ihre o. g. Eingabe bei der BfDI bzgl. des Kommunalen Centers für Arbeit (KCA) des Main-Kinzig-Kreises (MKK) wurde von dieser (erst) in der vergangenen Woche zuständigkeitshalber an mich übersandt. Das KCA des MKK unterliegt als hessische sog. Optionskommune meiner datenschutzbehördlichen Aufsicht. In Hessen gibt es für den öffentlichen Bereich kein Informationsfreiheitsgesetz. Sie haben beim KCA MKK ein Auskunftsrecht nach § 83 SGB X sowie ein mögliches Akteneinsichtsrecht nach den Vorgaben des § 25 SGB X. Beide Vorschriften folgen nun unmittelbar mit Hervorhebungen durch mich. § 83 SGB X, Auskunft an den Betroffenen (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 <https://dejure.org/gesetze/SGB_X/25.html> Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in § 35 <https://dejure.org/gesetze/SGB_I/35.html> des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann. (6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 <https://dejure.org/gesetze/SGB_I/35.html> des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. § 25 SGB X, Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Mit freundlichen Grüßen