Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung des Rundfunkbeitrags auf den eigenen Anteil entsprechend §268AO
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden entsprechend § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor.
§ 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO.Sie sind die Rechtsaufsichtsstelle des Bayerischen Rundfunks.
Bitte teilen Sie mir mit, wie die Dienstanweisung lautet bzw. wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim BR eingeht.
Ich benötige diese Information für Recherchearbeit zur rundfunkbeitragsrechtlich festgelegten Gesamtschuldnerschaft bei zusammenwohnenden beitragspflichtigen Personen. Da es keine verfassungsmäßige Ausnahme für die Verpflichtung, eine Abgabe gezwungenermaßen als - wie auch immer geartete - Wohngemeinschaft zu leisten gibt, muss eine Aufteilung spätestens zur Vollstreckung auf den persönlichen Anteil beschränkt werden können. Es werden sonst grundsätzliche Freiheiten der Privatautonomie verletzt.
Anfrage eingeschlafen
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Datum8. Dezember 2019
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11. Januar 2020
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