Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part

Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part

Ihr Geschäftszeichen: F-Platz.36

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hierdurch Informationszugang nach dem IFG BE wie folgt:

* Übermittlung des Vordruckmusters für die Körperschaftssteuererklärung von politischen Parteien (KSt Part) ab dem Jahr 2017. Die Übermittlung des Blanko-Vordruckmusters kann elektronisch in Form eines PDF erfolgen.

Obgleich eine Begründung nicht nötig ist, weise ich darauf hin, dass durch die Unterdrückung der allgemeinen öffentlichen Online-Zugänglichkeit des Vordruckmusters die Abgabe der Körperschaftssteuererklärung mindestens in Härte- und Bagatellfällen unverhältnismäßig erschwert wird.

Unter dem Schlagwort einer behaupteten ›Verwaltungsdigitalisierung‹ wird auf diese Weise nur ein Bürokratiezuwachs und sonst gar nichts bewirkt, da die Formularsätze für die Steuererklärungen seit vielen Jahren so gestaltet sind, dass sie mit automatischer Schrifterkennung (OCR) verarbeitet werden können. —

+++ Der vorliegende Antrag ist weder eine steuerrechtliche Erklärung +++
+++ noch ein steuerrechtlicher Antrag welcher Art auch immer, sondern +++
+++ ausschließlich ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen +++
+++ nach § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Berlin. +++

Seiner Erledigung ohne schuldhaftes Verzögern steht nichts entgegen, da Mustervordrucke für Steuererklärungen nicht geheimschutzbedürftig sind. Dies wäre auch nicht im Interesse rationellen und sparsamen Verwaltungshandelns der Finanzbehörden.

Sie werden daher ersucht, die erbetenen Informationen so schnell wie möglich zugänglich zu machen.

Ich bitte um Antwort per eMail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte.

Ich bitte um Empfangsbestätigung über den vorliegenden Antrag und danke für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • Kosten dieser Information:
    5,00 Euro
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Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part …
An Finanzamt für Körperschaften I Details
Von
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Betreff
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part [#268095]
Datum
18. Januar 2023 17:58
An
Finanzamt für Körperschaften I
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part Ihr Geschäftszeichen: F-Platz.36 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage hierdurch Informationszugang nach dem IFG BE wie folgt: * Übermittlung des Vordruckmusters für die Körperschaftssteuererklärung von politischen Parteien (KSt Part) ab dem Jahr 2017. Die Übermittlung des Blanko-Vordruckmusters kann elektronisch in Form eines PDF erfolgen. Obgleich eine Begründung nicht nötig ist, weise ich darauf hin, dass durch die Unterdrückung der allgemeinen öffentlichen Online-Zugänglichkeit des Vordruckmusters die Abgabe der Körperschaftssteuererklärung mindestens in Härte- und Bagatellfällen unverhältnismäßig erschwert wird. Unter dem Schlagwort einer behaupteten ›Verwaltungsdigitalisierung‹ wird auf diese Weise nur ein Bürokratiezuwachs und sonst gar nichts bewirkt, da die Formularsätze für die Steuererklärungen seit vielen Jahren so gestaltet sind, dass sie mit automatischer Schrifterkennung (OCR) verarbeitet werden können. — +++ Der vorliegende Antrag ist weder eine steuerrechtliche Erklärung +++ +++ noch ein steuerrechtlicher Antrag welcher Art auch immer, sondern +++ +++ ausschließlich ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen +++ +++ nach § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Berlin. +++ Seiner Erledigung ohne schuldhaftes Verzögern steht nichts entgegen, da Mustervordrucke für Steuererklärungen nicht geheimschutzbedürftig sind. Dies wäre auch nicht im Interesse rationellen und sparsamen Verwaltungshandelns der Finanzbehörden. Sie werden daher ersucht, die erbetenen Informationen so schnell wie möglich zugänglich zu machen. Ich bitte um Antwort per eMail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Ich bitte um Empfangsbestätigung über den vorliegenden Antrag und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268095/
Finanzamt für Körperschaften I
127/650/WV Sehr geehrter [geschwärzt], hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer Nachricht vom 18.01.2023. Ich möc…
Von
Finanzamt für Körperschaften I
Betreff
AW: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part [#268095]
Datum
20. Januar 2023 17:09
Status
Warte auf Antwort
127/650/WV Sehr geehrter [geschwärzt], hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer Nachricht vom 18.01.2023. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass Emails unverschlüsselt und damit - ähnlich einer Postkarte - auch für Unbefugte lesbar an den jeweiligen Empfänger übermittelt werden. Aus diesem Grunde sind Emails an Außenstehende nur in Fällen von Beantwortung von Anfragen allgemeiner Art möglich, in allen übrigen Fällen ist zwecks Einhaltung des Steuergeheimnisses und Datenschutzes die Schriftform zu wählen. Eine elektronische Kommunikation darf erfolgen, wenn die betroffene Person formal die Einwilligung dazu erklärt hat. Eine konkludente Zugangseröffnung der betroffenen Person durch Angabe oder Verwendung einer E-Mail-Adresse innerhalb der Kommunikation mit dem FA ersetzt nicht die formale Einwilligung zur elektronischen Kommunikation per unverschlüsselter E-Mail mit dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten. Liegt die formale Einwilligung nicht vor, darf keine elektronische Kommunikation per unverschlüsselter E-Mail mit dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten aus dem FA nach außen erfolgen. In der Anlage habe ich Ihnen das von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Formblatt zum Emailaustausch beigefügt. Die Formalanforderung für die Einwilligung kann ausschließlich durch das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt: "Erklärung zum E-Mail-Informationsaustausch mit dem Finanzamt" erfüllt werden. Es muss dem Finanzamt vorliegen (= beweissicher übermittelt und dokumentiert). Die Einwilligung darf von einer Person nur für die sie höchstpersönlich betreffenden Daten erfolgen. Alle von den auszutauschenden Daten betroffenen Personen müssen explizit einwilligen. Nur bei Kapitalgesellschaften genügt als Ausnahme die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Es genügt damit nicht, wenn Sie als rechtlicher Berater diese Einverständniserklärung unterzeichnen. Bitte teilen Sie eine zustellfähige (voraussichtliche) Anschrift für die Partei mit, sofern die Partei steuerlich noch nicht geführt wird. Hat die Partei noch keinen Ort der Geschäftsleitung gewählt, ist in der Regel der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden maßgebend. Anderenfalls bitte ich wiederholt um die Mitteilung der Steuernummer und einer Rückrufnummer. Die Bearbeitung von Anträgen erfolgt grundsätzlich nach Eingang. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] F 36 Finanzamt für Körperschaften I Bredtschneiderstraße 5 14057 Berlin Telefon: +49 30 [geschwärzt] Telefax: +49 30 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] _________________________________________ Zur Erhöhung der IT-Sicherheit werden keine E-Mails mit zip-Anhängen oder veralteten Office-Formaten zugestellt. Wir bitten Sie, E-Mail-Anhänge in den Formaten ab Office 2010 aufwärts (*.docx, *.xlsx, *.pptx) zu übersenden. Office Dokumente, wie beispielsweise *.doc, *.xls, *.ppt oder auch Dateiformate mit Makros werden nicht mehr entgegengenommen. Die E-Mail-Adresse ist aus technischen Gründen nicht für den Empfang elektronisch signierter Mails geeignet.
<< Anfragesteller:in >>
Fachaufsichtsbeschwerde -- hier: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körpers…
An Finanzamt für Körperschaften I Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde -- hier: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part [#268095]
Datum
23. Januar 2023 12:06
An
Finanzamt für Körperschaften I
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Fachaufsichtsbeschwerde -- hier: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part [#268095] Ihr Geschäftszeichen: 127/650/WV / F-Platz 36 Sehr geehrte Damen und Herren, in eingangs bezeichneter Sache für ich hinsichtlich Ihrer Nachricht vom 20. Januar 2023 hierdurch FACHAUFSICHTSBESCHWERDE. --- Begründung --- In dem klaren Wissen, dass es sich bei meiner Nachricht unter dem 18. Januar 2023 um einen Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach § 3 IFG Berlin handelt, versucht die Verfasserin / der Verfasser der Antwort der Antragsgegnerin unter dem 20. Januar 2023 wider besserem Wissen, den Informationsfreiheits-Antrag zu einem steuerrechtlichen Antrag oder einer steuerrechtliche Erklärung umzudeuten. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antwort unter dem 20. Januar 2023 sind hinsichtlich des beantragten Informationszugangs allesamt unbeachtlich. Weder unterliegt ein Blanko-Formlarvordruck dem Steuergeheimnis, noch ist ein Blanko-Formularvordruck der Finanzbehörden aus anderen Gründen geheimschutzbedürftig. Ein Blanko-Formularvordruck ist prinzipbedingt auch nicht mit einer einzelnen Steuerveranlagung verbunden. Eine Vereinbarung über den eMail-Austausch ist vorliegend weder geboten noch erforderlich noch vorgeschrieben. Vorliegend kann zudem kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das öffentliche Interesse an einer rationellen Abwicklung der Besteuerungsverfahren durch allgemein zugängliche Online-Bereitstellung von Formularvordrucken in elektronischer Form ein vollständiges spekulatives Interesse an einer etwaigen Geheimhaltung überwiegt. Der Blanko-Formularvordruck ist daher nach dem IFG Berlin ohne schuldhaftes Verzögern in elektronischer Form bereitzustellen. Das ist technisch auch möglich, da die betreffenden Vordruckmuster seit vielen Jahren regelmäßig zwischen den Finanzverwaltungen in elektronischer Form, namentlich in Form von PDF-Dateien, abgestimmt werden. Mit freundlichem Gruß << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268095/
Finanzamt für Körperschaften I
Antrag nach dem IFG BE Sehr geehrter [geschwärzt], Sie haben am 18.01.2023 einen „Antrag auf Erteilung von Inform…
Von
Finanzamt für Körperschaften I
Betreff
Antrag nach dem IFG BE
Datum
25. Januar 2023 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [geschwärzt], Sie haben am 18.01.2023 einen „Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part“ gestellt. Ich weise darauf hin, dass es sich bei Ihrem Antrag um eine gebührenpflichtige Anfrage nach dem Berliner Informatiosnfreiheitsgesetz (IFG BE) handelt [vgl. §16 IFG BE i.V.m. §1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)], deren Gebühr Sie, als Antragsteller, schulden. Für die von Ihnen gewünschte einfache, schriftliche Auskunft sieht das Gebührenverzeichnis zur VGebO Berlin gem. Tarifstelle 1004 Buchst. a Nr. 2 einen Rahmen von 5 € – 100 € vor. Ich beabsichtige deshalb eine Gebühr i.H.v. 50€ festzusetzen. Da Sie bereits eine Anfrage ähnlichen Inhalts an die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) geschickt haben, teilen Sie mir bitte mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen. Die SenFin nimmt sich Ihres Antrages ebenfalls an und beabsichtigt diesem zu entsprechen. Sollten Sie Ihren an uns gerichteten Antrag nicht zurücknehmen wollen, wird Ihnen, nach Zustellung des Bescheides und Zahlung der Gebühr, die gewünschte Auskunft erteilt. Für den Fall, dass Sie eine postalische Zusendung wünschen, teilen Sie mir bitte Ihre Adresse mit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Finanzamt für Körperschaften I Bredtschneiderstraße 5 14057 Berlin E-Mail: [geschwärzt] Telefon: +49 30 [geschwärzt] Telefax: +49 30 [geschwärzt]

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+++ Antrag vom 2023-01-18 +++ Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht vom heuti…
An Finanzamt für Körperschaften I Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde zu: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part [Anfrage #268095] [#268095]
Datum
25. Januar 2023 13:14
An
Finanzamt für Körperschaften I
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
+++ Antrag vom 2023-01-18 +++ Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht vom heutigen Tag und danke für die rasche Antwort. Hinsichtlich der beabsichtigten Gebührenerhebung führe ich erneut *FACHAUFSICHTSBESCHWERDE*. ------ *BEGRÜNDUNG* ------ Wie die Antragsgegnerin weiß, hat ihr Versuch, die Zugänglichmachung des in der Rede stehenden Blanko-Vordruckmusters zu erschweren und zu verschleppen, erforderlich gemacht, auch andere Stellen um den Zugang zum Blanko-Vordruckmuster anzugehen. Die Antragsgegnerin teilt in ihrer elektronischen Nachricht vom heutigen Tag mit, sie beabsichtige, für die Zugänglichmachung des Blanko-Vordruckmusters zur Körperschaftsteuererklärung von Parteien (KSt Part ab 2017) ein Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 EUR festzusetzen. Die avisierte Verwaltungsgebühr hat abschreckenden Charakter, da es sich vorliegend um eine einfache Auskunft handelt, die mit vernachlässigbarem Aufwand beantwortet werden kann, nochzumal ohnehin möglich und angeraten ist, im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und rationellen Verwaltungshandelns das Vordruckmuster allgemein zugänglich online zu veröffentlichen. In einer Handreichung zur Gebührenfestsetzung stellt beispielhalber das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgende Kriterien für einfache Auskünfte auf: ›In der Regel liegt eine einfache Auskunft vor, sofern - der Verwaltungsaufwand den zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigt; - bei Übersendung von max. 20 DIN A 4 Kopien, soweit kein weiterer Rechercheaufwand entsteht.‹ In ihrer Nachricht vom heutigen Tag avisiert die Antragsgegnerin zwar eine beabsichtigte Höhe der Gebühren, aber nicht die Kriterien für deren Ermittlung. Der Verweis auf Tarifstelle 1004 a) 2. ist dafür nicht hinreichend bestimmt. Unter der Voraussetzung, dass es sich um eine zeitbezogene Gebührenbemessung handeln soll, wäre im ungünstigen Fall ein zugrundeliegender Stundensatz von rund 96 EUR anzusetzen (Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A13 bis A16, Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen unter dem 2. Mai 2022, Gz II B 52- H 9440-1/2015-8-4). Die avisierten Gebühren in Höhe von 50 EUR würden demnach einem Zeitaufwand von rund 31 Minuten und 15 Sekunden einer für diese Aufgabe ohnehin vollständig überqualifizierten Person entsprechen. Würde mit der Bearbeitung der Sache eine Person der Laufbahngruppe 1, Besoldungsgruppen A6 bis A9, befasst, dann wäre ein zugrundeliegender Stundensatz von rund 64 EUR anzusetzen. In diesem Fall würden die avisierten Gebühren einem Zeitaufwand von rund 46 Minuten und 53 Sekunden entsprechen. Wenn die Bearbeitung einer derart einfachen Auskunft, wie sie vorliegend beantragt wurde, einen Zeitaufwand zwischen 31:15 und 46:53 Minuten verursacht, dann lässt dies freilich nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin in einem derart desorganisierten Zustand ist, dass die Öffentlichkeit zweifellos damit rechnen muss, die Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin werde noch vor der Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl am 12. Februar 2023 zum erliegen kommen. Dies alles würde zudem auch eine Beantwortung in Schriftform voraussetzen. Vorliegend ist jedoch die Beantwortung in Textform beantragt. Der Beschwerdeführer möchte gleichwohl zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die avisierte lange Bearbeitungszeit nicht dem desorganisierten Zustand der Antragsgegnerin geschuldet ist, sondern nur der von Klassismus und wilhelminischer Verwaltungsethik motivierten Absicht, eine Verwaltungsgebühr in abschreckender Höhe zu erheben. Diese Absicht ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu bewerten, dass die Berliner Finanzverwaltung von dem grünen Finanzsenator Daniel Wesener geleitet wird. Der fachpolitische Rahmen der Einordnung wird deshalb gebildet von dem politischen Versprechen von B90 / Die Grünen zur ›Verwaltungsdigitalisierung‹, sowie von der Tatsache, dass für die Durchsetzung der Informationsfreiheit in der Bundesrepublik vor allem die grüne Aktivistin und frühere Bundestagsabgeordnete Petra Kelly eingetreten ist. In diesem Rahmen wird im Fall der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in abschreckender Höhe für den trivialen Vorgang der Übermittlung eines Blanko-Vordruckmusters als PDF per eMail der Vorgang im öffentlichen Raum politisch zu debattieren sein. Rückfragen gern jederzeit. Mit besten Empfehlungen -- << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268095/