Fachaufsichtsbeschwerde zu: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG BE: Vordruck zur Körperschaftssteuererklärung — KSt Part [Anfrage #267900]
+++ Antrag vom 2023-01-16 +++
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht vom heutigen Tag und danke für den rasche Zwischenbescheid.
Hinsichtlich Ihres Zwischenbescheides führe ich
*FACHAUFSICHTSBESCHWERDE*.
------ *BEGRÜNDUNG* ------
Die Senatsverwaltung für Finanzen ist ebenso wie alle anderen Landesministerien für Finanzen Mitglied von Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die die Einzelheiten der Durchführung von Besteuerungsverfahren vereinbaren.
In diesem Zusammenhang wird auch das Besteuerungsverfahren für die Körperschaftsteuer mit den übrigen beteiligten Verwaltungen der Länder und des Bundes abgestimmt.
Bei der Senatsverwaltung für Finanzen besteht ein dafür zuständiges Referat.
Die Senatsverwaltung teilt in ihrer elektronischen Nachricht vom heutigen Tag mit, sie beabsichtige, für die Zugänglichmachung des Blanko-Vordruckmusters für die Körperschaftsteuererklärung von Parteien (KSt Part ab 2017) ein Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 EUR festzusetzen.
Die avisierte Verwaltungsgebühr hat abschreckenden Charakter, da es sich vorliegend um eine einfache Auskunft handelt, die mit vernachlässigbarem Aufwand beantwortet werden kann, nochzumal ohnehin möglich und angeraten ist, im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und rationellen Verwaltungshandelns das Vordruckmuster allgemein zugänglich online zu veröffentlichen.
In einer Handreichung zur Gebührenfestsetzung stellt beispielhalber das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgende Kriterien für einfache Auskünfte auf:
›In der Regel liegt eine einfache Auskunft vor, sofern
- der Verwaltungsaufwand den zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigt;
- bei Übersendung von max. 20 DIN A 4 Kopien, soweit kein weiterer Rechercheaufwand entsteht.‹
In ihrer Nachricht vom heutigen Tag avisiert die angegangene Senatsverwaltung für Finanzen zwar eine beabsichtigte Höhe der Gebühren, aber nicht die Kriterien für deren Ermittlung. Der Verweis auf Tarifstelle 1004 a) 2. ist dafür nicht hinreichend bestimmt.
Unter der Voraussetzung, dass es sich um eine zeitbezogene Gebührenbemessung handeln soll, wäre im ungünstigen Fall ein zugrundeliegender Stundensatz von rund 96 EUR anzusetzen (Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A13 bis A16, Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen unter dem 2. Mai 2022, Gz II B 52- H 9440-1/2015-8-4).
Die avisierten Gebühren in Höhe von 50 EUR würden demnach einem Zeitaufwand von rund 31 Minuten und 15 Sekunden einer für diese Aufgabe ohnehin vollständig überqualifizierten Person entsprechen.
Würde mit der Bearbeitung der Sache eine Person der Laufbahngruppe 1, Besoldungsgruppen A6 bis A9, befasst, dann wäre ein zugrundeliegender Stundensatz von rund 64 EUR anzusetzen.
In diesem Fall würden die avisierten Gebühren einem Zeitaufwand von rund 46 Minuten und 53 Sekunden entsprechen.
Wenn die Bearbeitung einer derart einfachen Auskunft, wie sie vorliegend beantragt wurde, einen Zeitaufwand zwischen 31:15 und 46:53 Minuten verursacht, dann lässt dies freilich nur den Schluss zu, dass die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen in einem derart desorganisierten Zustand ist, dass die Öffentlichkeit zweifellos damit rechnen muss, die Verwaltungstätigkeit der Behörde werde noch vor der Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl am 12. Februar 2023 zum erliegen kommen.
Dies alles würde zudem auch eine Beantwortung in Schriftform voraussetzen.
Vorliegend ist jedoch die Beantwortung in Textform beantragt.
Der Beschwerdeführer möchte gleichwohl zugunsten der Senatsverwaltung davon ausgehen, dass die avisierte lange Bearbeitungszeit nicht dem desorganisierten Zustand der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen geschuldet ist, sondern nur der klassistisch motivierten Absicht, eine Verwaltungsgebühr in abschreckender Höhe zu erheben.
Diese Absicht ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu bewerten, dass die Senatsverwaltung für Finanzen von dem grünen Finanzsenator Daniel Wesener geleitet wird.
Der fachpolitische Rahmen der Einordnung wird deshalb gebildet von dem politischen Versprechen von B90 / Die Grünen zur ›Verwaltungsdigitalisierung‹, sowie von der Tatsache, dass für die Durchsetzung der Informationsfreiheit in der Bundesrepublik vor allem die grüne Aktivistin und frühere Bundestagsabgeordnete Petra Kelly eingetreten ist.
In diesem Rahmen wird im Fall der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in abschreckender Höhe für den trivialen Vorgang der Übermittlung eines Blanko-Vordruckmusters als PDF per eMail der Vorgang im öffentlichen Raum politisch zu debattieren sein.
Daher erscheint geboten, die Pressestelle der Senatsverwaltung hinzuzuziehen.
Rückfragen gern jederzeit.
Mit besten Empfehlungen
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