Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Inventarisierung des Gesamtdenkmals ›Wohnanlage an der Afrikanischen Straße‹
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Inventarisierung des Gesamtdenkmals ›Wohnanlage an der Afrikanischen Straße‹
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, habe ich unter dem 28. August 2022 in schriftlicher Form Informationszugang wie folgt beantragt:
›a — Einsicht in die Verfügung, durch die das eingangs bezeichnete Denkmal unter Schutz gestellt wurde, sowie alle etwaigen weiteren Verfügungen, durch die der Umfang des Schutzes geändert wurde.‹
Der Antrag ist Ihnen beweisfähig am 29. August 2022 zugegangen.
Ein Bescheid oder Zwischenbescheid liegt noch nicht vor.
Trotz Untätigkeit des Landesdenkmalamtes Berlin konnte inzwischen geklärt werden, dass das eingangs bezeichnete Gesamtdenkmal (#09030281) erstmals durch Aufnahme in die Anlage zur Bauordnung Berlin von 1966 unter Schutz gestellt wurde, jedoch nicht im heutigen Umfang.
Weiter konnte aufgeklärt werden, dass die Inventarisierung des Gesamtdenkmals in den Datenbeständen des Landesdenkmalamtes Berlin mit einem falschen Datum der Erstinventarisierung geführt wird. Das Landesdenkmalamt Berlin weiß also nicht, welcher Zustand des Gesamtdenkmals eigentlich unter Schutz gestellt wurde.
Da das Gesamtdenkmal heute mit einer anderen räumlichen Umschreibung inventarisiert ist als im Jahr 1966, muss in der Zwischenzeit eine Änderung der Inventarisierung verfügt worden sein.
Da das Landesdenkmalamt Berlin im Schriftverkehr keine Vorgangszeichen verwendet und der Schriftverkehr mit dem Landesdenkmalamt Berlin in der Vergangenheit wirr und ausweichend verlaufen ist, wird die vorliegende Nachricht über die Plattform ›Frag-den-Staat.de‹ eingereicht. Insoweit handelt es sich um eine Erinnerung an die Erledigung des Antrages.
Hierdurch soll dem Landesdenkmalamt erleichtert werden, den Antrag in geordneter, strukturierter und öffentlich dokumentierter Form zu bescheiden.
****** Bitte bescheiden Sie den Antrag ohne auszuweichen genau zu dem angefragten Gegenstand des Antrages. Bescheide zu fantasierten Anträgen, die objektiv nachprüfbar *nicht* gestellt wurden, können prinzipbedingt keine wirksame Bescheidung des vorliegenden Antrages zum Ergebnis haben. ******
Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um Antwort in elektronischer Form (eMail) und um Eingangsbestätigung.
Besten Dank.
Mit freundlichem Gruß
Antwort verspätet
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Datum14. Dezember 2022
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17. Januar 2023
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Kosten dieser Information:36,00 Euro
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