Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war

Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, habe ich unter dem 5. September 2022 in schriftlicher Form Informationszugang wie folgt beantragt:

Mitteilung von ›Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war‹.

Für Zuständig für die Bescheidung des Antrages wird der von Bezirksstadtrat Ephraim Gothe (SPD) geleitete Geschäftsbereich des Bezirksamtes angesehen.

Hintergrund des Informationsfreiheitsantrages ist, dass zum genannten Termin ein Stimmberechtigter durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines vom Bezirksamt beauftragten Sicherheitsdienstes durch Beschimpfungen, durch Gewaltandrohungen und durch falsche Beauskunftung daran gehindert wurde, beim Wahlamt des Bezirkes vorzusprechen, um dort Erklärungen und Eidesstattliche Versicherungen nach § 5 Abs. 4 Abstimmungsgesetz Berlin abzugeben.

Auf diese Weise wurde eine geordnete Abgabe von Unterstützungsunterschriften in der gesetzlich vorgesehen Form zu den Volksbegehren ›Bedingungsloses Grundeinkommen‹ und ›Klimaneutrales Berlin‹ (›Berlin 2030‹) behindert.

Dadurch wird die Frage nach einer Wahl- bzw. Abstimmungs-Straftat gem. §§ 107, 108d StGB aufgeworfen.

Der Antrag ist Ihnen beweisfähig am 5. September 2022 zugegangen.

Ein Bescheid oder Zwischenbescheid liegt noch nicht vor.

Eine Untätigkeitsbeschwerde wurde beim Ausschuss für Eingaben und Beschwerden der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin unter dem 30. September 2022 eingereicht.

Die Auskunft ist ohne schuldhaftes Verzögern zu erteilen.

Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Bestimmung in Art. 20 GG, nach der die Staatsgewalt ›durch Wahlen und Abstimmungen‹ ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut ist ersichtlich, dass zwischen Wahlen und Abstimmungen keine Rangfolge besteht. Wahlen und Abstimmungen stehen vielmehr gleichrangig auf der selben Ebene und genießen deshalb den gleichen Schutz.

Die Formulierung heißt eben gerade nicht: ›durch Wahlen und ferner auch durch Abstimmungen‹. Auch die Formulierung ›durch Wahlen, ferner durch Abstimmungen nach Tagesform der politischen Leitung einer öffentlichen Verwaltung‹ findet sich nicht im Verfassungstext.

Dem entsprechend zielen §§ 107, 108d StGB auf einen gleichrangingen Schutz von Wahlen und Abstimmungen.

Auch die Verfassung des Landes Berlin behandelt in Art. 59 Abs. 2 das Mittel der Gesetzesinitiativen durch Volksbegehren gleichranging mit Gesetzesinitiativen des Abgeordnetenhauses und des Senates.

Die Unterdrückung der Abgabe von Unterstützungsunterschriften ist deshalb ebenso zu bewerten wie die Unterdrückung des Zugangs eines Abgeordneten zu einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder des Zugangs eines Mitliedes des Senates von Berlin zu einer Senatssitzung.

Im weiteren ergibt sich der Anspruch auf unverzügliche Auskunftserteilung im vorliegenden Fall auch aus der Tatsache, dass bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge die Prüfung der Unterschriften durch die Einwohnermeldeämter nach ständiger Rechtssprechung als eilbedürftig gilt, selbst wenn die Unterschriften viele Wochen vor Ablauf der Sammlungsfrist zur Prüfung eingereicht werden.

Die unverzügliche Auskunftserteilung ist dem Bezirksamt sowohl zumutbar als auch möglich.

Die vorliegende dritte Erinnerung an die Erledigung des Antrages auf Informationszugang wird über die Plattform ›Frag-den-Staat.de‹ eingereicht.

Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen nicht vor.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um Antwort in elektronischer Form (eMail) und um Eingangsbestätigung.

Besten Dank.

Mit freundlichem Gruß

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Dezember 2022
  • Frist
    17. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienste…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war [#265628]
Datum
14. Dezember 2022 12:38
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie wissen, habe ich unter dem 5. September 2022 in schriftlicher Form Informationszugang wie folgt beantragt: Mitteilung von ›Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war‹. Für Zuständig für die Bescheidung des Antrages wird der von Bezirksstadtrat Ephraim Gothe (SPD) geleitete Geschäftsbereich des Bezirksamtes angesehen. Hintergrund des Informationsfreiheitsantrages ist, dass zum genannten Termin ein Stimmberechtigter durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines vom Bezirksamt beauftragten Sicherheitsdienstes durch Beschimpfungen, durch Gewaltandrohungen und durch falsche Beauskunftung daran gehindert wurde, beim Wahlamt des Bezirkes vorzusprechen, um dort Erklärungen und Eidesstattliche Versicherungen nach § 5 Abs. 4 Abstimmungsgesetz Berlin abzugeben. Auf diese Weise wurde eine geordnete Abgabe von Unterstützungsunterschriften in der gesetzlich vorgesehen Form zu den Volksbegehren ›Bedingungsloses Grundeinkommen‹ und ›Klimaneutrales Berlin‹ (›Berlin 2030‹) behindert. Dadurch wird die Frage nach einer Wahl- bzw. Abstimmungs-Straftat gem. §§ 107, 108d StGB aufgeworfen. Der Antrag ist Ihnen beweisfähig am 5. September 2022 zugegangen. Ein Bescheid oder Zwischenbescheid liegt noch nicht vor. Eine Untätigkeitsbeschwerde wurde beim Ausschuss für Eingaben und Beschwerden der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin unter dem 30. September 2022 eingereicht. Die Auskunft ist ohne schuldhaftes Verzögern zu erteilen. Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Bestimmung in Art. 20 GG, nach der die Staatsgewalt ›durch Wahlen und Abstimmungen‹ ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut ist ersichtlich, dass zwischen Wahlen und Abstimmungen keine Rangfolge besteht. Wahlen und Abstimmungen stehen vielmehr gleichrangig auf der selben Ebene und genießen deshalb den gleichen Schutz. Die Formulierung heißt eben gerade nicht: ›durch Wahlen und ferner auch durch Abstimmungen‹. Auch die Formulierung ›durch Wahlen, ferner durch Abstimmungen nach Tagesform der politischen Leitung einer öffentlichen Verwaltung‹ findet sich nicht im Verfassungstext. Dem entsprechend zielen §§ 107, 108d StGB auf einen gleichrangingen Schutz von Wahlen und Abstimmungen. Auch die Verfassung des Landes Berlin behandelt in Art. 59 Abs. 2 das Mittel der Gesetzesinitiativen durch Volksbegehren gleichranging mit Gesetzesinitiativen des Abgeordnetenhauses und des Senates. Die Unterdrückung der Abgabe von Unterstützungsunterschriften ist deshalb ebenso zu bewerten wie die Unterdrückung des Zugangs eines Abgeordneten zu einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder des Zugangs eines Mitliedes des Senates von Berlin zu einer Senatssitzung. Im weiteren ergibt sich der Anspruch auf unverzügliche Auskunftserteilung im vorliegenden Fall auch aus der Tatsache, dass bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge die Prüfung der Unterschriften durch die Einwohnermeldeämter nach ständiger Rechtssprechung als eilbedürftig gilt, selbst wenn die Unterschriften viele Wochen vor Ablauf der Sammlungsfrist zur Prüfung eingereicht werden. Die unverzügliche Auskunftserteilung ist dem Bezirksamt sowohl zumutbar als auch möglich. Die vorliegende dritte Erinnerung an die Erledigung des Antrages auf Informationszugang wird über die Plattform ›Frag-den-Staat.de‹ eingereicht. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen nicht vor. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um Antwort in elektronischer Form (eMail) und um Eingangsbestätigung. Besten Dank. Mit freundlichem Gruß
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265628/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätige ich den Eingang Ihres Anliegens, welches zuständigkeitsha…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war [#265628]
Datum
16. Dezember 2022 10:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätige ich den Eingang Ihres Anliegens, welches zuständigkeitshalber an das Beschwerdecenter geleitet wurde. Zur Klärung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts habe ich den zuständigen Fachbereich um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Sie erhalten gesondert eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in eingangs bezeichneter Sache teile ich mit: Weil a — auf meinen schriftlichen …
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war [#265628]
Datum
3. Januar 2023 12:40
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, in eingangs bezeichneter Sache teile ich mit: Weil a — auf meinen schriftlichen Informationsfreiheitsantrag unter dem 5. September 2022, der dem Bezirksamt Mitte beweisfähig am 5. September 2022 zugegangen ist, bisher kein Bescheid nach dem IFG Berlin erteilt wurde, und b — bisher nicht ersichtlich ist, dass Mitglieder der Bezirksveordnetenversammlung Berlin Mitte gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BezVerwG BE ihren rechtlichen und politischen Auftrag zur Kontrolle des Bezirksamtes wirksam ausüben, habe ich in der vorliegenden Sache nach § 18 Abs. 3 IFG BE unter dem 3. Januar 2023 bei der Berliner Beauftragten für die Informationsfreiheit Beschwerde über das Bezirksamt Mitte eingereicht. Da in der vorliegenden Sache eine Wille zur wirksamen Aufklärung und zu wirksamen Maßnahmen der Prävention weder auf der Seite des Bezirksamtes Mitte unter Leitung der Amträger/innen von B90/Grüne und SPD noch in der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin erkennbar ist, muss bei nüchterner und vernünftiger Betrachtung damit gerechnet werden, dass die Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit der im Februar 2023 anstehenden Wiederholung der Wahlen zum Bundestag, zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen gefährdet ist. Rückfragen gern jederzeit. Mit freundlichem Gruß << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265628 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265628/

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Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe von dem zuständigen Bereich eine Rückmeldung zu Ihrem Anliegen e…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war [#265628]
Datum
5. Januar 2023 13:18
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> ich habe von dem zuständigen Bereich eine Rückmeldung zu Ihrem Anliegen erhalten. Sie suchten am 05.09.2022 das Bürogebäude Müllerstr. 146 im Ortsteil Wedding auf, um Unterstützungsunterschriften in der gesetzlich vorgesehen Form zu den Volksbegehren ›Bedingungsloses Grundeinkommen‹ und ›Klimaneutrales Berlin‹ (›Berlin 2030‹) abzugeben. Die Mitarbeiter des eingesetzten Sicherheitsdienstes wiesen Sie darauf hin, dass derartige Unterschriften nur im Bürgeramt am Standort Mathilde-Jacob-Platz 1 und am Standort Karl-Marx-Allee 31geleistet werden können, aber nicht am Standort Müllerstr. 146, obwohl hier das Wahlamt des Bezirkes platziert ist. In dieser Handlungsweise ist keine Unterdrückung der Abgabe von Unterstützungsunterschriften zu erkennen, denn auch in den Veröffentlichungen sind neben den Bezirkswahlämtern die amtlichen Auslegungsstellen veröffentlicht und kommuniziert worden: - zum Volksbegehren Grundeinkommen (Eintragungsfrist 5.09.2022) war als amtliche Auslegungsstelle für den Bezirk Mitte das Bürgeramt im Rathaus Mitte, Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin benannt, - zum Volksbegehren klimaneutrales Berlin ab 2030 (Eintragungsfrist 14.11.2022) waren als amtliche Auslegungsstellen für den Bezirk Mitte das Bürgeramt Rathaus Mitte, Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin, Eingangshalle sowie das Bürgeramt Rathaus Tiergarten, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, Eingangshalle, benannt. Der eingesetzte Sicherheitsdienst war die: WISAG Sicherheit & Service Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG Frankfurter Allee 73c 10247 Berlin. Ich hoffe diese Auskunft hilft Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen