Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war
Antrag auf Erteilung von Informationszugang nach dem IFG Berlin; hier: Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, habe ich unter dem 5. September 2022 in schriftlicher Form Informationszugang wie folgt beantragt:
Mitteilung von ›Name und Anschrift eines Sicherheitsdienstes, der am 5. September 2022 am Haupteingang des Rathauses Wedding (Altbau) eingesetzt war‹.
Für Zuständig für die Bescheidung des Antrages wird der von Bezirksstadtrat Ephraim Gothe (SPD) geleitete Geschäftsbereich des Bezirksamtes angesehen.
Hintergrund des Informationsfreiheitsantrages ist, dass zum genannten Termin ein Stimmberechtigter durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines vom Bezirksamt beauftragten Sicherheitsdienstes durch Beschimpfungen, durch Gewaltandrohungen und durch falsche Beauskunftung daran gehindert wurde, beim Wahlamt des Bezirkes vorzusprechen, um dort Erklärungen und Eidesstattliche Versicherungen nach § 5 Abs. 4 Abstimmungsgesetz Berlin abzugeben.
Auf diese Weise wurde eine geordnete Abgabe von Unterstützungsunterschriften in der gesetzlich vorgesehen Form zu den Volksbegehren ›Bedingungsloses Grundeinkommen‹ und ›Klimaneutrales Berlin‹ (›Berlin 2030‹) behindert.
Dadurch wird die Frage nach einer Wahl- bzw. Abstimmungs-Straftat gem. §§ 107, 108d StGB aufgeworfen.
Der Antrag ist Ihnen beweisfähig am 5. September 2022 zugegangen.
Ein Bescheid oder Zwischenbescheid liegt noch nicht vor.
Eine Untätigkeitsbeschwerde wurde beim Ausschuss für Eingaben und Beschwerden der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin unter dem 30. September 2022 eingereicht.
Die Auskunft ist ohne schuldhaftes Verzögern zu erteilen.
Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Bestimmung in Art. 20 GG, nach der die Staatsgewalt ›durch Wahlen und Abstimmungen‹ ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut ist ersichtlich, dass zwischen Wahlen und Abstimmungen keine Rangfolge besteht. Wahlen und Abstimmungen stehen vielmehr gleichrangig auf der selben Ebene und genießen deshalb den gleichen Schutz.
Die Formulierung heißt eben gerade nicht: ›durch Wahlen und ferner auch durch Abstimmungen‹. Auch die Formulierung ›durch Wahlen, ferner durch Abstimmungen nach Tagesform der politischen Leitung einer öffentlichen Verwaltung‹ findet sich nicht im Verfassungstext.
Dem entsprechend zielen §§ 107, 108d StGB auf einen gleichrangingen Schutz von Wahlen und Abstimmungen.
Auch die Verfassung des Landes Berlin behandelt in Art. 59 Abs. 2 das Mittel der Gesetzesinitiativen durch Volksbegehren gleichranging mit Gesetzesinitiativen des Abgeordnetenhauses und des Senates.
Die Unterdrückung der Abgabe von Unterstützungsunterschriften ist deshalb ebenso zu bewerten wie die Unterdrückung des Zugangs eines Abgeordneten zu einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder des Zugangs eines Mitliedes des Senates von Berlin zu einer Senatssitzung.
Im weiteren ergibt sich der Anspruch auf unverzügliche Auskunftserteilung im vorliegenden Fall auch aus der Tatsache, dass bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge die Prüfung der Unterschriften durch die Einwohnermeldeämter nach ständiger Rechtssprechung als eilbedürftig gilt, selbst wenn die Unterschriften viele Wochen vor Ablauf der Sammlungsfrist zur Prüfung eingereicht werden.
Die unverzügliche Auskunftserteilung ist dem Bezirksamt sowohl zumutbar als auch möglich.
Die vorliegende dritte Erinnerung an die Erledigung des Antrages auf Informationszugang wird über die Plattform ›Frag-den-Staat.de‹ eingereicht.
Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um Antwort in elektronischer Form (eMail) und um Eingangsbestätigung.
Besten Dank.
Mit freundlichem Gruß
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. Dezember 2022
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17. Januar 2023
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