Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

Alle Erlasse, Handreichungen, Handlungsempfehlungen oder Weisungen Ihres Hauses an die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die Sie anlässlich des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 an die entsprechenden Behörden übersandt haben.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten sind wir einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
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foodwatch e.V.
foodwatch e.V.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Erlasse, Han…
An Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
foodwatch e.V.
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
12. Mai 2020 15:20
An
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Erlasse, Handreichungen, Handlungsempfehlungen oder Weisungen Ihres Hauses an die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die Sie anlässlich des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 an die entsprechenden Behörden übersandt haben. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten sind wir einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186445 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186445 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen foodwatch e.V.
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 12.05.2020 an das Ministerium für Familie, Fraue…
Von
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
18. Mai 2020 12:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 12.05.2020 an das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MFFJIV). Das MFFJIV hat Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz (MUEEF) weitergeleitet, wo sie am 13.05.2020 eingegangen ist. Wunschgemäß bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages im MUEEF am 13.05.2020. Die Bearbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 12.05.2020, hier eingegangen am 13.05.2020. …
Von
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
28. Mai 2020 11:15
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 12.05.2020, hier eingegangen am 13.05.2020. Für die Bearbeitung Ihres nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) zu prüfenden Antrages werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entstehen, deren genaue Höhe derzeit noch nicht beziffert werden kann. Hinsichtlich der Gebühren kann ich Ihnen mitteilen, dass diese sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben höchstens auf 760,- € belaufen werden. Diesbezüglich gilt Folgendes: § 24 LTranspG sieht vor, dass für Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. § 26 Abs. 4 LTranspG regelt, dass sich die Einzelheiten nach der "Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007" richten. § 10 dieser Landesverordnung enthält die Regelungen für Auslagen (z.B. Entgelte für Postdienstleistungen für Zustellungen). Die zu Beginn meiner E-Mail erwähnten "höchstens 760,- €" beziehen sich auf die Gebühren. Dazu regelt § 2 der oben genannten Landesverordnung: „Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt 25,70 EUR, das dritte Einstiegsamt 17,51 EUR, das zweite Einstiegsamt 15,08 EUR und das erste Einstiegsamt 12,72 EUR erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen.“ Die Tätigkeit der mit der Bearbeitung Ihres Antrages befassten Personen fällt unter das vierte Einstiegsamt, so dass je angefangener Viertelstunde 25,70 € in Ansatz zu bringen sind. Da die Bearbeitung Ihres Antrages noch nicht abgeschlossen ist, kann der gesamte Zeitaufwand indessen noch nicht genannt werden. Es ist aber nach derzeitiger Schätzung von mindestens fünf Zeitstunden Bearbeitungsdauer auszugehen. Bitte teilen Sie mir bis zum 02.06.2020 mit, ob Sie trotz der anfallenden Kosten Ihren Antrag aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf meine unten abgedruckte E-Mail vom 28.05.2020, mit der ich Ihnen…
Von
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
4. Juni 2020 08:19
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf meine unten abgedruckte E-Mail vom 28.05.2020, mit der ich Ihnen auf Ihre Bitte hin Informationen zur möglichen Höhe der bei der Bearbeitung Ihres Antrages anfallenden Kosten übermittelt und Sie zugleich um Mitteilung gebeten hatte, ob Sie trotz der anfallenden Kosten Ihren Antrag aufrecht erhalten. Bislang ist mir keine Antwort auf diese Mail zugegangen. Ich bitte Sie daher erneut um Mitteilung, ob Sie trotz der anfallenden Kosten Ihren Antrag aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
foodwatch e.V.
foodwatch e.V.
Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 28. Mai 2020, die mich überrascht hat. Dass für die B…
An Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
foodwatch e.V.
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
4. Juni 2020 19:28
An
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 28. Mai 2020, die mich überrascht hat. Dass für die Bearbeitung unseres Antrags Kosten anfallen sollen, ist nicht schlüssig. Es ist schon schwer vorstellbar, dass die Übersenden von Anweisungen an die Lebensmittelaufsichtsämter fünf Arbeitsstunden binden soll. Darüber hinaus dürften nach der von Ihnen zitierten „Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art“ für die hier in Rede stehende Amtshandlung, Gebühren gerade nicht nach Zeitaufwand zu erheben sein. Denn § 1 Abs. 1 der genannten Landesverordnung verweist auf das allgemeine Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Absatz 2 stellt klar, dass eine Gebühr nur nach Zeitaufwand zu erheben ist, wenn weder ein passender Gebührentatbestand existiert, noch ein vergleichbarer Gebührentatbestand feststellbar ist. In Bezug auf Auskünfte nach informationsfreiheitsrechtlichen Vorschriften gibt es jedoch einen Gebührentatbestand, in dessen unteren Rahmen wir uns bewegen dürften. Darüber hinaus haben wir unseren Informationsanspruch auch auf das VIG gestützt, das hier vorrangig ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG hat jeder Anspruch u.a. auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bei den von mir angefragte Informationen dürfte es sich größtenteils um Kommunikation handeln, die direkt die Durchführung und Frequenz von Lebensmittelkontrollen betrifft. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 VIG ist der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei. Dass ein darüber hinausgehender Verwaltungsaufwand anfallen soll, ist, wie bereits ausgeführt, nicht nachvollziehbar. Ich möchte Sie daher bitten, noch einmal zu überprüfen, ob eine Informationserteilung nicht doch kostenfrei erfolgen kann. Sollten Sie an Ihrer Rechtsauffassung festhalten, werden wir den Informationsanspruch nicht weiter verfolgen. Wir behalten uns jedoch vor, darüber zu berichten, dass uns die beantragten Auskünfte von Ihrer Behörde nur gegen eine Gebühr von ca. 500 EUR erteilt werden sollten. Andere Bundesländer haben uns die beantragten Informationen inzwischen unkompliziert und kostenfrei zur Verfügung gestellt. ... Mit freundlichen Grüßen Rauna Bindewald Anfragenr: 186445 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 04.06.2020. Wie Sie wissen, ist jeder Antrag…
Von
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
8. Juni 2020 15:33
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 04.06.2020. Wie Sie wissen, ist jeder Antrag auf Herausgabe von Informationen umfassend zu prüfen. Dies ist nicht banal, denn die Prüfung beginnt mit der Frage, ob und ggf. aufgrund welcher Rechtsgrundlage überhaupt ein Anspruch besteht. Im Fall des Antrages von Antragsteller/in auf Übersendung aller „Erlasse, Handreichungen, Handlungsempfehlungen oder Weisungen Ihres Hauses an die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die Sie anlässlich des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 an die entsprechenden Behörden übersandt haben“ sind dabei nicht die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), sondern ausschließlich die Regelungen des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) einschlägig. Das Antragsverfahren ist in den §§ 11 ff. LTranspG geregelt. Von den Vorschriften des VIG käme als mögliche Anspruchsgrundlage lediglich § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG in Betracht. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG gibt einen Informationsanspruch u.a. über „Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern“. Die vorliegend von Antragsteller/in angefragten „Erlasse, Handreichungen, Handlungsempfehlungen oder Weisungen Ihres Hauses an die Lebensmittelüberwachungsbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich“ fallen allerdings nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG. Es werden mit dem Antrag weder konkrete Überwachungsmaßnahmen erfragt, noch handelt es sich bei etwaigen „Erlassen usw.“ um sog. informelles Verwaltungshandeln. Die angefragten „Erlasse usw.“ stellen auch keine behördliche Tätigkeit oder Maßnahme zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern dar. Vielmehr handelt es sich um Schriftstücke, die sich anlässlich der Corona-Pandemie mit lebensmittelrechtlichen Fragestellungen beschäftigen, dabei (mögliche oder tatsächlich bestehende) Probleme analysieren und bewerten und den Zweck verfolgen, den für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen Behörden Informationen und Handlungsanleitungen für die alltägliche Arbeit an die Hand zu geben. Gemäß § 24 LTranspG werden für Amtshandlungen nach dem LTranspG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nr. 24.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG), abrufbar über den Link http://www.landesrecht.rlp.de/jportal..., führt dazu u.a. aus: „Die Höhe der Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz soll im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) geregelt werden. Bis zu dessen Inkrafttreten richtet sich gemäß § 26 Abs. 4 die Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.“ Da bislang noch kein entsprechendes Besonderes Gebührenverzeichnis vorliegt, ist somit – wie bereits in hiesiger E-Mail vom 28.05.2020 mitgeteilt – § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses mit den dort genannten Sätzen nach Zeitaufwand maßgeblich. Der weiter oben im Wortlaut zitierte Antrag von Antragsteller/in ist sehr umfangreich. Mithin sind in unserem Haus sämtliche Vorgänge, die einen Bezug zu „Corona“ aufweisen, durchzusehen und darauf zu überprüfen, ob sie ggf. einzelne oder mehrere der beantragten Schriftstücke enthalten. Sofern das Vorliegen solcher Schriftstücke zu bejahen ist, hat diesbezüglich eine weitere Prüfung nach den Vorgaben der §§ 11 bis 17 LTranspG zu erfolgen. Zuletzt ist auch die Zeit für eine etwa erforderliche Anonymisierung derartiger Dokumente nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in Ansatz zu bringen. Mithin ist die vorzunehmende umfassende Prüfung der Korrespondenz des Ministeriums sehr zeitaufwendig. Die dafür von Antragsteller/in zu entrichtenden Kosten wurden entsprechend ermittelt. Sie ergeben sich aus den landesgesetzlichen Reglungen, an die die Landesverwaltung gebunden ist. Bitte teilen Sie mir möglichst umgehend mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr [geschwärzt], in unseren Rechtsauffassungen kommen wir wohl nicht zusammen. Wir erhalten unseren Antrag da…
An Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
foodwatch e.V.
Betreff
AW: Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie [#186445]
Datum
9. Juni 2020 14:42
An
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], in unseren Rechtsauffassungen kommen wir wohl nicht zusammen. Wir erhalten unseren Antrag daher nicht aufrecht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Anfragenr: 186445 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]