Antrag auf Informationszugang nach dem NUIG

Anfrage an: Stadt Braunschweig

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage gemäß § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) Zugang zu folgenden Umweltinformationen: Übersicht über sämtliche im Stadtgebiet zum Spielen und Liegen ausgewiesenen Flächen in öffentlichen Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung.

Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft handelt und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 NUIG keine Gebühren anfallen. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens dennoch kostenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. In diesem Fall werde ich meinen Antrag ggf. ändern.

Ich verweise auf § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 3 Abs. 3 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Abschließend bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2017
  • Frist
    4. August 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage gemäß § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) Z…
An Stadt Braunschweig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem NUIG [#23751]
Datum
1. Juli 2017 13:33
An
Stadt Braunschweig
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage gemäß § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) Zugang zu folgenden Umweltinformationen: Übersicht über sämtliche im Stadtgebiet zum Spielen und Liegen ausgewiesenen Flächen in öffentlichen Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft handelt und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 NUIG keine Gebühren anfallen. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens dennoch kostenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. In diesem Fall werde ich meinen Antrag ggf. ändern. Ich verweise auf § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 3 Abs. 3 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Abschließend bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Stadt Braunschweig
Sehr geehrtAntragsteller/in bei den gemäß § 6 (2) zum Spielen und Liegen ausgewiesenen Flächen in öffentlichen A…
Von
Stadt Braunschweig
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang nach dem NUIG [#23751]
Datum
5. Juli 2017 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bei den gemäß § 6 (2) zum Spielen und Liegen ausgewiesenen Flächen in öffentlichen Anlagen handelt es sich um die in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig genannten Schul- und Bürgergarten, die historischen Friedhöfe "St.-Petri-Friedhof", "Ehemaliger Friedhof der St.- Martini-Gemeinde", "St.-Ulrici-Brüdern-Friedhof" und "St.-Nicolai-Friedhof" sowie die Liegewiesen und Sandbereiche im Heidbergpark. Darüber hinausgehende gemäß §6 (2) zum Spielen und Liegen ausgewiesene Flächen gibt es nicht. Mit freundlichen Grüßen