ANTRAG AUF ZUGANG ZU AMTLICHEN INFORMATIONEN UNTER DEM INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ BETREFFEND DIE BEARBEITUNGSZEITEN VON BESTIMMTEN VERFAHREN UNTER DEM NETZWERKDURCHSETZUNGSGESETZ (NETZDG)

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Im Auftrag des Future of Free Speech Project (unter der Schirmherrschaft der rechtlichen Zukunftswerkstatt Justitia, der Columbia University und der Aarhus University) wende ich mich mit einer Bundesamt für Justiz.
Konkret beantragen wir die Mitteilung der Bearbeitungszeiten aller Verfahren, die zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Juli 2020 wegen des Verdachts der Begehung einer Verstoß gemäß den wurden Artikel 1, Abschnitt 3 (Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte) und Artikel 1 Abschnitt 4(1)(3) - Artikel 1 Abschnitt 4(1)(5) (Bestimmungen zu Geldbußen) des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Klarstellend halten wir fest, dass wir unter der Bearbeitungszeit eines Verfahrens jenen Zeitraum verstehen, welcher – beginnend mit der Einreichung einer Sachverhaltsdarstellung/ Beschwerde– die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die gesamte Dauer des Ermittlungs- und Hauptverfahrens sowie den endgültigen Abschluss des Verfahrens umfasst.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Juli 2020
  • Frist
    8. August 2020
  • Ein:e Follower:in
Natalie Alkiviadou
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Auftrag …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Natalie Alkiviadou
Betreff
ANTRAG AUF ZUGANG ZU AMTLICHEN INFORMATIONEN UNTER DEM INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ BETREFFEND DIE BEARBEITUNGSZEITEN VON BESTIMMTEN VERFAHREN UNTER DEM NETZWERKDURCHSETZUNGSGESETZ (NETZDG) [#192135]
Datum
6. Juli 2020 17:00
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Auftrag des Future of Free Speech Project (unter der Schirmherrschaft der rechtlichen Zukunftswerkstatt Justitia, der Columbia University und der Aarhus University) wende ich mich mit einer Bundesamt für Justiz. Konkret beantragen wir die Mitteilung der Bearbeitungszeiten aller Verfahren, die zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Juli 2020 wegen des Verdachts der Begehung einer Verstoß gemäß den wurden Artikel 1, Abschnitt 3 (Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte) und Artikel 1 Abschnitt 4(1)(3) - Artikel 1 Abschnitt 4(1)(5) (Bestimmungen zu Geldbußen) des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Klarstellend halten wir fest, dass wir unter der Bearbeitungszeit eines Verfahrens jenen Zeitraum verstehen, welcher – beginnend mit der Einreichung einer Sachverhaltsdarstellung/ Beschwerde– die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die gesamte Dauer des Ermittlungs- und Hauptverfahrens sowie den endgültigen Abschluss des Verfahrens umfasst.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Natalie Alkiviadou Anfragenr: 192135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192135/
Mit freundlichen Grüßen Natalie Alkiviadou
Bundesamt für Justiz
Bearbeitungszeiten von bestimmten Verfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Bearbeitungszeiten von bestimmten Verfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Datum
9. Juli 2020 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 857/2020 Sehr geehrte Frau Alkiviadou, wunschgemäß bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 6. Juli 2020, mit der Sie über das Internet-Portal www.fragdenstaat.de unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes um Mitteilung der Bearbeitungszeiten von bestimmten Verfahren nach dem NetzDG, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis einschließlich 1. Juli 2020 eingeleitet worden sind, gebeten haben. Ich werde in Kürze auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Bearbeitungszeiten von bestimmten Verfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Bearbeitungszeiten von bestimmten Verfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Datum
23. Juli 2020 09:17
Status
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 857/2020 Sehr geehrte Frau Alkiviadou, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 6. Juli 2020, mit der Sie über das Internet-Portal www.fragdenstaat.de unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes um Mitteilung der Bearbeitungszeiten der in §§ 3, 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) genannten Verfahren, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis einschließlich 1. Juli 2020 eingeleitet worden sind, gebeten haben. Bei den Verfahren nach § 4 i.V.m. §§ 2, 3, 5 NetzDG handelt es sich um Bußgeldverfahren gegen Anbieter sozialer Netzwerke, die gegen die ihnen durch das NetzDG auferlegten Pflichten (Berichtspflichten, Pflichten im Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, Pflichten hinsichtlich Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten) verstoßen. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen. Denn die Bearbeitungszeiten für die genannten Bußgeldverfahren werden von dem Bundesamt für Justiz statistisch nicht erfasst. Abschließend weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz keine Informationsbeschaffungspflicht besteht. Der Anspruch auf Informationszugang bezieht sich nur auf vorhandene Informationen. Mit freundlichen Grüßen