Landeshauptstadt Stuttgart
Haupt- und Personalamt
10-1.11
Martin Weiser
Telefon: (07 11) 2 16 - 911 71
Fax: (07 11) 2 16 - 911 82
eFax: (07 11) 2 16 - 95 911 71
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Sehr geehrtAntragsteller/in
wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende
Punkte:
a) Eingangsbestätigung
b) Fristverlängerung
c) Information zu Gebühren
d) Anforderung Postanschrift
e) Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung Ihres Antrags
a)
Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom
07.05.2018.
b)
Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen.
Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist,
was hier aufgrund der Zahl der Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen
sind, der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert
werden. Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist
der Antragsbearbeitung auf drei Monate.
c)
Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge
auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10
Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung
der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in §
10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten,
finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also
insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die
allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs.
1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand
zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von
200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche
Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur
Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme
des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen
Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG
gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach
Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung
des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig.
Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen
telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren
abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c
und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO).
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung
Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Angesichts
der unten dargestellten Sach- und Rechtslage ist aber derzeit auch nicht
mit einem Gebührenaufwand über 200 € für die beabsichtigte Ablehnung Ihres
Antrags zu rechnen, zu der Sie im Folgenden angehört werden. Um Ihnen trotz
des Nichtbestehens ein gesetzlichen Informationspflicht im Voraus einen
Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben, teilen wir Ihnen
ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass wir momentan
aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei mir und den Kolleginnen und
Kollegen davon ausgehe, dass sich wahrscheinlich eine Gebühr in Höhe von
ca. 140,00 € ergeben wird.
d)
Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die
Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die
Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten
wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrecht
erhalten möchten, auf, uns Ihre Postanschrift (Straße mit Hausnummer sowie
Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die
Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der
Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist.
e)
Im Rahmen der ersten Sichtung Ihres Antrags hat sich herausgestellt, dass
die von Ihnen begehrten Informationen bei der LHS nicht vorhanden sind. Es
gibt weder eine Aufstellung der Ausgaben aller Bezirksämter der Stadt
Stuttgart für Drucker-/Kopierpapier und Toner im Jahr 2017, noch sind
aggregierte Informationen zum Aufkommen vorhanden. Auch liegen keine Daten
zu Kosten für Drucker-/Kopierpapier und Toner für die einzelnen
Bezirksämter vor. Nachdem gem. § 3 Nr. 3 LIFG nur vorhandene Informationen
amtliche Informationen sind, zu denen Informationszugang gewährt werden
kann, beabsichtigen wir, Ihren Antrag auf Informationszugang abzulehnen.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass ein Anspruch auf Ermittlung durch
Auswertung vorhandener Datengrundlagen, wie zum Beispiel umfangreicher
Rechnungen mit mehreren verschiedenen Rechnungspositionen, nach dem LIFG
nicht besteht.
Wir geben Ihnen hiermit gem. § 28 LVwVfG Gelegenheit, sich zu dieser
geplanten Ablehnung zu äußern.
Wir bitten Sie, sich bis zum 30.06.2018 bei uns zu melden. Bitte teilen Sie
mit, ob Sie angesichts der Gebührenpflicht den Antrag aufrechterhalten.
Falls ja bitten wir Sie, uns Ihre postalische Adresse mitzuteilen und ggf.
im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen.
Für den Fall der Rücknahme Ihres Antrags zum derzeitigen Zeitpunkt würde
die LHS von einer Gebührenerhebung absehen, da dann der Aufwand für einen
entsprechenden Bescheid und eine abschließende Sichtung entfallen würde.
Sollten wir bis zum 30.06.2018 nichts von Ihnen hören, werden wir das
Verfahren ruhend stellen.
Mit freundlichen Grüßen