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Antrag IFG Papier-und Druckerkosten 2017

"Auf welche Höhe beliefen sich die Ausgaben aller Bezirksämter der Stadt Stuttgart für Drucker-/Kopierpapier und Toner im Jahr 2017?
Wenn möglich, bitte auch das Aufkommen mit angeben. Sollte die Gesamtzahl nicht vorhanden sein, übersenden Sie uns bitte die Daten der einzelnen Behörden."

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. Mai 2018
  • Frist
    6. Juni 2018
  • Kosten dieser Information:
    140,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: "Auf welc…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag IFG Papier-und Druckerkosten 2017 [#29545]
Datum
7. Mai 2018 12:14
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
"Auf welche Höhe beliefen sich die Ausgaben aller Bezirksämter der Stadt Stuttgart für Drucker-/Kopierpapier und Toner im Jahr 2017? Wenn möglich, bitte auch das Aufkommen mit angeben. Sollte die Gesamtzahl nicht vorhanden sein, übersenden Sie uns bitte die Daten der einzelnen Behörden."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Stuttgart
Eingangsbestätigung / Fristverlängerung / Information zu Gebühren / Anforderung Postanschrift / Anhörung jeweils i…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Eingangsbestätigung / Fristverlängerung / Information zu Gebühren / Anforderung Postanschrift / Anhörung jeweils in Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG vom 07.05.2018
Datum
4. Juni 2018 12:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Landeshauptstadt Stuttgart Haupt- und Personalamt 10-1.11 Martin Weiser Telefon: (07 11) 2 16 - 911 71 Fax: (07 11) 2 16 - 911 82 eFax: (07 11) 2 16 - 95 911 71 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrtAntragsteller/in wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende Punkte: a) Eingangsbestätigung b) Fristverlängerung c) Information zu Gebühren d) Anforderung Postanschrift e) Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung Ihres Antrags a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 07.05.2018. b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, was hier aufgrund der Zahl der Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen sind, der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate. c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Angesichts der unten dargestellten Sach- und Rechtslage ist aber derzeit auch nicht mit einem Gebührenaufwand über 200 € für die beabsichtigte Ablehnung Ihres Antrags zu rechnen, zu der Sie im Folgenden angehört werden. Um Ihnen trotz des Nichtbestehens ein gesetzlichen Informationspflicht im Voraus einen Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben, teilen wir Ihnen ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass wir momentan aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei mir und den Kolleginnen und Kollegen davon ausgehe, dass sich wahrscheinlich eine Gebühr in Höhe von ca. 140,00 € ergeben wird. d) Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrecht erhalten möchten, auf, uns Ihre Postanschrift (Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist. e) Im Rahmen der ersten Sichtung Ihres Antrags hat sich herausgestellt, dass die von Ihnen begehrten Informationen bei der LHS nicht vorhanden sind. Es gibt weder eine Aufstellung der Ausgaben aller Bezirksämter der Stadt Stuttgart für Drucker-/Kopierpapier und Toner im Jahr 2017, noch sind aggregierte Informationen zum Aufkommen vorhanden. Auch liegen keine Daten zu Kosten für Drucker-/Kopierpapier und Toner für die einzelnen Bezirksämter vor. Nachdem gem. § 3 Nr. 3 LIFG nur vorhandene Informationen amtliche Informationen sind, zu denen Informationszugang gewährt werden kann, beabsichtigen wir, Ihren Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass ein Anspruch auf Ermittlung durch Auswertung vorhandener Datengrundlagen, wie zum Beispiel umfangreicher Rechnungen mit mehreren verschiedenen Rechnungspositionen, nach dem LIFG nicht besteht. Wir geben Ihnen hiermit gem. § 28 LVwVfG Gelegenheit, sich zu dieser geplanten Ablehnung zu äußern. Wir bitten Sie, sich bis zum 30.06.2018 bei uns zu melden. Bitte teilen Sie mit, ob Sie angesichts der Gebührenpflicht den Antrag aufrechterhalten. Falls ja bitten wir Sie, uns Ihre postalische Adresse mitzuteilen und ggf. im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen. Für den Fall der Rücknahme Ihres Antrags zum derzeitigen Zeitpunkt würde die LHS von einer Gebührenerhebung absehen, da dann der Aufwand für einen entsprechenden Bescheid und eine abschließende Sichtung entfallen würde. Sollten wir bis zum 30.06.2018 nichts von Ihnen hören, werden wir das Verfahren ruhend stellen. Mit freundlichen Grüßen
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