Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Afa Darmstadt hat ein Dokument mit dem Inhalt "Weiterführende Hinweise
Gründungszuschuss" im Rahmen einer Informationsfreiheitsanfrage veröffentlicht.

Dort ist nur der Punkt "II. Ermessen" enthalten. Der Text hat weder Seitenzähler noch Deckblatt und ist daher offensichtlich kein vollständiges Dokument sonder ein Auszug aus einem Dokument.

Bitte stellen Sie mir das vollständige Dokument zur Verfügung, aus dem das von Ihnen im Rahmen der Informationsfreiheitsanfrage vom 17. November 2019 (siehe https://fragdenstaat.de/a/170536) veröffentlichte Auszug (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-im-rahmen-des-informationsfreiheitsgesetzes-ifg/438180/anhang/191127_WeiterfhrendeHinweise.pdf) stammt.
Sollten zu dem Dokument Anlagen existieren, erstreckt sich die Informationsfreiheitsanfrage auch darauf.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. November 2019
  • Frist
    4. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
Daniel Fischer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> die Afa Darmstadt hat ein Dokument mit dem Inha…
An Agentur für Arbeit Darmstadt Details
Von
Daniel Fischer
Betreff
Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) [#171252]
Datum
30. November 2019 10:37
An
Agentur für Arbeit Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> die Afa Darmstadt hat ein Dokument mit dem Inhalt "Weiterführende Hinweise Gründungszuschuss" im Rahmen einer Informationsfreiheitsanfrage veröffentlicht. Dort ist nur der Punkt "II. Ermessen" enthalten. Der Text hat weder Seitenzähler noch Deckblatt und ist daher offensichtlich kein vollständiges Dokument sonder ein Auszug aus einem Dokument. Bitte stellen Sie mir das vollständige Dokument zur Verfügung, aus dem das von Ihnen im Rahmen der Informationsfreiheitsanfrage vom 17. November 2019 (siehe https://fragdenstaat.de/a/170536) veröffentlichte Auszug (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-im-rahmen-des-informationsfreiheitsgesetzes-ifg/438180/anhang/191127_WeiterfhrendeHinweise.pdf) stammt. Sollten zu dem Dokument Anlagen existieren, erstreckt sich die Informationsfreiheitsanfrage auch darauf. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Fischer Anfragenr: 171252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171252
Agentur für Arbeit Darmstadt
Ihre Nachricht [MSG-1994064] Sehr geehrter Herr Fischer, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Informationen, wel…
Von
Agentur für Arbeit Darmstadt
Betreff
Ihre Nachricht [MSG-1994064]
Datum
9. Dezember 2019 16:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fischer, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Informationen, welche in unseren Merkblättern festgehalten sind, beziehen wir aus dem SGB 3. Den konkreten Auszug zum Thema Gründungszuschuss finden Sie im folgenden: § 93 Gründungszuschuss (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeits-losigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenz-gründung einen Gründungszuschuss erhalten. (2) 1 Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. 2 Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, be-rufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vor-gelegen hätten. (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätig-keit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollen-det haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten. § 93 eingefügt durch G. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 01.04.2012 § 94 Dauer und Höhe der Förderung (1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) 1 Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. 2Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird. Sollten Sie weitere Informationen hierzu wünschen, setzen Sie sich gerne mit Ihrer Betreuungsfachkraft der Agentur für Arbeit  in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen
Daniel Fischer
AW: Ihre Nachricht [MSG-1994064] [#171252] Sehr geehrte<< Anrede >> leider haben Sie meine Anfrage ni…
An Agentur für Arbeit Darmstadt Details
Von
Daniel Fischer
Betreff
AW: Ihre Nachricht [MSG-1994064] [#171252]
Datum
9. Dezember 2019 18:49
An
Agentur für Arbeit Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> leider haben Sie meine Anfrage nicht beantwortet. Ich verweise auf den Anfragetext, der eine konkrete Angabe zum angefragte Dokument enthält. Ihre Antwort beinhaltet das Dokument nicht. ... Mit freundlichen Grüßen Daniel Fischer Anfragenr: 171252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171252
Agentur für Arbeit Darmstadt
Ihre Nachfrage bei der Agentur für Arbeit Darmstadt, Part II Sehr geehrter Herr Fischer, Sie baten um Zusendung d…
Von
Agentur für Arbeit Darmstadt
Betreff
Ihre Nachfrage bei der Agentur für Arbeit Darmstadt, Part II
Datum
19. Dezember 2019 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fischer, Sie baten um Zusendung des zugrundeliegenden Dokumentes "Weiterführende Hinweise Gründungszuschuss", welches ich Ihnen durch einen Auszug zur Verfügung gestellt habe. In einer Folgenachricht baten Sie um die vollständige Übermittlung von Unterlagen zum Ermessen der Gewährung eines Gründungszuschusses. Die Bundesagentur für Arbeit operiert u.a. mit internen Weisungen. Durch interne Weisungen wird die Steuerung unserer Dienstleistungen geregelt, wie hier im speziellen Fall des Ermessens der Gewährung eines Gründungszuschusses. Alles, was in dieser spezifischen Weisung zu der Ausübung des Ermessens der Gewährung eines Gründungszuschusses steht, wurde Ihnen von mir bereits zur Verfügung gestellt. Wie Sie dem Begriff der internen Weisung entnehmen können, sind diese für den internen Gebrauch bestimmt. Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen das Dokument nicht vollumfänglich zur Verfügung stellen können. Sollen Sie jedoch weitere Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich gern an die Kolleginnen und Kollegen des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit wenden. Ein Besuch in den jeweiligen Agenturen für Arbeit und den Geschäftsstellen ist ebenso möglich, die Öffnungszeiten können Sie unter www.arbeitsagentur.de<http://www.arbeitsagentur.de> einsehen. Die Agentur für Arbeit Darmstadt legt großen Wert auf eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit mit ihren Kundinnen und Kunden. Grundlage hierfür bildet die Einhaltung der Inhalte des Sozialgesetzbuches sowie die Verfolgung geschäftspolitischer Ziele, die durch den Bundestag beschlossen werden. Mit freundlichen Grüßen
Daniel Fischer
AW: Ihre Nachfrage bei der Agentur für Arbeit Darmstadt, Part II [#171252] Sehr geehrte<< Anrede >> e…
An Agentur für Arbeit Darmstadt Details
Von
Daniel Fischer
Betreff
AW: Ihre Nachfrage bei der Agentur für Arbeit Darmstadt, Part II [#171252]
Datum
19. Dezember 2019 16:31
An
Agentur für Arbeit Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> es handelt sich hierbei um eine Anfrage nach dem IFG in der eine konkret bezeichnete Information angefragt wurde. Aus Ihrer Antwort ist nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmegrund des IFG vorliegt. Sofern aus Ihrer Sicht ein Ausnahmegrund vorliegt, der die vom Gesetzgeber vorgesehene Informationsfreiheit einschränkt, bitte ich diesen entsprechend der Rechtslage zu benennen. Sofern keine gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen, bitte ich nochmals um die inhaltlich vollständige Erfüllung der Anfrage. ... Mit freundlichen Grüßen Daniel Fischer Anfragenr: 171252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171252
Daniel Fischer
AW: Ihre Nachfrage bei der Agentur für Arbeit Darmstadt, Part II [#171252] Sehr geehrte<< Anrede >> m…
An Agentur für Arbeit Darmstadt Details
Von
Daniel Fischer
Betreff
AW: Ihre Nachfrage bei der Agentur für Arbeit Darmstadt, Part II [#171252]
Datum
4. Januar 2020 11:31
An
Agentur für Arbeit Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)“ vom 30.11.2019 (#171252) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Daniel Fischer Anfragenr: 171252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171252

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Agentur für Arbeit Darmstadt
Ihre Nachfrage: Regelung "Gründungszuschuss" Sehr geehrter Herr Fischer, Sie baten um die Zusendung der…
Von
Agentur für Arbeit Darmstadt
Betreff
Ihre Nachfrage: Regelung "Gründungszuschuss"
Datum
8. Januar 2020 13:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fischer, Sie baten um die Zusendung der Weisung zur Gewährung eines Gründungszuschusses. Grundsätzlich ist die Rechtsgrundlage im Dritten Sozialgesetzbuch §93 und § 94 geregelt. Der Bundesagentur für Arbeit liegt das Thema Transparenz am Herzen, weswegen Sie alle Informationen zum Thema bereits hier einsehen können: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014263.pdf Konkret baten Sie um die Bereitstellung der internen Weisung zum Thema. Diese habe ich Ihnen in die Anlage der Mail gelegt. Die aufgeführten Inhalte der online zur Verfügung gestellten Informationen (~Link) decken sich mit denen der internen Weisung. Ich hoffe sehr, dass Ihr Anliegen somit geklärt werden konnte und wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen