Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG
Mit Erstaunen hat der Antragsteller zur Kenntnis genommen, dass die nunmehr verabschiedete Fassung des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG), BT-Drs. 19/18793, eine Änderung von § 11 ApoG, u.a. durch die Schaffung eines neuen Abs. 1a vorsieht (BT-Drs. 19/18793, S. 77), die im Referentenentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 164/20, noch keine Erwähnung fand. Ich beantrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft und Überlassung sämtlicher relevanter Informationen/Unterlagen, aus denen sich ergibt, von wem die nunmehr verabschiedete Änderung des § 11 ApoG, insbesondere die Einfügung § 11 Abs. 1a ApoG, angeregt und veranlasst wurde und welche Motive dem zugrunde lagen. Meine Anfrage bezieht sich insbesondere auf die internen Dokumente in den Akten des Bundesgesundheitsministeriums. Darüber hinaus begehre ich auch Auskunft darüber, ob und bejahendenfalls mit welchen Dritten Gespräche hierzu geführt wurden. Ich weise diesbezüglich darauf hin, dass sich aus der zugehörigen Plenardebatte des Bundestages nach bisheriger Durchsicht nicht ergibt, dass sich das Parlament selbst mit der avisierten Änderung des § 11 ApoG auseinandergesetzt hätte und die Erarbeitung des Referentenentwrfs kann dies ebenfalls mangels Aufnahme nicht berücksichtigt haben. Daher beinhaltet das hier gestellte Informationsersuchen auch die Frage, ob es Aufzeichnungen, Unterlagen oder Anderes gibt, woraus zu entnehmen sein könnte, dass der Gesetzgeber eine sachgerechte Folgenabschätzung zu dieser Gesetzesänderung vorab veranlasst oder auch nur erwogen hat.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Auskunft bezüglich von Teilen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Im gleichen Atemzug wird um sachadäquate Begründung für die Zurückhaltung/Schwärzung ersucht, damit diese notfalls einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an.
Für Rücksprachebedarf oder Konkretisierungsfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anfrage erfolgreich
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Datum10. September 2020
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13. Oktober 2020
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Kosten dieser Information:300,00 Euro
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- Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
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- Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
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- 10. September 2020 13:41
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- Bundesministerium für Gesundheit
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- WG: Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
- Datum
- 11. September 2020 07:02
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- AW: WG: Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
- Datum
- 12. September 2020 09:01
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- AW: WG: Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
- Datum
- 13. Oktober 2020 07:57
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- WG: Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
- Datum
- 16. Oktober 2020 13:09
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- Datum
- 16. Oktober 2020 14:36
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- Datum
- 5. Dezember 2020 00:06
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- Datum
- 21. Dezember 2020 11:47
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- Datum
- 21. Dezember 2020 11:57
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- Datum
- 11. Januar 2021 11:39
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Datum
- 11. Januar 2021 12:40
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- Datum
- 11. Januar 2021 13:05
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