Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG

Mit Erstaunen hat der Antragsteller zur Kenntnis genommen, dass die nunmehr verabschiedete Fassung des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG), BT-Drs. 19/18793, eine Änderung von § 11 ApoG, u.a. durch die Schaffung eines neuen Abs. 1a vorsieht (BT-Drs. 19/18793, S. 77), die im Referentenentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 164/20, noch keine Erwähnung fand. Ich beantrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft und Überlassung sämtlicher relevanter Informationen/Unterlagen, aus denen sich ergibt, von wem die nunmehr verabschiedete Änderung des § 11 ApoG, insbesondere die Einfügung § 11 Abs. 1a ApoG, angeregt und veranlasst wurde und welche Motive dem zugrunde lagen. Meine Anfrage bezieht sich insbesondere auf die internen Dokumente in den Akten des Bundesgesundheitsministeriums. Darüber hinaus begehre ich auch Auskunft darüber, ob und bejahendenfalls mit welchen Dritten Gespräche hierzu geführt wurden. Ich weise diesbezüglich darauf hin, dass sich aus der zugehörigen Plenardebatte des Bundestages nach bisheriger Durchsicht nicht ergibt, dass sich das Parlament selbst mit der avisierten Änderung des § 11 ApoG auseinandergesetzt hätte und die Erarbeitung des Referentenentwrfs kann dies ebenfalls mangels Aufnahme nicht berücksichtigt haben. Daher beinhaltet das hier gestellte Informationsersuchen auch die Frage, ob es Aufzeichnungen, Unterlagen oder Anderes gibt, woraus zu entnehmen sein könnte, dass der Gesetzgeber eine sachgerechte Folgenabschätzung zu dieser Gesetzesänderung vorab veranlasst oder auch nur erwogen hat.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Auskunft bezüglich von Teilen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Im gleichen Atemzug wird um sachadäquate Begründung für die Zurückhaltung/Schwärzung ersucht, damit diese notfalls einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an.

Für Rücksprachebedarf oder Konkretisierungsfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • Kosten dieser Information:
    300,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit Erstaunen ha…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Betreff
Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
10. September 2020 13:41
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Erstaunen hat der Antragsteller zur Kenntnis genommen, dass die nunmehr verabschiedete Fassung des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG), BT-Drs. 19/18793, eine Änderung von § 11 ApoG, u.a. durch die Schaffung eines neuen Abs. 1a vorsieht (BT-Drs. 19/18793, S. 77), die im Referentenentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 164/20, noch keine Erwähnung fand. Ich beantrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft und Überlassung sämtlicher relevanter Informationen/Unterlagen, aus denen sich ergibt, von wem die nunmehr verabschiedete Änderung des § 11 ApoG, insbesondere die Einfügung § 11 Abs. 1a ApoG, angeregt und veranlasst wurde und welche Motive dem zugrunde lagen. Meine Anfrage bezieht sich insbesondere auf die internen Dokumente in den Akten des Bundesgesundheitsministeriums. Darüber hinaus begehre ich auch Auskunft darüber, ob und bejahendenfalls mit welchen Dritten Gespräche hierzu geführt wurden. Ich weise diesbezüglich darauf hin, dass sich aus der zugehörigen Plenardebatte des Bundestages nach bisheriger Durchsicht nicht ergibt, dass sich das Parlament selbst mit der avisierten Änderung des § 11 ApoG auseinandergesetzt hätte und die Erarbeitung des Referentenentwrfs kann dies ebenfalls mangels Aufnahme nicht berücksichtigt haben. Daher beinhaltet das hier gestellte Informationsersuchen auch die Frage, ob es Aufzeichnungen, Unterlagen oder Anderes gibt, woraus zu entnehmen sein könnte, dass der Gesetzgeber eine sachgerechte Folgenabschätzung zu dieser Gesetzesänderung vorab veranlasst oder auch nur erwogen hat. Sollten Gründe für Beschränkungen der Auskunft bezüglich von Teilen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Im gleichen Atemzug wird um sachadäquate Begründung für die Zurückhaltung/Schwärzung ersucht, damit diese notfalls einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Für Rücksprachebedarf oder Konkretisierungsfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/ Postanschrift Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Professor Prütting, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
11. September 2020 07:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Professor Prütting, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen nach dem IFG hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort mit den darin übermittelten Hinweisen. Bit…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Betreff
AW: WG: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
12. September 2020 09:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort mit den darin übermittelten Hinweisen. Bitte erlauben Sie allerdings - trotz allen Verständnisses für ein hohes Arbeitsaufkommen - dass der Erlass des PDSG nicht mehr lange auf sich warten lassen dürfte, so man den zugehörigen Berichten glauben darf. Es bedarf sehr kurzfristig einer Nachprüfung, wie es zur nunmehr avisierten Änderung des Apothekengesetzes gekommen ist, um diese kritisch in den Blick zu nehmen. Bestenfalls sollte das BMG selbst noch vor Erlass des PDSG eingehend überlegen, auf welcher Basis und mit welchen Motiven es ein solch weitreichendes Verbot für gerechtfertigt erachtet und ob dies - insbesondere mit Blick auf Art. 12 GG - verfassungsrechtlich zulässig sein kann. Wegen des extrem zeitkritischen Moments ersuche ich höflich, meinen Antrag nach IFG zu priorisieren. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/ Postanschrift Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. << Adresse entfernt >>
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Pat…
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Betreff
AW: WG: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
13. Oktober 2020 07:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG“ vom 10.09.2020 (#196920) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ich bitte höflich um Sachstandsmitteilung. Sehen Sie mir nach, wenn ich neuerlich darauf hinweise, dass diese Anfrage zeitkritisch ist, da der Erlass des PDSG unmittelbar bevorstehen dürfte. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Prof. Prütting, nach telefonischer Auskunft des Fachreferats ist bereits damit begonnen worden…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
16. Oktober 2020 13:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Prof. Prütting, nach telefonischer Auskunft des Fachreferats ist bereits damit begonnen worden, entsprechende Unterlagen herauszusuchen. Dieser Vorgang wird allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bedanke mich höflich für das Update und freue mich auf das Ergebnis. M…
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Betreff
AW: WG: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
16. Oktober 2020 14:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> ich bedanke mich höflich für das Update und freue mich auf das Ergebnis. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Pat…
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Betreff
AW: WG: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
5. Dezember 2020 00:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG“ vom 10.09.2020 (#196920) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 54 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Prütting, Sie baten um vorherige Mitteilung, falls der Informationszugang voraussic…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
21. Dezember 2020 11:47
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Prütting, Sie baten um vorherige Mitteilung, falls der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sein werde. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall werden für die Bearbeitung voraussichtlich fünf Stunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes erforderlich sein für das Zusammenstellen der Informationen und Unkenntlichmachung von Informationen, die nicht Bestandteil dieses Antrags sind. Es entstehen daher voraussichtlich Gebühren in Höhe von 300 Euro. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Sehr geehrte<< Anrede >> ja, es wird auch unter diesen Umständen am Antrag festgehalten. Die Rechnung…
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Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Betreff
AW: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
21. Dezember 2020 11:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ja, es wird auch unter diesen Umständen am Antrag festgehalten. Die Rechnung ist bitte zu meinen Händen an die genannte Kanzleiadresse zu senden. Bitte sehen Sie mir aber auch nach, wenn ich über Ihre jetzt erfolgende Rückfrage mein Befremden ausdrücken muss. Es wurde vor Längerem mitgeteilt, dass die Sache schon weitreichend in Arbeit sei. Wenn Sie nunmehr anfragen, ob diese Stunden überhaupt anfallen sollen, kann das nur - bitte korrgieren Sie mich - bedeuten, dass tatsächlich jetzt erstmalig mein Antrag bearbeitet wird. Dies gilt umso mehr, als wir bereits lange über die Fristen hinaus sind. Ich denke, Sie können nachvollziehen, dass dies aus Betroffenenperspektive wenig erbaulich ist. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Prütting, am 28. Dezember 2020 wurde Ihnen der Bescheid zu Ihrem IFG-Antrag an die u.a. Ansch…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
11. Januar 2021 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Prütting, am 28. Dezember 2020 wurde Ihnen der Bescheid zu Ihrem IFG-Antrag an die u.a. Anschrift zugesandt. Bitte bestätigen Sie den Erhalt des Bescheides, damit Ihnen die Unterlagen elektronisch übersendet werden können. Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bestätige, den Bescheid erhalten zu haben und ich habe die geforderte Ge…
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Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec.
Betreff
AW: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
11. Januar 2021 12:40
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bestätige, den Bescheid erhalten zu haben und ich habe die geforderte Gebühr von 300 € bereits überwiesen. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Anfragenr: 196920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196920/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Prütting, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Die gewünschten Unterlagen sind angefügt.…
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Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Antrag nach §  1 Abs. 1 S. 1 IFG zum Patientendatenschutzgesetz - Speziell zur Änderung des § 11 ApoG [#196920]
Datum
11. Januar 2021 13:05
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
UnterlagenIFG-Antrag-nderung11ApoG.zip
3,7 MB
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Sehr geehrter Herr Prütting, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Die gewünschten Unterlagen sind angefügt. Mit freundlichen Grüßen