Antrag nach § 1 IFG zu Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II).

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) begehre ich Zugang zu mehreren Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV II), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2014 mit der Deutschen Bahn AG schloss. Eine unvollständige Fassung des Dokuments ist auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes abrufbar (http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Finanzierung/LuFV/Einstellen_LuFV_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Im einzelnen bezieht sich der vorliegende Antrag auf den Zugang zu folgenden Informationen:

1. die Anlage 12.2 "Infrastrukturkataster Zeitpunkt Vertragsschluss", Stand 30. November 2014 (vgl. § 12 der LuFV II)

2. die "Streckenmerkmalsliste (SML) / Streckengeschwindigkeitsliste (SGL) aus dem ISK [Infrastrukturkataster]"

3. Laut § 16, Abs. 1 der LuFV II kann der Bund Messfahrten auf dem Schienennetz durchführen. Sind solche Messfahren erfolgt? Falls ja, bitte ich sowohl um die Zusendung der Rohmessdaten als auch um die Zusendung der Daten/Ergebnisse/Darstellungen, die durch Aufbereitung und Analyse der Rohmessdaten entstanden sind.

4. Außerdem bitte ich sie um Zusendung oder Online-Bereitstellung eines durchsuchbaren PDF der LuFV II wie es für die LuFV I auf der oben genannten Webseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht wurde. Das PDF ist leider nicht durchsuchbar. Die Erschließung des 322-seitigen Dokuments wird damit wesentlich erschwert.

Ausschlussgründe, wie sie auf den PDF-Seiten 315 und 316 des oben genannten Dokuments bereits angedeutet werden, sind für mich nicht nachvollziehbar. Es ist für mich insbesondere nicht erkennbar, inwieweit Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG betroffen sein könnten. So verfügt die Deutsche Bahn im Eisenbahn-Infrastrukturbereich über ein natürliches Monopol, der einen wesentlichen Wettbewerb nicht erwarten lässt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern beispielsweise die zulässige Geschwindigkeit oder die Ausstattung einer Strecke schutzwürdige Informationen darstellen sollen, zumal sich diese teilweise durch bloße Beobachtung ermitteln lassen, den über 400 Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland zur Verfügung stehen oder durch die Deutsche Bahn selbst kommuniziert werden.

Angesichts der allein im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung mehr als drei Milliarden Euro an öffentlichen Mittel, die dem Unternehmen Jahr für Jahr zur Verfügung gestellt werden, ist es für mich umso weniger nachvollziehbar, warum ohnehin vorliegende, konkrete und objektive Informationen zum Zustand des deutschen Schienennetzes zurückgehalten werden sollen. Ich möchte mir selbst ein objektives Bild vom Zustand des Schiennetzes der Deutschen Bahn machen, für das auch mein Steuergeld verwendet wird. Im Übrigen sind belastbare Informationen zur Ausstattung und der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes unabdingbare Grundvoraussetzungen, um die Notwendigkeit neuer Infrastrukturvorhaben objektiv beurteilen zu können. Das BMVI hat hierzu im "Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung" umfassende Leitlinien für Transparenz aufgestellt und sich darin für eine möglichst weitreichende Information der Öffentlichkeit ausgesprochen.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    18. Mai 2015
  • Frist
    19. Juni 2015
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) b…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach § 1 IFG zu Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II). [#9857]
Datum
18. Mai 2015 23:24
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) begehre ich Zugang zu mehreren Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV II), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2014 mit der Deutschen Bahn AG schloss. Eine unvollständige Fassung des Dokuments ist auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes abrufbar (http://www.eba.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Finanzierung/LuFV/Einstellen_LuFV_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Im einzelnen bezieht sich der vorliegende Antrag auf den Zugang zu folgenden Informationen: 1. die Anlage 12.2 "Infrastrukturkataster Zeitpunkt Vertragsschluss", Stand 30. November 2014 (vgl. § 12 der LuFV II) 2. die "Streckenmerkmalsliste (SML) / Streckengeschwindigkeitsliste (SGL) aus dem ISK [Infrastrukturkataster]" 3. Laut § 16, Abs. 1 der LuFV II kann der Bund Messfahrten auf dem Schienennetz durchführen. Sind solche Messfahren erfolgt? Falls ja, bitte ich sowohl um die Zusendung der Rohmessdaten als auch um die Zusendung der Daten/Ergebnisse/Darstellungen, die durch Aufbereitung und Analyse der Rohmessdaten entstanden sind. 4. Außerdem bitte ich sie um Zusendung oder Online-Bereitstellung eines durchsuchbaren PDF der LuFV II wie es für die LuFV I auf der oben genannten Webseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht wurde. Das PDF ist leider nicht durchsuchbar. Die Erschließung des 322-seitigen Dokuments wird damit wesentlich erschwert. Ausschlussgründe, wie sie auf den PDF-Seiten 315 und 316 des oben genannten Dokuments bereits angedeutet werden, sind für mich nicht nachvollziehbar. Es ist für mich insbesondere nicht erkennbar, inwieweit Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG betroffen sein könnten. So verfügt die Deutsche Bahn im Eisenbahn-Infrastrukturbereich über ein natürliches Monopol, der einen wesentlichen Wettbewerb nicht erwarten lässt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern beispielsweise die zulässige Geschwindigkeit oder die Ausstattung einer Strecke schutzwürdige Informationen darstellen sollen, zumal sich diese teilweise durch bloße Beobachtung ermitteln lassen, den über 400 Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland zur Verfügung stehen oder durch die Deutsche Bahn selbst kommuniziert werden. Angesichts der allein im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung mehr als drei Milliarden Euro an öffentlichen Mittel, die dem Unternehmen Jahr für Jahr zur Verfügung gestellt werden, ist es für mich umso weniger nachvollziehbar, warum ohnehin vorliegende, konkrete und objektive Informationen zum Zustand des deutschen Schienennetzes zurückgehalten werden sollen. Ich möchte mir selbst ein objektives Bild vom Zustand des Schiennetzes der Deutschen Bahn machen, für das auch mein Steuergeld verwendet wird. Im Übrigen sind belastbare Informationen zur Ausstattung und der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes unabdingbare Grundvoraussetzungen, um die Notwendigkeit neuer Infrastrukturvorhaben objektiv beurteilen zu können. Das BMVI hat hierzu im "Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung" umfassende Leitlinien für Transparenz aufgestellt und sich darin für eine möglichst weitreichende Information der Öffentlichkeit ausgesprochen. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Traubenstraße 9 74336 Brackenheim
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ihr Anrag vom 18.05.2015, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG Sehr geehrteAntra…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ihr Anrag vom 18.05.2015, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG
Datum
21. Mai 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mal vom 18.05.2015 beantragen Sie Informationszugang und Auskunftserteilung auf der Grundlage des IFG und spezifizieren Ihr Begehren in den Ziffern 1 bis 4 . Ihr Antrag hat das Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG erhalten. Künftigen Schriftwechsel bitte ich unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Ihren Antrag habe ich an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Ich weise jetzt bereits darauf hin, dass vorliegend Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG einschlägig sein können. Ferner ist möglicherweise ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen. Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden. Einfache Auskünfte sind gebührenfrei. Grund und Höhe der Kosten richten sich nach der Informationsgebührenverordnung. Beide Vorschriften – das Informationsfreiheitsgesetz und die Informationsgebührenverordnung – sind im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Auskunft nadch Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG Sehr geehrteAntragsteller/in ich n…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nadch Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG
Datum
26. Mai 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach IFG vom 18.05.2015. Sie hatten darin erbeten, eine eventuelle Gebührenpflicht Ihres Antrages vorab mitzuteilen. Aufgrund des in diesem Fall zu erwartenden Recherche-, Beteiligungs- und Prüfaufwandes hinsichtlich der von Ihnen erbetenen umfangreichen Informationen kann damit gerechnet werden, dass ein Gebührenbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro entstehen kann. Dieser Beitrag wird vorliegend erreicht. Hinzu würden die Auslagen für Kopien u.ä. treten. Ich bitte Sie daher um Mitteilung bis zum 10.06.2015, ob Sie Ihren IFG-Antrag trotz einer Gebührenpflicht aufrechterhalten wollen. Bis zu Ihrer Mitteilung hierzu, werde ich keine weiteren Schritte zur Beantwortung Ihres Schreibens, die eine Gebührenpflicht auslösen, veranlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG [#9857] Sehr geehrteAntragstell…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG [#9857]
Datum
2. Juni 2015 11:08
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 26. Mai 2015. Meine Anfrage bezieht sich auf vier klar umgrenzte Bereiche offenbar ohnehin digital vorliegender, aktueller Informationen. Ein wesentlicher Rechercheaufwand ist für mich daher nicht erkennbar. Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar, inwieweit Kosten für (Papier-)Kopien anfallen sollen, wenn die erbetenen Daten ohnehin bereits digital vorliegen. Der Deutsche Bundestag hat auf seiner Sitzung vom 7. Mai 2015 die Neufassung des Informationsweiterverwendungsgesetzes beschlossen (Drucksache 18/4614). Es ist ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, ohnehin digital vorliegende Informationen auch digital bereitzustellen. Es verblieben daher meines Erachtens ausschließlich Aufwendungen für den zu erwartenden 'Beteiligungs- und Prüfaufwandes', hier also die Beteiligung der Deutschen Bahn und die damit verbundene Prüfung des Anliegens. Die Informationsgebührenverordnung sieht dabei für die Auskünfte und Herausgabe die von Ihnen genannte Gebühr von 500 Euro nur für Fälle vor, "wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen". Aufgrund meines klar umgrenzten Anliegens und der offenbar ohnehin digital vorliegenden Daten ist ein "deutlich höherer Verwaltungsaufwand" zur bloßen "Zusammenstellung" der erbetenen Unterlagen nicht erkennbar, so lange die angefragten drei Dokumente (ISK, SML, SGL) als Ganzes herausgegeben oder unter Verschluss gehalten werden können. Die Notwendigkeit einer manuellen, nicht maschinell machbaren Trennung zwischen schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Informationen desselben Dokuments erschließt sich mir noch nicht. Ich bitte Sie daher, mir mitzuteilen, welche der vier Teile meines Anliegens mit einem "deutlich höheren Verwaltungsaufwand" verbunden wären. Insbesondere bitte ich um kurze Erläuterung, wie der erhebliche Aufwand der Zusammenstellung aus Ihrer Sicht zu begründen ist. Darauf aufbauend werde ich meine Entscheidung über die Übernahme von Gebühren treffen. Daneben bitte ich um eine (gebührenfreie) einfache Auskunft zu der Frage, ob die in Ziffer 3 meines Anliegens spezifizierten Messfahrten erfolgt sind. Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG, die gegen eine Herausgabe der Unterlagen sprechen, sind für mich dabei auch weiterhin nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt verfügt die Deutsche Bahn über ein weitreichendes natürliches Monopol im Bereich der Eisenbahn-Infrastruktur in Deutschland. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Informationen über Merkmale und Zustand des weit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schienennetzes begründeten Schutzbedürfnissen unterliegen sollen. Dies gilt umso mehr, als dass weite Teile der angefragten Informationen bereits in verschiedenen Quellen veröffentlicht sind und/oder durch bloße Beobachtung und Messung auch entlang der Strecken bzw. aus fahrenden Zügen heraus erhoben werden könnten, wie beispielsweise die von Freiwilligen auf der OpenRailwayMap (http://www.openrailwaymap.org) gesammelten Eisenbahn-Infrastrukturdaten überdeutlich zeigen. Im Sinne der Transparenz wäre es im Übrigen hilfreich, wenn ohnehin vorliegende Daten zu den Merkmalen und des Zustandes des deutschen Schienennetzes über das Internet zur Verfügung gestellt werden würden. Als Steuerzahler bringen wir Jahr für Jahr -- direkt und indirekt -- den Großteil des für den Bau, Erhalt und Betrieb des deutschen Schienennetzes notwendigen Mittel in Höhe von mehr als 5 Milliarden Euro pro Jahr auf. Schon allein deshalb besteht offensichtlich ein erhebliches öffentliches Interesse. Nicht zuletzt sieht Ihr Ministerium im "Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung" eine weitreichende Transparenz und Beteiligung von Bürgern bei Infrastrukturvorhaben vor. Ohne die erbetenen objektiven Informationen zu den Möglichkeiten und Grenzen des Bestandsnetzes ist es kaum möglich, objektiv die Notwendigkeit und den Nutzen von Infrastrukturvorhaben zu bewerten. Die Bereitstellung eines durchsuchbaren PDFs eines Vertragstextes, der Jahr für Jahr ungefähr ein Prozent der Mittel des Bundeshaushaltes bindet, sollte im Übrigen selbstverständlich sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Traubenstraße 9 74336 Brackenheim
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Auskunft nadch Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen LA 13/2618.6/2-262 IFG Sehr geehrteAntragsteller/in viel…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nadch Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen LA 13/2618.6/2-262 IFG
Datum
19. Juni 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 02.06.2015. Aufgrund Ihrer E-Mail vom 18.05.2015 gehe ich weiterhin davon aus, dass Sie die Weiterverfolgung Ihres Anliegens von der Gebührenpflicht abhängig machen. Vor der Bearbeitung Ihres IFG-Antrages darf ich daher nochmals um Mitteilung bitten, ob Sie Ihren IFG-Antrag trotz der Gebührenpflicht, die ich Ihnen mit Schreiben vom 18.05.2015 mitgeteilt hatte, aufrechterhalten wollen. Informationen über die Messfahrten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dem Schienennetz der Bahn finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/messfahrten-schienennetz-der-db-netz-ag.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG [#9857] Sehr geehrteAntragstelle…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz, Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-262 IFG [#9857]
Datum
19. Juni 2015 10:55
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu meine Informationsfreiheitsanfrage "Antrag nach § 1 IFG zu Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II)" vom 18.05.2015 (#9857) habe ich bisher von Ihnen nichts mehr gehört. Bitte beachten Sie, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Zeit zur Beantwortung von Anfragen einen Monat beträgt. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Traubenstraße 9 74336 Brackenheim
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Antrag nach § 1 IFG zu Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II)." [#9857]
Datum
23. Juni 2015 14:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9857 Im Folgenden fasse ich den Schriftverkehr zwischen dem BMVI und mir zusammen. Am 18. Mai 2015 stellte ich dem BMVI über die Plattform FragDenStaat.de oben genannte Anfrage. Ich bat ich das BMVI um Übersendung einiger nicht veröffentlichter Anlagen zur Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Bahn AG (Punkt 1 und 2), einem maschinenlesbaren PDF der LuFV II (Punkt 4) und der Messdaten der Messfahrten, die im Auftrag des BMVI auf dem Schienennetz stattgefunden haben (Punkt 3). Ich bat das BMVI um vorherige Mitteilung, falls dafür Kosten anfallen. Nach einer Eingangsbestätigung am 21. Mai 2015 teilte mir das BMVI am 26. Mai 2015 mit, dass für den "zu erwartenden Recherche-, Beteiligungs- und Prüfaufwand" Kosten von bis zu 500 Euro zzgl. "Auslagen für Kopien u.ä." anfallen würden. Das BMVI bat um Mitteilung bis zum 10. Juni 2015, ob ich die Anfrage aufrecht erhalten wolle. Da mir 500 Euro (das ist der maximal laut Gesetz mögliche Betrag) zu viel sind, habe ich am 2. Juni nachgefragt, für welche Teile der Anfrage die Kosten anfallen würden. Für den Punkt 4 ist meiner Meinung nach kein besonders großer Aufwand notwendig, denn irgendjemand in der Behörde wird ja den Vertrag vor der Unterzeichnung ausgedruckt haben. Die alte Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung, die von 2009 bis 2014 galt, findet man nämlich maschinenlesbar (d.h. nicht ausgedruckt und wieder eingescannt) auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes zum Download. http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/LuFV/lufv_inhalt.html Am 22. Juni 2015 erhielt ich vom BMVI ein Schreiben, in dem mir der Eingang meines Schreibens vom 2. Juni bestätigt wurde. Inhaltlich wurde jedoch gar nicht darauf eingegangen, man fragte nur erneut nach, ob ich die Anfrage aufrecht erhalten wolle. Meine Frage, für welche Teile der Anfrage die Kosten entstünden, wurde nicht beantwortet. In diesem Schreiben wurde Teil 3 meiner Anfrage teilweise beantwortet, ich erfuhr über den Link nämlich, dass Messfahrten stattgefunden haben. Könnten Sie bitte als Beauftragte für Informationsfreiheit vermittelnd eingreifen? Ich möchte nicht durch Zurückziehen der Anfrage und eine erneutes Stellen der Anfrage in kleineren "Portionen" ausprobieren, für welche Fragen das BMVI Gebühren verlangt. Außerdem wüsste ich trotz Bezahlens der Gebühr nicht, ob ich überhaupt eine Information bekomme oder die Anfrage nur mit einem "Nein, das ist Geschäftsgeheimnis der Deutschen Bahn" beantwortet wird und ich dann 500 Euro für ein paar Blatt bedrucktes Kopierpapier, die mir das BMVI zugesendet hat, zahle. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. Juni 2015 16:04
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeic…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage "Antrag nach § 1 IFG zu Anlagen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II)." [#9857]
Datum
6. Juli 2015 10:57
Status
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-724/002II#0156 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme erst heute dazu mich um Ihre Eingabe zu kümmern. "Könnten Sie bitte als Beauftragte für Informationsfreiheit vermittelnd eingreifen? Ich möchte nicht durch Zurückziehen der Anfrage und eine erneutes Stellen der Anfrage in kleineren "Portionen" ausprobieren, für welche Fragen das BMVI Gebühren verlangt. Außerdem wüsste ich trotz Bezahlens der Gebühr nicht, ob ich überhaupt eine Information bekomme oder die Anfrage nur mit einem "Nein, das ist Geschäftsgeheimnis der Deutschen Bahn" beantwortet wird und ich dann 500 Euro für ein paar Blatt bedrucktes Kopierpapier, die mir das BMVI zugesendet hat, zahle." Ich möchte Ihnen dazu mitteilen, dass sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde richtet. Die Gebühr ist so zu bemessen, dass das Informationsrecht wirksam in Anspruch genommen werden kann. Sollte die Behörde über keine Informationen verfügen oder den Antrag ablehnen, ist der Antrag kostenfrei. Ich empfehle Ihnen, sich (telefonisch) vom BMVI über die Höhe der Kosten beraten zu lassen. Im direkten Gespräch lässt sich oftmals einfacher klären, wofür die Gebühren anfallen werden, worin der Aufwand für die Behörde besteht und welche Informationen tatsächlich vorhanden. Es ist für die Behörde vorab häufig nicht vorhersehbar wie hoch der Aufwand für die Bearbeitung tatsächlich ist. (Der Stundensatz für einen Beamten liegt in der Regel zwischen 45,- und 60,-.) Im Gespräch wird es für die Behörde daher einfacher zu ermitteln sein, worauf Ihr Antrag abzielt, ob ggfs. ähnliche/andere Dokumente als die angefragten dort vorhanden sind, die Ihren Auskunftswunsch womöglich mit weniger Aufwand befriedigen. Üblicherweise findet sich gemeinsam mit der Behörde eine Lösung. Bisher habe ich im BMVI noch keinen Mitarbeiter erreicht. Bei Interesse können wir uns vorab auch gerne telefonisch besprechen. Mit freundlichen Grüßen