Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Otto-Sidow-Straße (B1/102) in Brandenburg an der Havel soll im Abschnitt zwischen Einmündung Wilhelmsdorfer Straße und Bauhofstraße saniert werden. Aus den hiesigen Medien erfuhr ich, dass der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) momentan verschiedene Varianten zur Umsetzung untersucht und um Verständigung mit der Stadt Brandenburg bemüht ist.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Planungen zur Neugestaltung, die im LS erstellt wurden und der Stadt unterbreitet wurden.

Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juni 2019
  • Frist
    13. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Otto-Sidow-Straße (B1/102) in Brandenburg an der Havel soll im Abschnitt zwische…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG [#149686]
Datum
9. Juni 2019 12:51
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Otto-Sidow-Straße (B1/102) in Brandenburg an der Havel soll im Abschnitt zwischen Einmündung Wilhelmsdorfer Straße und Bauhofstraße saniert werden. Aus den hiesigen Medien erfuhr ich, dass der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) momentan verschiedene Varianten zur Umsetzung untersucht und um Verständigung mit der Stadt Brandenburg bemüht ist. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Planungen zur Neugestaltung, die im LS erstellt wurden und der Stadt unterbreitet wurden. Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Landesbetrieb Straßenwesen
Antrag nach dem AIG, Mail vom 09.06.2019 betreffend Sanierung der Otto-Sidow-Straße in Brandenburg/Havel Sehr geeh…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Antrag nach dem AIG, Mail vom 09.06.2019 betreffend Sanierung der Otto-Sidow-Straße in Brandenburg/Havel
Datum
11. Juni 2019 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) mit E-Mail vom 09.06.2019 ist am 11.06.2019 eingegangen und wird von der Unterzeichnenden bearbeitet. Erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter kann ich Ihnen mitteilen, in welcher Höhe ggf. Gebühren anfallen werden. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 09.06.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 09.…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 09.06.2019
Datum
18. Juni 2019 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 09.06.2019, der dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg am 11.06.2019 zugegangen ist. Mit diesem Antrag begehren Sie die Übersendung von Planungen zur Neugestaltung der Otto-Sidow-Straße(B1/102) in Brandenburg an der Havel im Abschnitt zwischen der Einmündung Wilhelmsdorfer Straße und Bauhofstraße. Dieser Antrag wird von mir als ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz gewertet, denn dieser Antrag bezieht sich nicht auf Umweltinformationen im Sinne von § 1 BbgUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG und auch nicht auf Informationen nach dem VIG. Planungsunterlagen zur Neugestaltung der Otto-Sidow-Straße(B1/102) in Brandenburg an der Havel im Abschnitt zwischen der Einmündung Wilhelmsdorfer Straße und Bauhofstraße liegen derzeit noch nicht vor. Es gibt derzeit lediglich einen zeichnerischen Entwurf von 5 möglichen Varianten der durchzuführenden Straßensanierung ohne entsprechende Erläuterungstexte, die der Stadt Brandenburg an der Havel zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurden und die Grundlage für eine Entscheidungsfindung sein sollen. Die Entscheidung ist dann in Abstimmung mit der Stadt Brandenburg an der Havel durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg zu treffen. Ein Rückäußerung der Stadt Brandenburg an der Havel liegt bislang noch nicht vor. Nach § 4 Abs. 2 AIG soll ein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu Ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt. Vorliegend gibt es nur einen zeichnerischen Entwurf der möglichen Varianten. Angesichts dessen gebe ich Ihnen hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2und Satz 4 AIG die Gelegenheit innerhalb von 2 Wochen bis zum 02.07.2019 die besonderen Umstände des Einzelfalles darzulegen, auf Grund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse Ihrerseits besteht. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass Ihr Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 7 AIG innerhalb eines Monats formal zu bescheiden ist. Dies kann nur schriftlich und nicht in Textform per E-Mail erfolgen. Ich bitte daher um Mitteilung Ihrer zustellfähigen Anschrift. Ein Bescheid mittels qualifizierter elektronischer Signatur ist mir nicht möglich. Sofern Ihr Antrag nach Ihrer Rückäußerung positiv beschieden werden sollte, werden voraussichtlich keine Kosten anfallen, da für die Übersendung der entsprechenden Entwürfe (2 Kopien A 4) nicht mehr als 7,00 EUR anfallen und im konkreten Fall daher von der Erhebung von Kosten auf Grund haushaltsrechtlicher Vorgaben abgesehen werden kann. In Erwartung Ihrer Stellungnahme verbleibe ich Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 09.06.2019 [#149686] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwo…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 09.06.2019 [#149686]
Datum
20. Juni 2019 21:46
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort vom 18.06.2019. Sie weisen darauf hin, dass ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) abgelehnt werden soll, wenn sie sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt. Diesen Ausnahmetatbestand möchte ich wie folgt begründen: Bei der Neugestaltung eines so stark frequentierten Verkehrswegs, ist aufgrund ggf. entstehender Einschränkungen für einige Verkehrsteilnehmer eine frühzeitige Einsicht in die Planungen von besonderem Interesse. Das Recht auf Akteneinsicht soll gerade möglichst für Transparenz sorgen, um den Bürgerinnen und Bürgern und schon gar den betroffenen Anwohnern Mitgestaltungsmöglichkeiten zu bieten. Dabei ist auch von einem Interesse an der politischen Mitgestaltung auszugehen. Handelt es sich bei dem Einsichtsinteresse um ein Interesse an der politischen Mitgestaltung, so hat die Interessenabwägung so zu erfolgen, dass dem Grundrecht auf politische Mitgestaltung aus Art. 21 Brandenburgische Landesverfassung Rechnung getragen wird. Aus den vorgenannten Gründen bitte ich Sie meinen Antrag positiv zu bescheiden. Meine zustellfähige Anschrift finden Sie am Ende dieser Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landesbetrieb Straßenwesen
Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) vom 09.06.2019
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) vom 09.06.2019
Datum
25. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

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