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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG“
111 ggJglyuqnaiulu LAND BRANDENBURG Landesbetrieb Straßenwesen Abteilung V Landesbemeh Strafsenwasen I Vnn~Schan-Slrane Personal und Recht Dienststätte Cotlbus 03050Canbus Von-Schön-Straße 11 03050 Cottbus Bearb; Gesch-Z.: Hausruf: 0355-4991 Fax: 0331-27548 Internet: www.ls.brandenburg.de Datenschutzbeauftragte@ILS‚Brandenburgne Autobahn A 15 AS Cottbus-West Cottbus Hbfr Tram Lime 3 cottbus,23“.o6.2019 des und Akteneinsichts- dem nach Informationszugangsgesetz Antrag Landes Brandenburg (AIG) vom 09.06.2019 Ihr , Sehr von der dem AIG nach Ihren Übersendung auf bezüglich Antrag bezugnehmend zur Neugestaltung der Otto-Sidow-Straße die betreffend Planung Unterlagen an der Havel ergeht folgende Entscheidung: in Brandenburg (B1/102) 1. Ihrem Antrag nach gemäß 2. E-Mail vom dem Akteneinsichts- und 09.06.2019 wird Informationszugangsgesetz stattgegeben. Kosten werden nicht erhoben. Gründe: zu 1. Es besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2A|G. auf die sich der Übersendung Antrag Abs. 3 AIG. Dem ist zu entsprechen, da Informationsgewährung nicht vorliegt. Vorliegend bezog ein von wichtiger Unterlagen gemäß § 7 Grund für eine andere noch keine dass hingewiesen, Antragsteller in der zur Otto-Sidow-Straße(B1/102) Neugestaltung Planungsunterlagen Wilhelmsdorfer der zwischen im Abschnitt der Havel an Einmündung Brandenburg Straße und Bauhofstraße vorliegen. Es gibt bislang nur einen zeichnerischen Entwurf von möglichen Varianten der durchzuführenden Straßensanierung ohne Abs. 2 Nr. 3 AIG auf 4 im Hinblick hat Der § Antragsteller Erläuterungen. Der wurde im Vorfeld darauf
Seite 2 Landesbetrieb Straßenwesen dargelegt, dass hinsichtlich Offenbarungsinteresse überwiegt, geltend machen zu können. um Daher wird der zeichnerische Entwurf mit den Schreiben als Anlage in Kopie beigefügt. keine Vorzugsvariante gibt. dass zu noch es dieses zeichnerischen mögliche bestehende Entwurfes sein Mitgestaltungsrechte möglichen Varianten Es wird aber auch darauf dem hingewiesen, 2. Von der Erhebung von Kosten für diese Entscheidung konnte gemäß § 59 Abs. 1 Landeshaushaltordnung (LHO) i.V.m. Anlage 24 der VV 2.6 zu § 59 LHO abgesehen werden, da die für die Akteneinsicht aufgewandten Kosten einen Betrag von 7,00 EUR nicht übersteigen. Freund’ Grüße lm Datenschutzbeauftragte Anlage: zeichnerischer Entwurf in Kopie (2 Seiten)
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