Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU
Laut Artikel 82 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Festlegung von den Mitgliedsstaaten anwendbaren Mindestvorschrift zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Opfer von Straftaten.
Da sich die deutsche Justiz kollektiv weigert die EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU und das O.E.G. auch die Behördenkriminaliteit anzuwenden, bitte ich Sie mir zur Einhaltung der vorgeschriebenen Opferentschädigung bei Machtmißbrauch den Zugang zum Justizopferentschädigungsfonds durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Dies ist ebenfalls ein Antrag laut Artikel 4 Absatz (1) c ,d , g, h und i , sowie Absatz (2) und Artikel 5 Absatz (1), Artikel 10 Absatz (1) EU-Opferrichtlinie 2012/29EU, mit der Bitte um Unterstützung auf Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder sonstigen Beistand.
Sowohl in der vor dem Amtsgericht Berlin bzw. Amtsgericht Bielefeld bei Übertrag wegen Zuständigkeit in der Personenstandssache 71a III 197/19 als auch in der Amtshaftungsklage vor dem landgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 58 O 129/19 möchte ich um Ihre Unterstützung bitten und von meinem Aussagerecht vor Gericht Gebrauch machen.
In dieser Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.09.2017 war die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Zusammenarbeit mit dem Standesamt 1 Berlin Mitte für die Anerkennung von Auslandsehen zuständig.
Sowohl das Standesamt Berlin 1 als auch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erklärten sich als nicht zuständig und kommen ihrer Informationspflicht laut § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) nach meiner Bitte um Informationen aus meinem Antrag vom 26.11.2019 nicht nach.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages leugnet sogar die Existenz von Opfern nach Artikel 17b EGBGB Absatz 4 (gültig bis zum 30.09.2017), jedoch wurden die Richtlinie 2004/38/EG und Richtlinie 2004/113/EG als auch der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 20) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2010/C83/02 (GRCh) im Zusammenhang mit diesen Richtlinien verletzt, denn laut diesen und dem Urteil des EUGH C-673/16 waren Auslandsehegatten gleichberechtigt und ebenfalls zu schützen.
Jedoch verweigert die Bundesrepublik Deutschland seit 2012 uns diesen Schutz und den grundgesetzlich garantierten besonderen Schutz von Ehe und Familie Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist laut § 188 BGB informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
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Datum24. Februar 2020
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26. März 2020
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- Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
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- 24. Februar 2020 15:06
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- Datum
- 26. März 2020 00:39
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- AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
- Datum
- 4. April 2020 12:20
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- AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
- Datum
- 4. April 2020 12:20
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- AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
- Datum
- 25. September 2020 15:43
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- Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz - BMJV-ID: [19338002]
- Datum
- 8. Oktober 2020 10:41
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- AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz - BMJV-ID: [19338002] [#181237]
- Datum
- 9. Oktober 2020 08:22
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- Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] - BMJV-ID: [19441002]
- Datum
- 12. Oktober 2020 16:42
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- AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] - BMJV-ID: [19441002] [#181237]
- Datum
- 13. Oktober 2020 21:04
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- Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002]
- Datum
- 28. Oktober 2020 15:24
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- Frank Bartz
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- AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002] [#181237]
- Datum
- 28. Oktober 2020 18:28
- An
- Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
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- AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002] [#181237]
- Datum
- 27. November 2020 11:49
- An
- Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
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- AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002] [#181237]
- Datum
- 7. Februar 2021 20:16
- An
- Bundesministerium der Justiz
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