Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU

Laut Artikel 82 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Festlegung von den Mitgliedsstaaten anwendbaren Mindestvorschrift zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Opfer von Straftaten.

Da sich die deutsche Justiz kollektiv weigert die EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU und das O.E.G. auch die Behördenkriminaliteit anzuwenden, bitte ich Sie mir zur Einhaltung der vorgeschriebenen Opferentschädigung bei Machtmißbrauch den Zugang zum Justizopferentschädigungsfonds durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Dies ist ebenfalls ein Antrag laut Artikel 4 Absatz (1) c ,d , g, h und i , sowie Absatz (2) und Artikel 5 Absatz (1), Artikel 10 Absatz (1) EU-Opferrichtlinie 2012/29EU, mit der Bitte um Unterstützung auf Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder sonstigen Beistand.

Sowohl in der vor dem Amtsgericht Berlin bzw. Amtsgericht Bielefeld bei Übertrag wegen Zuständigkeit in der Personenstandssache 71a III 197/19 als auch in der Amtshaftungsklage vor dem landgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 58 O 129/19 möchte ich um Ihre Unterstützung bitten und von meinem Aussagerecht vor Gericht Gebrauch machen.
In dieser Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.09.2017 war die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Zusammenarbeit mit dem Standesamt 1 Berlin Mitte für die Anerkennung von Auslandsehen zuständig.

Sowohl das Standesamt Berlin 1 als auch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erklärten sich als nicht zuständig und kommen ihrer Informationspflicht laut § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) nach meiner Bitte um Informationen aus meinem Antrag vom 26.11.2019 nicht nach.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages leugnet sogar die Existenz von Opfern nach Artikel 17b EGBGB Absatz 4 (gültig bis zum 30.09.2017), jedoch wurden die Richtlinie 2004/38/EG und Richtlinie 2004/113/EG als auch der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 20) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2010/C83/02 (GRCh) im Zusammenhang mit diesen Richtlinien verletzt, denn laut diesen und dem Urteil des EUGH C-673/16 waren Auslandsehegatten gleichberechtigt und ebenfalls zu schützen.
Jedoch verweigert die Bundesrepublik Deutschland seit 2012 uns diesen Schutz und den grundgesetzlich garantierten besonderen Schutz von Ehe und Familie Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist laut § 188 BGB informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Februar 2020
  • Frist
    26. März 2020
  • 0 Follower:innen
Frank Bartz
Laut Artikel 82 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Festlegung vo…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
Frank Bartz
Betreff
Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
Datum
24. Februar 2020 15:06
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
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Laut Artikel 82 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Festlegung von den Mitgliedsstaaten anwendbaren Mindestvorschrift zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Opfer von Straftaten. Da sich die deutsche Justiz kollektiv weigert die EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU und das O.E.G. auch die Behördenkriminaliteit anzuwenden, bitte ich Sie mir zur Einhaltung der vorgeschriebenen Opferentschädigung bei Machtmißbrauch den Zugang zum Justizopferentschädigungsfonds durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Dies ist ebenfalls ein Antrag laut Artikel 4 Absatz (1) c ,d , g, h und i , sowie Absatz (2) und Artikel 5 Absatz (1), Artikel 10 Absatz (1) EU-Opferrichtlinie 2012/29EU, mit der Bitte um Unterstützung auf Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder sonstigen Beistand. Sowohl in der vor dem Amtsgericht Berlin bzw. Amtsgericht Bielefeld bei Übertrag wegen Zuständigkeit in der Personenstandssache 71a III 197/19 als auch in der Amtshaftungsklage vor dem landgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 58 O 129/19 möchte ich um Ihre Unterstützung bitten und von meinem Aussagerecht vor Gericht Gebrauch machen. In dieser Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.09.2017 war die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Zusammenarbeit mit dem Standesamt 1 Berlin Mitte für die Anerkennung von Auslandsehen zuständig. Sowohl das Standesamt Berlin 1 als auch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erklärten sich als nicht zuständig und kommen ihrer Informationspflicht laut § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) nach meiner Bitte um Informationen aus meinem Antrag vom 26.11.2019 nicht nach. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages leugnet sogar die Existenz von Opfern nach Artikel 17b EGBGB Absatz 4 (gültig bis zum 30.09.2017), jedoch wurden die Richtlinie 2004/38/EG und Richtlinie 2004/113/EG als auch der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 20) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2010/C83/02 (GRCh) im Zusammenhang mit diesen Richtlinien verletzt, denn laut diesen und dem Urteil des EUGH C-673/16 waren Auslandsehegatten gleichberechtigt und ebenfalls zu schützen. Jedoch verweigert die Bundesrepublik Deutschland seit 2012 uns diesen Schutz und den grundgesetzlich garantierten besonderen Schutz von Ehe und Familie Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist laut § 188 BGB informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
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Frank Bartz
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An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
Datum
26. März 2020 00:39
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
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Frank Bartz
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Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
Datum
4. April 2020 12:20
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Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
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Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
Datum
4. April 2020 12:20
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
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Frank Bartz
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An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]
Datum
25. September 2020 15:43
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Sehr geehrter Herr Bartz, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Februar 2020 und Ihre Erinnerungen, zuletzt vom …
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Betreff
Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz - BMJV-ID: [19338002]
Datum
8. Oktober 2020 10:41
Status
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Sehr geehrter Herr Bartz, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Februar 2020 und Ihre Erinnerungen, zuletzt vom 25. September 2020. Ich fasse Ihre Nachricht als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Ihrer Email entnehme ich, dass Sie sich als Justizopfer sehen. Sie wünschen sich Entschädigung durch einen Justizopferfond. Gerne möchte ich Ihnen folgende Informationen zukommen lassen: Es gibt ein Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Danach wird derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, auf seinen fristgemäßen Antrag hin aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt und keiner der im Gesetz geregelten Ausschluss- oder Versagensgründe vorliegt. Für Opfer terroristischer oder extremistischer Taten gibt es sogenannte Härteleistungen. Dabei handelt es sich um Haushaltsmittel für Opfer terroristischer Straftaten, die der Bundestag jährlich zweckgebunden zur Verfügung stellt. Sie werden vom Bundesamt für Justiz nach der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt verwaltet. Berechtigt sind Personen, die in Deutschland durch eine terroristische Straftat körperlich oder psychisch geschädigt worden sind sowie Hinterbliebene von Opfern, die bei einem Terroranschlag getötet wurden. Auf die Härteleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Staates als Zeichen der Solidarität, die aus Billigkeitsgründen nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung erbracht wird. Opfer von Gewalttaten können Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw. dem reformierten Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) haben. Der Leistungskatalog umfasst einkommensunabhängige monatliche Grundrenten für Geschädigte und Hinterbliebene, Bestattungs- und Sterbegeld, Übernahme von Maßnahmen der Heil- und Krankenbehandlung sowie fürsorgerische Leistungen (darunter z. B. auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen). Zuständig für das Soziale Entschädigungsrecht ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU wurde unter anderem durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) umgesetzt. Durch dieses Gesetzes wurden die Rechte der Opfer von Straftaten zum Beispiel durch die Erweiterung ihrer Informationsrechte verbessert, indem diese umfänglich über ihre Rechte in einem Verfahren informiert werden. Dieses Recht kommt Opfern jeglicher Straftaten zugute. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen
Frank Bartz
Sehr geehrte<< Anrede >> am 8.10.2020 haben Sie zwar mit Verspätung auf meine Frage geantwortet, jedo…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz - BMJV-ID: [19338002] [#181237]
Datum
9. Oktober 2020 08:22
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Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> am 8.10.2020 haben Sie zwar mit Verspätung auf meine Frage geantwortet, jedoch gehen Sie keineswegs auf den kern der Anfrage ein. Daher fordere ich Sie auf, auf die in der Andrage genannten Gesetzesartikel einzugehen. Es geht hier nicht um ihre Wunschkonzerte, sondern um meine geraubte Freiheit um meine geraubten Grundrechte als Unionsbürger, denn die Auslegung des Artikel 17b Abs. 4 EGBGB a.F. ist unvereinbar mit geltenden Unionsrecht und Unionsverträgen. Ich fordere Sie auf mir Zugang zu verschaffen zu Informationen des gesamten Gerichtsprozesses BGH XII ZB 15/15, ab dem Amtsgericht bis hin zum Bundesverfassungsgericht, denn vermurtet wird eine Korruption von Richtern und die Verletzung der Unabhängigkeit dieser. Eine Auslandsehe war immer nur eine Ehe und ging auch vor 2017 weiter als eine Lebenspartnerschaft. Die Bundesrepublik Deutschland entzog Ehegatten, die sich weigerten von der legalen Ehe zurückzutreten, jegliche Rechte, wie es einst die NAZIS bei jüdischen Mitbürgern taten. Außerdem wird Rechtsbeugung durch Beamte, Staatsanwaltschaft und die zuständigen Richter begangen, denn alle weigern sich das bestehende Gesetz Artikel 229 EGBGB Paragraf 48 rückwirkend anzuerkennen. Der Bundestag selbst leugnet das Bestehen von Opfern nach Artikel 17b Abs. 4 EGBGB a.F und der demokratische als auch der justizielle Weg werden mir versperrt, das kann kein Rechtsstaat sein. Bis heute hat die Bundesrepublik keinen einzigen gesetzesartikel genannt, der ihn berechtigte LGBT-Personen die Grundrechte aus der Charta der grundrechte der Europäischen Union zu entziehen, ich bitte Sie also als Bürgerbeauftragte für Menschenrechte mir diesen gesetzesartikel zu nennen und eine Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichtes und/oder des Justizministeriums der Bundesrepublik Deutschland hierzu zukommen zu lassen. Die Bundeskkanzlerin, der Bundespräsident, das Bundesverfassungsgericht, der Bundestag als auch der Verfassungsschutz schweigen kollektiv zu diesem Verbrechen. Es läuft ein Verfahren am Landgericht Berlin - Amtshaftungsklage u.a. , natürlich werde ich die Antworten nutzen . Mit freundlichen Grüßen Bartz van den Bosch Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 181237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181237/
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Sehr geehrter Herr Bartz, vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 9. Oktober 2020. Hinsichtlich Ihrer Bitte …
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Betreff
Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] - BMJV-ID: [19441002]
Datum
12. Oktober 2020 16:42
Status
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Sehr geehrter Herr Bartz, vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 9. Oktober 2020. Hinsichtlich Ihrer Bitte um Zugang zu Informationen des gesamten Gerichtsprozesses ist von hier aus keine Unterstützung möglich. Daher empfehle ich Ihnen, die Akteneinsicht bei dem jeweiligen Gericht zu beantragen. Soweit Sie den Verdacht einer strafbaren Handlung haben, weisen wir darauf hin, dass gemäß § 158 Strafprozessordnung die Anzeige einer Straftat sowie ein eventuell zu stellender Strafantrag bei den Staatsanwaltschaften, den Amtsgerichten, am zweckmäßigsten allerdings bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes angebracht werden kann. Abschließend möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten kann. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Sollten Ihnen die hierfür benötigten finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Unterstützung in Form von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Beantragung derartiger Leistungen können Sie sich an die Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts wenden. Nähere Informationen hierzu enthält die vom BMJV herausgegebene Broschüre, die heruntergeladen werden kann unter dem Link https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publik... Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht wie gehofft weiterhelfen und auch keine weitere Antwort in Aussicht stellen kann. Mit freundlichen Grüßen
Frank Bartz
Sehr geehrte<< Anrede >> Danke für die erneute Nachricht. jedoch wurde meine Anfrage auf Opferschutz …
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Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] - BMJV-ID: [19441002] [#181237]
Datum
13. Oktober 2020 21:04
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> Danke für die erneute Nachricht. jedoch wurde meine Anfrage auf Opferschutz nicht beantwortet. Wird der angefragte Opferschutz gewilligt oder abgelehnt? Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 181237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181237/ Postanschrift Frank Bartz << Adresse entfernt >>
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Sehr geehrter Herr Bartz, vielen Dank für Ihre nochmalige Nachricht vom 13. Oktober 2020. Bezugnehmend auf Ihre…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Betreff
Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002]
Datum
28. Oktober 2020 15:24
Status
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Sehr geehrter Herr Bartz, vielen Dank für Ihre nochmalige Nachricht vom 13. Oktober 2020. Bezugnehmend auf Ihre vorherigen Nachrichten, möchte ich letztmalig darauf hinweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz rechtliche Auskünfte oder Ratschläge mit Bezug auf einen Einzelfall zu erteilen. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Ich kann Ihnen daher in dieser Angelegenheit keine weitere Antwort in Aussicht stellen. Mit freundlichen Grüßen
Frank Bartz
Sehr geehrte<< Anrede >> dann reiche ich die Dienstaufsichtsbeschwerde ein, denn nicht nur das die An…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002] [#181237]
Datum
28. Oktober 2020 18:28
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> dann reiche ich die Dienstaufsichtsbeschwerde ein, denn nicht nur das die Antwort trotz gesetzlicher regelung zu spät kam wird auch die Anfrage laut Opferrichtlinie missachtet. Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 181237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181237/
Frank Bartz
Da sich deutsche Richter, Staatsanwälte und Politiker weigern EU Vorgaben auch in Deutschland umzusetzen und kolle…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002] [#181237]
Datum
27. November 2020 11:49
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
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Da sich deutsche Richter, Staatsanwälte und Politiker weigern EU Vorgaben auch in Deutschland umzusetzen und kollektive UNTÄTIGKEIT vorliegt, sowie das seit 2009 rechtsbindende Unionsrecht, wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch in der 5. Auflage des geltenden Deutschen Personenstandsgesetzes aus 2020 mit der ISBN 978-3-8019-530-8 habe ich gerade eben erneut die Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Bärbel Kofler angeschrieben : Von Frank Bartz Betreff AW: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237] Datum 27. November 2020 – 11: An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Status E-Mail wurde erfolgreich versendet. Anhänge 1,7 MB sichtbar für Sie Sehr geehrte<< Anrede >> Sehr geehrte Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Frau Bärbel Kofler, Sehr geehrtes Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit diesem Schreiben reiche ich die Dienstaufsichtsbeschwerde ein, da mir rechtswidrig meine Rechte als Unionsbürger der Bundesrepublik Deutschland seit 2012 entzogen wurden. Wir haben beim Kammergericht Berlin mit Aktenzeichen 9 W 1132/20 die Restitutionsklage eingereicht, da das Verfahren AG Berlin-Schöneberg 7 III 157/13 - KG Berlin 1 W 554/13 – BGH XII ZB 609/14 nicht im Einklang mit geltendem Unionsrecht, auf welches ich Anspruch habe war. Die Ablehnung unserer Beschwerde durch das Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2087/16 und den EGMR 46767/17 war und ist mit einem Rechtsstaat zu dem sich die Bundesrepublik Deutschland laut EU-Verträgen verpflichtet hatte unvereinbar, da das Recht außer Kraft gesetzt wurde. Deutsche Richter gaben uns im gesamten oben genannten Verfahren und Deutsche Beamte gaben uns in der Vertragsverletzungsklage CHAP(2018)01095 nicht die selbe juridische Stellung vor dem Gesetz, wie Menschen, die nicht homosexuell sind. Unsere Ehe mit grenzüberschreitender Situation wurde seit 2012 bis heute nicht anerkannt. Dabei sind wir bereits in 2012 gesetzlich garantierte Ehegatten gewesen. Ich fordere Sie auf, Sorge zu tragen, dass alle Opfer der Bundesrepublik Deutschland, denen nach Art. 17b EGBGB Abs. 4 a.F. die Grundrechte entzogen wurden zu entschädigen bzw. ein Gesetz einzubringen, welches diese Opfer entschädigen wird. Die gesetzlich eingebrachte rückwirkende Anerkennung ist zwar lobenswert, doch sie soll nur das Verbrechen gegen diese Opfergruppe vertuschen, dies kann nicht im Sinne eines Rechtsstaates der Europäischen Union sein. Da deutsche Richter und Staatsanwaltschaften sich weigern oder nicht Willens sind, die deutsche Politik untätig ist, die EU CHARTA anzuwenden i.V.m. EU Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU und i.V.m. dem EU-Leitfaden zur Anwendung der EU Charta der Grundrechte im Rahmen der nationalen (deutschen) Gesetzgebung und Politikgestaltung, die EU gibt vor (Seite 26 der PDF): Kapitel 3. Gründe, um die Anwendbarkeit der Charta zu prüfen. Pflicht zur Achtung, Einhaltung und Förderung der Charta • Nach Artikel 51 Absatz 1 der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechte zu achten, sich an die Grundsätze zu halten und ihre Anwendung zu fördern. • Daher haben die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts die Charta zu achten und ihre Anwendung zu fördern. Diese Pflicht gilt für sämtliche Organe der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Gesetzgeber, Behörden, Richter usw. Teil I: Allgemeine Orientierung (Seite 27) • Die Charta beim Gesetzgebungsprozess einzubeziehen ist nicht nur ein Mittel, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung im Einklang mit der Charta erfolgt, sondern trägt auch zu ihrer Förderung bei. Weitere Erläuterungen hierzu finden sich in Kapitel 4. Mehr und/oder stärkere Rechte durch die Charta • Die Charta bietet im Vergleich zu anderen Rechtsinstrumenten einen Mehrwert. Durch sie werden die Rechte verstärkt sichtbar, da sie zu den herkömmlichen Menschenrechtskatalogen einige Rechte hinzufügt und von der Stärke der EU-Gesetzgebung profitiert. • Zahlreiche zusätzliche und in der Charta verankerte Rechte finden sich bereits in der Rechtsprechung des EGMR oder der nationalen Gerichte wieder. Die Charta sorgt jedoch für eine verstärkte Sichtbarkeit der Rechte und Grundsätze, da sie ein junges und modernes Rechtsinstrument ist, in dem zahlreiche politische, bürgerliche, wirtschaftliche und soziale Rechte, die bereits in der EU-Rechtsordnung oder in einzelnen Instrumenten anerkannt werden, zusammengefasst sind. • Zusätzlich umfasst sie EU-spezifische Rechte wie eine Reihe von Rechten, die in den EU-Verträgen für die Bürger der Union vereinbart wurden (ein entsprechender Überblick findet sich im Anhang). (https://fra.europa.eu/de/customerror/404 ) Da von Ihnen aber bisher nur sinnlose nicht zielführende Rechts-Behelfe angeboten wurden, wird DRINGEND eine Besinnung auf die europäischen Werte notwendig. Ich erwarte von Ihnen eilige effektive Maßnahmen zur Beendigung des EU-Recht fernen Tun und Handelns der deutschen Justiz und Politik, sowie endlich die dazu notwendigen Informationen wie EU-Normen in Deutschland endlich wieder eingehalten werden ! Ich fordere Sie auf, geltendes Recht zu achten und unverzüglich wieder herzustellen. Die EU-Kommission hat in ihrer EU LGBTIQ Strategy 2020–2025 unter Punkt 3.1 und 3.2 deutlich gemacht, dass Auslandsehen mit grenzüberschreitender Situation seit 2009 immer nur Ehen waren und sind und gleichgeschlechtlichen Ehegatten ebenfalls die gleichen Rechte bei der Anerkennung seit diesem Zeitpunkt zustehen. Sehen sie hier die englische Version: https://ec.europa.eu/info/sites/info/... Es stellt sich ebenfalls die Frage, ob dies möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft, die Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Bärbel Kofler und das Kammergericht Berlin alle unter derselben Anschrift: Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, Deutschland tätig sind und so nicht schon bereits eine mögliche Interessenverstrickung vorhanden ist. Es ist Ihre Pflicht zur Umsetzung der EU Normen zu sorgen. Mit Sorgen erfülltem Gruß Frank Bartz Anhänge: - fra-2018-charter-guidance_de.pdf - EU LGBTIQ Strategy 2020–2025 Anfragenr: 181237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237] https://fragdenstaat.de/anfrage/antra... Postanschrift Frank Bartz gemäß ZSHG § 10.1 ist hier zu nennen : Gen. Staatsanwaltschaft Berlin als Zeugenschutzdienstelle die Leitende Margarete Koppers, Elßholzstr. 30-33 in 10781 Berlin Anhänge: - lgbtiq_strategy_2020-2025_en.pdf Anfragenr: 181237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181237/ Postanschrift Frank Bartz << Adresse entfernt >>

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Frank Bartz
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferric…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank Bartz
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU [#181237]; Frank Bartz [#181237] [#181237] - BMJV-ID: [19677002] [#181237]
Datum
7. Februar 2021 20:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach dem IFG und nach EU-Opferrichtlinie 2012/29/EU“ vom 24.02.2020 (#181237) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 319 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Frank Bartz Anfragenr: 181237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181237/