Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

ich hätte gerne eine Übersicht über Verkehrsordnungswidrigkeiten 2020.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Februar 2021
  • Frist
    20. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich hätte gerne eine Übers…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#213086]
Datum
18. Februar 2021 13:04
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich hätte gerne eine Übersicht über Verkehrsordnungswidrigkeiten 2020. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213086/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
StV 12/ 7393.2/3-2/ Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18.02.2021 beantragten Sie Zugang zu folgenden Informa…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#213086]
Datum
5. März 2021 14:15
Status
Warte auf Antwort
StV 12/ 7393.2/3-2/ Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18.02.2021 beantragten Sie Zugang zu folgenden Informationen: „ich hätte gerne eine Übersicht über Verkehrsordnungswidrigkeiten 2020.“ Ihre Anfrage wurde so verstanden, dass Sie Datenmaterial zu den festgestellten Verkehrsverstößen aus dem Jahr 2020 zugesandt haben möchten. Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur liegen keine Zahlen zu den bundesweit festgestellten Verkehrsverstößen im Jahr 2020 vor. Ein solcher Datensatz wird vom Bund nicht erfasst. Die Überwachung, Verfolgung und Feststellung von Verkehrsverstößen obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) ausschließlich den Ländern. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) registriert im Fahreignungsregister all jene Verstöße, die zu einer Punkteeintragung führen oder die zu einem Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug geführt haben. Eintragungen von Verkehrsverstößen im Fahreignungsregister aus den vergangenen Jahren können Sie auf folgenden Seiten des KBA abrufen: https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraft... https://www.kba.de/DE/Statistik/Produ... (Eine Aktualisierung durch das KBA wird in Kürze erwartet.) Sollten diese Informationen Ihrem Begehren nicht entsprechen, bitte ich um Konkretisierung Ihres Anliegens. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich wollte konkret eine "eine Übersicht über Verkehrsordnungswidrigkeiten 2020…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#213086]
Datum
5. März 2021 15:43
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich wollte konkret eine "eine Übersicht über Verkehrsordnungswidrigkeiten 2020 in der Stadt Aachen". Im letzten Jahr gab es eine solche Übersicht. Ich habe die Anfrage vom letzten Jahr kopiert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213086/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
SeIFG/286.2/1-748 IFG/ StV 12/ 7393.2/3-2/ Sehr Antragsteller/in mit E-Mails vom 18.02.2021 und 05.03.2021 be…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: WG: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#213086]
Datum
16. März 2021 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
SeIFG/286.2/1-748 IFG/ StV 12/ 7393.2/3-2/ Sehr Antragsteller/in mit E-Mails vom 18.02.2021 und 05.03.2021 beantragten Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen: konkret "eine Übersicht über Verkehrsordnungswidrigkeiten 2020 in der Stadt Aachen". Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur liegt keine Übersicht über die in der Stadt Aachen festgestellten und geahndeten Verkehrsverstöße vor. Ein solcher Datensatz wird vom Bund nicht erfasst. Die Überwachung, Verfolgung und Feststellung von Verkehrsverstößen obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) ausschließlich den Ländern, im Falle Aachens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Die Länder sind dem Bund gegenüber nicht zur Meldung der erfassten Daten verpflichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt registriert im Fahreignungsregister lediglich all jene Verstöße, die zu einer Punkteeintragung führen oder die zu einem Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug geführt haben. Diese Daten können auf der Homepage des KBA abgerufen werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (vgl. BVerwG, NJW 2013, 2538 (2539)). Ein Anspruch nach dem IFG auf Zugang zu Informationen besteht dann nicht, wenn diese in der beantragten Form mit einem bestimmten Inhalt nicht existieren (vgl. Brink/Polenz/Blatt/Polenz, IFG, 2017, IFG § 2 Rn. 7). Sollten Sie diese Auskunft in Form eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides wünschen, bitte ich um Übermittlung einer ladungsfähigen Postanschrift bis zum 30.03.2021. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung erhalten, stelle ich das Verfahren ein. Mit freundlichen Grüßen