Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Kosten der Standort- und Tourismus-Marketingkampagne

- Die Gesamtkosten für die Entwicklung und Durchführung der aktuellsten Standort-Marketingkampagne für die Stadt inklusive Slogan mit Angabe des Start- und, falls bekannt, geplanten Enddatums
- Die Gesamtkosten für die Entwicklung und Durchführung der aktuellsten Tourismus-Marketingkampagne für die Stadt inklusive Slogan mit Angabe des Start- und, falls bekannt, geplanten Enddatums

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2020
  • Frist
    17. Juni 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Kosten der Standort- und Tourismus-Marketingkampagne [#186789]
Datum
15. Mai 2020 18:00
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Gesamtkosten für die Entwicklung und Durchführung der aktuellsten Standort-Marketingkampagne für die Stadt inklusive Slogan mit Angabe des Start- und, falls bekannt, geplanten Enddatums - Die Gesamtkosten für die Entwicklung und Durchführung der aktuellsten Tourismus-Marketingkampagne für die Stadt inklusive Slogan mit Angabe des Start- und, falls bekannt, geplanten Enddatums
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 186789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186789
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.05.2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NR…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Kosten der Standort- und Tourismus-Marketingkampagne [#186789]
Datum
23. Juni 2020 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.05.2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie um Übersendung von Informationen zu den aktuellsten Standort und Tourismus-Marketingkampagnen der Stadt Bonn bitten, und deren Eingang ich hiermit bestätige. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle der positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Nach § 2 VerwGebO IFG NRW kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Da Sie mich gebeten haben, Sie ggf. vorab über die Erhebung von Gebühren zu informieren, werde ich zunächst mit dem zuständigen Fachamt Kontakt aufnehmen und den voraussichtlichen Aufwand erfragen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass sich der Aufwand leider nicht immer im Vorhinein prognostizieren lässt. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Sobald ich eine Rückmeldung vom zuständigen Fachamt erhalten habe, komme ich wieder auf Sie zu. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 15.05.2020 kann ich Ihnen folgendes mitteilen…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: AW: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Kosten der Standort- und Tourismus-Marketingkampagne [#186789]
Datum
30. Juni 2020 07:40
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 15.05.2020 kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Stadt Bonn hat in den letzten Jahren keine Standort- oder Tourismus-Marketingkampagnen durchgeführt. Aktuelle Kampagne ist die Stadtmarketingkampagne " Bonn ist Beethoven. Weil...". Für sie standen bzw. stehen über drei Jahre hinweg insgesamt 500.000 Euro brutto zur Verfügung. Meinen Sie diese Kampagne? Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen