Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Nationales Waffenregister

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

1. Liste aller Waffenbehörden gem. NWR, die Felder "Behörde Name" und "Bundesland" sind hierbei ausreichend.

2. Anzahl der Waffen, bei denen beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: Waffenkategorie = "Kategorie B" UND Herstellerbez. (Code) = "Heckler & Koch".

3. Anzahl der Waffen, die auf einer Waffenbesitzkarte eingetragen sind, bei denen die ausstellende Behörde der Landkreis Hof (Bayern) ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2015
  • Frist
    6. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Liste aller W…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
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Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Nationales Waffenregister [#9647]
Datum
4. Mai 2015 17:22
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Liste aller Waffenbehörden gem. NWR, die Felder "Behörde Name" und "Bundesland" sind hierbei ausreichend. 2. Anzahl der Waffen, bei denen beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: Waffenkategorie = "Kategorie B" UND Herstellerbez. (Code) = "Heckler & Koch". 3. Anzahl der Waffen, die auf einer Waffenbesitzkarte eingetragen sind, bei denen die ausstellende Behörde der Landkreis Hof (Bayern) ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Anfrage über den Webservice https://fragdenstaat.de…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
WG: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Nationales Waffenregister [#9647]
Datum
7. Mai 2015 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Anfrage über den Webservice https://fragdenstaat.de. Ihre Frage wurde zur Beantwortung entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Sie wenden sich unter Berufung u.a. auf das IFG mit der Bitte um statistis…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
WG: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Nationales Waffenregister [#9647]
Datum
11. Mai 2015 16:05
Status
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Sie wenden sich unter Berufung u.a. auf das IFG mit der Bitte um statistische Angaben aus dem Nationalen Waffenregister (NWR) an das Bundesverwaltungsamt (BVA). Das IFG gewährt im Rahmen seiner Anwendbarkeit Zugang zu tatsächlich vorhandenen Informationen. Die von Ihnen begehrten Informationen müssten sämtlich erst erstellt bzw. ausgewertet werden, worauf nach IFG kein Anspruch besteht. Gem. § 1 Abs.3 IFG gehen zudem Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem IFG vor. Eine solche Rechtsvorschrift, die dem IFG vorgriffig ist bzw. den Zugang zum IFG sperrt, ist hier das Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG). Dieses regelt in § 15 abschließend, welchen Stellen statistische Daten aus dem Register zur Verfügung gestellt werden können. Das NWR ist kein öffentliches Register. Die Datenhoheit liegt weiterhin bei den einzelnen Waffenbehörden, weswegen diese bzw. die jeweilige Fachaufsicht auch für die Weitergabe von Statistiken zuständig sind. Wir sind weder befugt, für Privatpersonen aus dem Nationalen Waffenregister statistische Informationen zu generieren, noch wären wir befugt, diese Privatpersonen zugänglich zu machen. Im Einzelnen: Zu Ihrer Frage 1 Das BVA verfügt über keine vorhandene derartige Liste. Übersichten über sämtliche Waffenbehörden eines jeden Bundeslandes könnten Sie ggfls. beim jeweiligen Landesinnenministerium beziehen. Zu Ihrer Frage 2 Eine solche Auswertung ist hier nicht vorhanden. Weder liegt es im zulässigen Aufgabenbereich hier eine solche zu erstellen, noch wäre das BVA gem. § 15 NWRG befugt, Ihnen derartige Daten zur Verfügung zu stellen. Zu Ihrer Frage 3 Die Datenhoheit liegt beim Landkreis Hof. Ggfls. können Sie sich an diesen bzw. dessen Aufsichtsbehörde(n) wenden. Mit freundlichen Grüßen