Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz

das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig und am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge gekannt geworden:
- Komplett Versagen des Prüfverbandes vbw
- Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den vbw stattfinden dürfen.
Aufgrund dieser Tatsache und folgender Begründung fordere ich Sie auf, mir das Gutachten bis zum 14.04.2019 zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 5 Euro. Sollten die Kosten höher sein, bitte ich um kurzfristige Information bzgl. der Kostenhöhe und eine detaillierte Begründung, warum die Kosten den Betrag von 5 Euro übersteigen.
Ich begründe wie folgt:
1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschuss von 240 Geschädigten der Eventus e.G. Das Gutachten ist der Schlüssel damit ich meine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie mir die Zusendung des Gutachtens verweigern, gehen ich davon aus, dass sie mein Recht mit Füssen treten und mich und meine Genossen an der Durchsetzung meiner/unserer Schadenersatzansprüche behindern wollen.

2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG).
Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen.
Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt, da es beim vbw innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen von geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften vorliegen und den Kernaussagen des Gutachtens die am 11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen liegt über 50 Millionen. Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW laut Genossenschaftsgesetz die Aufsichts,-und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüferbände. Das Gutachten ist erstellt worden, um zu prüfen, wie der vbw seine Pflichten rechtmäßig erfüll hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden gehen ich davon aus das sie Tatsachen verheimlichen und vertuschen wollen.
4.) Das Gutachten ist am 13.02.2019 vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben worden und somit besteht Ihrerseits kein Verweigerungsrecht mehr wegen der Gefährdung von Ermittlungen.
5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12

Sollten Sie das Gutachten verweigern sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten Strafantrag zu stellen.

6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen hier keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, das Recht der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt.

Mit einer Schwärzung von Teilen des Gutachtens bin ich nicht einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere, deshalb bin ich damit einverstanden dass mein Name an die betreffenden Parteien in dem Gutachten weitergeleitet werden dürfen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. März 2019
  • Frist
    17. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Sonderguta…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#62425]
Datum
18. März 2019 19:53
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig und am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge gekannt geworden: - Komplett Versagen des Prüfverbandes vbw - Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den vbw stattfinden dürfen. Aufgrund dieser Tatsache und folgender Begründung fordere ich Sie auf, mir das Gutachten bis zum 14.04.2019 zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 5 Euro. Sollten die Kosten höher sein, bitte ich um kurzfristige Information bzgl. der Kostenhöhe und eine detaillierte Begründung, warum die Kosten den Betrag von 5 Euro übersteigen. Ich begründe wie folgt: 1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschuss von 240 Geschädigten der Eventus e.G. Das Gutachten ist der Schlüssel damit ich meine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie mir die Zusendung des Gutachtens verweigern, gehen ich davon aus, dass sie mein Recht mit Füssen treten und mich und meine Genossen an der Durchsetzung meiner/unserer Schadenersatzansprüche behindern wollen. 2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt, da es beim vbw innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen von geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften vorliegen und den Kernaussagen des Gutachtens die am 11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen liegt über 50 Millionen. Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW laut Genossenschaftsgesetz die Aufsichts,-und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüferbände. Das Gutachten ist erstellt worden, um zu prüfen, wie der vbw seine Pflichten rechtmäßig erfüll hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden gehen ich davon aus das sie Tatsachen verheimlichen und vertuschen wollen. 4.) Das Gutachten ist am 13.02.2019 vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben worden und somit besteht Ihrerseits kein Verweigerungsrecht mehr wegen der Gefährdung von Ermittlungen. 5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12 Sollten Sie das Gutachten verweigern sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten Strafantrag zu stellen. 6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen hier keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, das Recht der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt. Mit einer Schwärzung von Teilen des Gutachtens bin ich nicht einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere, deshalb bin ich damit einverstanden dass mein Name an die betreffenden Parteien in dem Gutachten weitergeleitet werden dürfen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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