Sehr geehrte
<< Anrede >>
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/139890
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, dazu im Einzelnen zu den Ablehnungsgründen:
1. §9 Abs. 1 Nr. 3 IZG-SH
Die vorgegebene Vertraulichkeit der Beratungen wird in der Ablehnung zu keiner Zeit begründet. Die Anfrage bezog sich im Übrigen auf die der Entscheidung des Ministeriums zugrunde liegenden Sachinformationen und nicht auf einen Bratungsprozess oder -verlauf.
2. ebd. Abs. 2 Nr. 4
Diesem Ablehnungsgrund kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da das Ministerium in der Pressemitteilung "Bildungsministerin Prien benennt die ersten 20 PerspektivSchulen [...]" vom 23.04.19 (
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Presse/PI/2019/April_2019/III_PerspektivSchulen.html) deutlich macht, dass der für die Förderentscheidung zugrundeliegende "PerspektivschulIndex" für das aktuelle Jahr bereits vorliegt und offenbar ausgewertet sein muss. Ebenso wird in dem Ablehnungsschreiben vom 28.05.19 damit eingeleitet, dass die Benennung der PerspektivSchulen 2019 auf der Grundlage dieses PerspektivSchulindex erfolgt sei. Die für die kommenden Jahre geplanten Elternbefragungen, um "den Bedarf in Zukunft genauer bestimmen zu können" (s. PM) sind offenbar keine notwendigen Bestandteile der Daten, um den Index für 2019 zu bilden.
Die Forderung der Hergabe des für 2019 gültigen und vermutlich als Grundlage für die Förderentscheidung herangezogenen "PerspektivschulIndexes" ist aus hiesiger Sicht damit mit dem IZG-SH vereinbar.
3. §10 S.1 Nr.1 IZG-SH
Die durch die Beantwortung der Anfrage befürchtete Offenlegung schutzwürdiger personenbezogener Daten bzw. die Möglichkeit Rückschlüsse auf solche ziehen zu können wird bestritten. Das Ablehnungsschreiben erläutert ausführlich die für den Index genutzten Datenquellen und die Variablen sowie die Datenschutzmaßnahmen. Abschließend wird dann die Zurverfügungstellung nicht pseudonymisierter Grunddaten aufgrund der Datenschutzregelungen zurückgewiesen.
Diese waren jedoch zur keiner Zeit Bestandteil der Anfrage gem. IZG-SH. Die Anfrage bezog sich auf den Index der Schulen, der nach Verarbeitung der erhobenen Daten entsteht und auf dessen Grundlage die sog. PerspektivSchulen bestimmt werden. Aus diesem Index ist nach Meinung des Antragstellers kein Rückschluss, auch aufgrund der im Ablehnungsschreiben beschriebenen Maßnahmen zur Pseudonymisierung, auf Einzelpersonen mehr möglich. Die Zurverfügungstellung von nicht pseudonymisierten Grunddaten ist mithin für die Beantwortung der Anfrage gem. IZG-SH gar nicht notwendig.
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Schuster
Anhänge:
- 139890.pdf
- 2019-05-13_1-image001.png
- 2019-05-13_1-image002.png
- 2019-05-28_1-mbwk_190528.pdf
Anfragenr: 139890
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>