Antrag nach dem LTranspG, VIG: Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 23.10.2020 und Sportunterricht an Schulen

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Allgemeinverfügung vom 23. Oktober führt neben anderen Regelungen auch Regelungen für Sportveranstaltungen und gemeinsames sportliches Training, ergänzend zur 11. CoBeLVO, ein. Hierzu stellen sich für mich folgende Fragen, die ich Sie bitte zu beantworten:

1. Haben mit Vertretern von Schulen, die sich in der Trägerschaft der Stadt Speyer befinden, Gespräche oder ein sonstiger Austausch bzgl. der Auslegung der Allgemeinverfügung stattgefunden?

2. Wenn 1. zutrifft, war Inhalt dieser Gespräche oder des sonstigen Austauschs, dass Regelungen aus der Allgemeinverfügung nicht auf den Sportunterricht in Schulen angewendet werden sollen?

3. Wenn 1 zutrifft, was war Inhalt dieser Gespräche oder des sonstigen Austauschs?

4. Wenn 2 zutrifft, was ist die wissenschaftlichen Basis davon, dass die Regelungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Sport betreffen (z.B. Personenlimitierungen, Ausschluss von Zuschauern, Benutzen von Umkleiden nur durch Einzelpersonen) und durch die Stadt Speyer in ihrer Allgemeinverfügung getroffen wurden, im Sportunterricht an Schulen nicht angewendet werden sollen?

5. Wenn 2 zutrifft, was ist die rechtliche Basis davon, dass die Regelungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Sport betreffen (z.B. Personenlimitierungen, Ausschluss von Zuschauern, Benutzen von Umkleiden nur durch Einzelpersonen) und durch die Stadt Speyer in ihrer Allgemeinverfügung getroffen wurden, im Sportunterricht an Schulen nicht angewendet werden sollen?

6. Liegen in der Stadtverwaltung Unterlagen vor, in denen die Implikationen der Allgemeinverfügung vom 23. Oktober auf den Sportunterricht an Schulen, evaluiert oder auch nur erwähnt werden, bzw. fanden Beratungen mit ebendiesem Inhalt statt?

7. Betrachtet die Stadt Speyer, für Schulen in ihrer Trägerschaft, Regelungen aus ihrer eigenen Allgemeinverfügung oder Regelungen/Empfehlungen des Bildungsministeriums zur Durchführung des Sportunterrichts, als vorrangig?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten.

Bereits vorab bedanke ich mich für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in die Allgemeinverfügung vom 23. Oktober führt neben an…
An Stadtverwaltung Speyer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem LTranspG, VIG: Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 23.10.2020 und Sportunterricht an Schulen [#201694]
Datum
26. Oktober 2020 13:17
An
Stadtverwaltung Speyer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in die Allgemeinverfügung vom 23. Oktober führt neben anderen Regelungen auch Regelungen für Sportveranstaltungen und gemeinsames sportliches Training, ergänzend zur 11. CoBeLVO, ein. Hierzu stellen sich für mich folgende Fragen, die ich Sie bitte zu beantworten: 1. Haben mit Vertretern von Schulen, die sich in der Trägerschaft der Stadt Speyer befinden, Gespräche oder ein sonstiger Austausch bzgl. der Auslegung der Allgemeinverfügung stattgefunden? 2. Wenn 1. zutrifft, war Inhalt dieser Gespräche oder des sonstigen Austauschs, dass Regelungen aus der Allgemeinverfügung nicht auf den Sportunterricht in Schulen angewendet werden sollen? 3. Wenn 1 zutrifft, was war Inhalt dieser Gespräche oder des sonstigen Austauschs? 4. Wenn 2 zutrifft, was ist die wissenschaftlichen Basis davon, dass die Regelungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Sport betreffen (z.B. Personenlimitierungen, Ausschluss von Zuschauern, Benutzen von Umkleiden nur durch Einzelpersonen) und durch die Stadt Speyer in ihrer Allgemeinverfügung getroffen wurden, im Sportunterricht an Schulen nicht angewendet werden sollen? 5. Wenn 2 zutrifft, was ist die rechtliche Basis davon, dass die Regelungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Sport betreffen (z.B. Personenlimitierungen, Ausschluss von Zuschauern, Benutzen von Umkleiden nur durch Einzelpersonen) und durch die Stadt Speyer in ihrer Allgemeinverfügung getroffen wurden, im Sportunterricht an Schulen nicht angewendet werden sollen? 6. Liegen in der Stadtverwaltung Unterlagen vor, in denen die Implikationen der Allgemeinverfügung vom 23. Oktober auf den Sportunterricht an Schulen, evaluiert oder auch nur erwähnt werden, bzw. fanden Beratungen mit ebendiesem Inhalt statt? 7. Betrachtet die Stadt Speyer, für Schulen in ihrer Trägerschaft, Regelungen aus ihrer eigenen Allgemeinverfügung oder Regelungen/Empfehlungen des Bildungsministeriums zur Durchführung des Sportunterrichts, als vorrangig? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Bereits vorab bedanke ich mich für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201694/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Speyer
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Eingang ich hiermit bestätige und die ich gerne …
Von
Stadtverwaltung Speyer
Betreff
AW: Antrag nach dem LTranspG, VIG: Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 23.10.2020 und Sportunterricht an Schulen [#201694]
Datum
28. Oktober 2020 16:30
Status
Warte auf Antwort
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1,5 KB
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Eingang ich hiermit bestätige und die ich gerne beantworte. Die aktuell gültige Allgemeinverfügung der Stadt Speyer, die seit dem 26. Oktober 2020 in Kraft ist, bezieht sich ausschließlich auf den Vereins-, Freizeit- und Spitzensport. Der Schulsport ist davon ausgenommen, da die Stadt Speyer als Schulträger keine Befugnis hat, auf den Lehrplan Einfluss zu nehmen. Die zuständige Dezernentin Monika Kabs hat hierzu mit den Schulen auch Kontakt aufgenommen und diese entsprechend unterrichtet. Schulsport kann also weiterhin stattfinden. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Ausführungen zur Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung an Schule…
An Stadtverwaltung Speyer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem LTranspG, VIG: Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 23.10.2020 und Sportunterricht an Schulen [#201694]
Datum
30. Oktober 2020 11:35
An
Stadtverwaltung Speyer
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Ausführungen zur Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung an Schulen. Diese waren insbesondere sehr hilfreich, um die momentane Ausgestaltung des Sportunterrichts nachzuvollziehen. Dennoch sind noch einige Fragen offen geblieben, bzw. haben sich konsekutiv gestellt. 1. Wo finde ich die Rechtsquelle für die von Ihnen benannte Einschränkung der Gültigkeit der Regelungen der Allgemeinverfügung auf den Vereins-, Freizeit- und Spitzensport? 2. Frage 4 meiner ursprünglichen Anfrage, oder hat eine solche wissenschaftliche Evaluation aufgrund der scheinbaren rechtlichen Unmöglichkeit des Einschränkens des Sportunterrichts nicht erfolgt? 3. Inwiefern würden Infektionsschutzmaßnahmen, die den Sportunterricht an Schulen einschränken würden, einen Eingriff in den Lehrplan darstellen, da ja m.E.n. alle Möglichkeiten erhalten blieben nur eben unter strengen Hygieneauflagen? 4. Besteht dann überhaupt, zum Beispiel im Falle einer noch weiteren Verschärfung der Coronasituation in der Stadt Speyer, für die Stadt die Möglichkeit den Sportunterricht an Schulen in ihrer Trägerschaft einzuschränken? 4a. Wenn nein, wie verhält es sich mit Schulen in Speyer, die nicht in der Trägerschaft der Stadt Speyer sind? 4b. Wenn nein, bei welcher staatlichen Stelle würde dann die Zuständigkeit liegen? Ich bin mir bewusst, dass es sich hierbei um eine große Zahl an Fragen handelt. Ich denke allerdings, dass gerade in Zeiten wie diesen, eine transparente Kommunikation, wie sie bisher immer von Seiten der Stadt Speyer erfolgt ist, im Bezug auf die Regelungen bzgl. der pandemischen Lage und Ausnahmen davon, von großer Bedeutung ist, um den Regeln einen möglichst große Akkzeptanz zu verleihen und so für eine größtmögliche Wirkung der Regeln zu führen. Bereits vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201694/

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Stadtverwaltung Speyer
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachfragen. Meine Antworten finden Sie unter den Fragen. Beste Grüße [ge…
Von
Stadtverwaltung Speyer
Betreff
AW: Antrag nach dem LTranspG, VIG: Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 23.10.2020 und Sportunterricht an Schulen [#201694]
Datum
30. Oktober 2020 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachfragen. Meine Antworten finden Sie unter den Fragen. Beste Grüße [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] *[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]