Antrag nach dem LTranspG, VIG: Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 23.10.2020 und Sportunterricht an Schulen
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Allgemeinverfügung vom 23. Oktober führt neben anderen Regelungen auch Regelungen für Sportveranstaltungen und gemeinsames sportliches Training, ergänzend zur 11. CoBeLVO, ein. Hierzu stellen sich für mich folgende Fragen, die ich Sie bitte zu beantworten:
1. Haben mit Vertretern von Schulen, die sich in der Trägerschaft der Stadt Speyer befinden, Gespräche oder ein sonstiger Austausch bzgl. der Auslegung der Allgemeinverfügung stattgefunden?
2. Wenn 1. zutrifft, war Inhalt dieser Gespräche oder des sonstigen Austauschs, dass Regelungen aus der Allgemeinverfügung nicht auf den Sportunterricht in Schulen angewendet werden sollen?
3. Wenn 1 zutrifft, was war Inhalt dieser Gespräche oder des sonstigen Austauschs?
4. Wenn 2 zutrifft, was ist die wissenschaftlichen Basis davon, dass die Regelungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Sport betreffen (z.B. Personenlimitierungen, Ausschluss von Zuschauern, Benutzen von Umkleiden nur durch Einzelpersonen) und durch die Stadt Speyer in ihrer Allgemeinverfügung getroffen wurden, im Sportunterricht an Schulen nicht angewendet werden sollen?
5. Wenn 2 zutrifft, was ist die rechtliche Basis davon, dass die Regelungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, die Sport betreffen (z.B. Personenlimitierungen, Ausschluss von Zuschauern, Benutzen von Umkleiden nur durch Einzelpersonen) und durch die Stadt Speyer in ihrer Allgemeinverfügung getroffen wurden, im Sportunterricht an Schulen nicht angewendet werden sollen?
6. Liegen in der Stadtverwaltung Unterlagen vor, in denen die Implikationen der Allgemeinverfügung vom 23. Oktober auf den Sportunterricht an Schulen, evaluiert oder auch nur erwähnt werden, bzw. fanden Beratungen mit ebendiesem Inhalt statt?
7. Betrachtet die Stadt Speyer, für Schulen in ihrer Trägerschaft, Regelungen aus ihrer eigenen Allgemeinverfügung oder Regelungen/Empfehlungen des Bildungsministeriums zur Durchführung des Sportunterrichts, als vorrangig?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten.
Bereits vorab bedanke ich mich für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Oktober 2020
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28. November 2020
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