Antrag nach IFG

- Dienstanweisungen ergangen seit 03/2018, die die Ausstellung von Schengen-Visa an Menschen (insbesondere aber nicht ausschließlich aus Kamerun) betreffen

- Prüfvorschriften/-verfahren bei der Ausstellung von Schengenvisa hinsichtlich der Prüfung von Rückkehr- bzw. Ausreiseabsicht

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dienstanweisun…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach IFG [#118680]
Datum
4. April 2019 19:47
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dienstanweisungen ergangen seit 03/2018, die die Ausstellung von Schengen-Visa an Menschen (insbesondere aber nicht ausschließlich aus Kamerun) betreffen - Prüfvorschriften/-verfahren bei der Ausstellung von Schengenvisa hinsichtlich der Prüfung von Rückkehr- bzw. Ausreiseabsicht
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 04.04.2019, welche hier un…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
Antrag nach IFG [#118680]
Datum
16. April 2019 14:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 04.04.2019, welche hier unter dem Aktenzeichen 785 geführt wird (bitte stets angeben). Wir bemühen uns, Ihre Anfrage innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG zu beantworten. Bedauerlicherweise kann es wegen eines derzeit sehr hohen Arbeitsaufkommens jedoch zu erheblichen Verzögerungen kommen. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Beantwortung Ihrer Anfrage möchte ich Sie an das gem. § 71 Abs. 2 AufenthG für d…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
WG: Antrag nach IFG [#118680]; Az.: 785
Datum
30. April 2019 09:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Beantwortung Ihrer Anfrage möchte ich Sie an das gem. § 71 Abs. 2 AufenthG für das Visumverfahren zuständige Auswärtige Amt verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Ausstellung von Schengen-Visa nicht zuständig. Mit freundlichen Grüßen