Antrag von RWE Power auf behördliches Einschreiten - Hambacher Forst -

Alle Dokumente und Unterlagen bezüglich des Antrages auf behördliches Einschreiten im Hambacher Forst von RWE Power, sowie das dazugehörige, im angehängten Zeitungsartikel angesprochene Rechtsgutachten. (siehe: https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/gutachten-fuer-16-5-millionen-nrw-regierung-hat-beratungsbedarf_aid-36491655)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
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Christian Ackens
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christian Ackens
Betreff
Antrag von RWE Power auf behördliches Einschreiten - Hambacher Forst - [#55068]
Datum
2. Februar 2019 22:04
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente und Unterlagen bezüglich des Antrages auf behördliches Einschreiten im Hambacher Forst von RWE Power, sowie das dazugehörige, im angehängten Zeitungsartikel angesprochene Rechtsgutachten. (siehe: https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/gutachten-fuer-16-5-millionen-nrw-regierung-hat-beratungsbedarf_aid-36491655)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Ackens <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Christian Ackens

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 02.02.2019 - Christian Ackens - 402-30.01 Sehr geehrter Herr Ackens, Ihr Antrag nach dem Informa…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 02.02.2019 - Christian Ackens - 402-30.01
Datum
14. Februar 2019 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Ackens, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Die Entscheidung über diesen Antrag wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es zeichnet sich jedoch bereits jetzt ab, dass Ihrem Antrag zumindest nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann. Das Verfahren sieht in § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW die Schriftform für die (Teil-)Ablehnung eines Antrags vor. Aus diesem Grund bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Zustellungsurkunde übersenden kann. Freundliche Grüße