Antrag zur Umwidmung eines Naturschutz- & Trinkwassergewinnungsgebietes

Den Antrag/die Anträge zur Umwidmung von (Teil-)Gebieten der Wasserschutzzone bzw. des Naturschutzgebietes im räumlichen Geltungsbereich der Fugger Str, sowie Verler Str in Bielefeld-Sennestadt (33689).

Sollten personenbezogene Daten im Antrag enthalten sein, so können Sie diese schwärzen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2016
  • Frist
    29. November 2016
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag zur Umwidmung eines Naturschutz- & Trinkwassergewinnungsgebietes [#18697]
Datum
26. Oktober 2016 08:12
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Antrag/die Anträge zur Umwidmung von (Teil-)Gebieten der Wasserschutzzone bzw. des Naturschutzgebietes im räumlichen Geltungsbereich der Fugger Str, sowie Verler Str in Bielefeld-Sennestadt (33689). Sollten personenbezogene Daten im Antrag enthalten sein, so können Sie diese schwärzen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksregierung Detmold
E-Mail vom 26. Oktober 2016 Antrag auf Information über Antragsunterlagen einer Umwidmung des Wasserschutzgebiets …
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
E-Mail vom 26. Oktober 2016 Antrag auf Information über Antragsunterlagen einer Umwidmung des Wasserschutzgebiets Bielefeld-Sennestadt
Datum
10. November 2016 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben sich am 26. Oktober 2016 an unsere Poststelle gewandt, mit der Bitte um Zusendung des Antrags bzw. der Anträge zur Umwidmung von (Teil-) Gebieten des Wasserschutzgebietes bzw. des Naturschutzgebietes im räumlichen Geltungsbereich der Fugger Straße, sowie der Verler Straße in Bielefeld- Sennestadt. Am 27. Oktober 2016 hat Ihnen Frau Rothenstein per E-Mail mitgeteilt, dass für Fragen des Artenschutzes im Bereich Bielefeld-Sennestadt die untere Landschaftsbehörde (Stadt Bielefeld) zuständig ist. Für die Aufhebung des Status eines Naturschutzgebietes im Bereich Bielefeld-Sennestadt ist eine Änderung des Landschaftsplanes erforderlich. Die Zuständigkeit hierfür liegt auch bei der Stadt Bielefeld als unterer Landschaftsbehörde. Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ab einer Entnahmemenge von 600.000 m³/a zum Zwecke der öffentliche Trinkwasserversorgung ist die Bezirksregierung zuständig. Das Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt wurde am 01. November 2015 rechtskräftig von der Bezirksregierung Detmold festgesetzt. Auf der Internetseite http://www.bezreg-detmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/040_Organisation/050_Abteilung_5/040_Dezernat_54/030_Grundwasser/Wasserschutzgebiete/index.php können Sie die Wasserschutzgebietsverordnung mit der dazugehörigen Karte einsehen. In der Verordnung werden u.a. auch die Tätigkeiten beschrieben, die in einem Wasserschutzgebiet verboten bzw. genehmigungspflichtig sind. Für die Erteilung von Genehmigungen in einem Wasserschutzgebiet ist die untere Wasserbehörde (hier: Stadt Bielefeld) zuständig. Auskünfte über Antragsunterlagen bezüglich einer Umwidmung von (Teil-) Gebieten des Wasserschutzgebietes können wir Ihnen leider nicht erteilen, da uns nicht bekannt ist, dass das Wasserschutzgebiet geändert werden soll. Mit freundlichen Grüßen