Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie viele Gewerbeärzte gab es in den Jahren 1993 bis 2018 in NRW? Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheiten wurden jeweils in den Jahren 1993 bis 2018 durch die Gewerbeärzte in NRW bei den Berufsgenossenschaften überprüft? Bei jeweils wie vielen Vorgängen wurden die Ermittlungen der Berufsgenossenschaften bemängelt? Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit wurden ingesamt je Jahr gestellt?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wie viele Gewerbeä…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
2. Februar 2019 01:06
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wie viele Gewerbeärzte gab es in den Jahren 1993 bis 2018 in NRW? Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheiten wurden jeweils in den Jahren 1993 bis 2018 durch die Gewerbeärzte in NRW bei den Berufsgenossenschaften überprüft? Bei jeweils wie vielen Vorgängen wurden die Ermittlungen der Berufsgenossenschaften bemängelt? Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit wurden ingesamt je Jahr gestellt? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: IIIA5-8227 Sehr geehrter Herr Krause, auf Ihre Anfrage vom 02.02.2019 nehme ich Bezug. Bevor die Angeleg…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
14. Februar 2019 08:18
Status
Warte auf Antwort
Az.: IIIA5-8227 Sehr geehrter Herr Krause, auf Ihre Anfrage vom 02.02.2019 nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sehen vor, dass ein Antrag auf Informationszugang inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Zudem handelt es sich bei der Beantwortung Ihres Antrags um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Bei einer E-Mail-Nachricht ist dieser Zeitpunkt für die Behörde nicht erkennbar. Ich bitte für diese Rechtsförmlichkeit um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> es ist nicht ersichtlich, wozu Sie meine Adresse benötigen. Gerne zitiere ich…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
14. Februar 2019 09:56
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> es ist nicht ersichtlich, wozu Sie meine Adresse benötigen. Gerne zitiere ich aus dem 22. Datenschutz-und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: Viele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird. Dieses Vorgehen ist unzulässig : Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG N RW gestellt. Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen. Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes : Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig. Ich bitte Sie daher, mir die angeforderten Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dafür ist keine postalische Anschrift notwendig. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 54778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten“…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
7. März 2019 12:12
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten“ vom 02.02.2019 (#54778) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 54778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten“…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
12. März 2019 13:05
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten“ vom 02.02.2019 (#54778) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 54778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: IIIA5-8227 Sehr geehrter Herr Krause, bitte entschuldigen Sie die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Fr…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
12. März 2019 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: IIIA5-8227 Sehr geehrter Herr Krause, bitte entschuldigen Sie die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Fragen, die ich nachstehend beantworte: Wie viele Gewerbeärzte gab es in den Jahren 1993 bis 2018 in NRW? In den Jahren 1993 bis 2018 reduzierte sich die Zahl der Gewerbeärzte stetig. 1993 gab es 19 Gewerbeärzte in Nordrhein-Westfalen. 2018 waren 4,6 Gewerbeärzte beschäftigt. Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheiten wurden jeweils in den Jahren 1993 bis 2018 durch die Gewerbeärzte in NRW bei den Berufsgenossenschaften überprüft? In den 1990er Jahren wurden im Durchschnitt im mittleren vierstelligen Bereich Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit jährlich durch Gewerbeärzte überprüft. Seit dem Jahr 2000 werden im Durchschnitt 1500 Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit pro Jahr überprüft. Bei jeweils wie vielen Vorgängen wurden die Ermittlungen der Berufsgenossenschaften bemängelt? Daten über Beanstandungen liegen aus den letzten 10 Jahren vor. Hier beläuft sich die Beanstandungsquote auf durchschnittliche 6 %. Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Berufskrankheit wurden insgesamt je Jahr gestellt? Zahlen zu Anträgen auf Anerkennung einer Berufskrankheit liegen auf Grund eines geänderten Meldeverfahrens seit 2011 vor. In diesem Zeitraum wurden durchschnittlich ca. 10500 Anträge pro Jahr mit abnehmender Tendenz gestellt. Mit freundlichen Grüßen

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Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfr…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten [#54778]
Datum
12. März 2019 23:23
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 54778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>