Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG

Sämtliche Anträge, die nach § 10 des Kirchensteuergesetzes gestellt wurden sowie die jeweiligen Antworten der Senatsverwaltung für Finanzen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    12. Februar 2016
  • Frist
    15. März 2016
  • Kosten dieser Information:
    120,00 Euro
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Michael Ganß
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
12. Februar 2016 12:25
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Anträge, die nach § 10 des Kirchensteuergesetzes gestellt wurden sowie die jeweiligen Antworten der Senatsverwaltung für Finanzen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anträge steuerberechtigter Religionsgemei…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
15. März 2016 09:22
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG" vom 12.02.2016 (#15553) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Michael Ganß Anfragenr: 15553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
4. April 2016 15:44
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553] Ihre Anfrage vom 12.02.2016 Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer Anfrage vom 12.02.2016 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten Sie um Übersendung sämtlicher Anträge, die nach § 10 des Kirchensteuergesetzes gestellt wurden, sowie die jeweiligen Antworten der Senatsverwaltung für Finanzen. Bei der Übersendung entsprechender Anträge ist zwischen Anträgen, die nach § 10 Absatz 1 KiStG und nach § 10 Absatz 2 KiStG gestellt wurden, zu unterscheiden. Anträge nach § 10 Absatz 1 KiStG In den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen, bei denen die Mindestaufbewahrungsfrist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist, liegen keine Anträge nach § 10 Absatz 1 KiStG sowie keine diesbezüglichen Antworten der Senatsverwaltung für Finanzen vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Archiven der Senatsverwaltung für Finanzen noch nicht vernichtete Akten befinden, in denen sich Anträge nach § 10 Absatz 1 KiStG befinden. Um zu ermitteln, ob entsprechende Anträge noch in den Akten vorhanden sind, wären umfangreiche Recherchen erforderlich, die Archivakten aus mehreren Jahrzehnten umfassen können und daher mit erheblichem Zeitaufwand verbunden wären. Anträge nach § 10 Absatz 2 KiStG In den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen liegen 17 Anträge nach § 10 Absatz 2 KiStG von Religionsgemeinschaften vor. Darunter befinden sich auch Anträge, die Namens und in Vollmacht mehrerer Religionsgemeinschaften zugleich gestellt wurden. Inhalt der Schreiben, die an alle obersten Finanzbehörden der Länder gerichtet sind, sind Anträge auf Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Gesonderte Antworten seitens der Senatsverwaltung für Finanzen liegen nicht vor. Mit den jeweiligen Religionsgemeinschaften wird monatlich durch den zentralen Zahlungsverkehr der Berliner Finanzämter bzw. die Landeshauptkasse über die entsprechend vereinnahmten Steuern abgerechnet. Voraussichtliche Kosten der Auskunft: Mit Ihrem Auskunftsersuchen baten Sie vorab um Information darüber, welche Kosten durch die Erteilung der erbetenen Auskunft für Sie entstehen würden. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist die Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) beträgt die Gebühr für schriftliche Auskünfte, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursachen, zwischen 250 € und 500 €. Vorliegend handelt es sich um eine Aktenauskunft, die insgesamt einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursachen wird, da aufgrund Ihrer Anfrage auch Recherchen in den Archiven der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich werden. Sollten in den Archiven noch entsprechende Unterlagen zu § 10 Absatz 1 KStG vorhanden sein, sind diese anschließend auszuwerten und ebenso wie die vorliegenden Anträge nach § 10 Absatz 2 KStG vor einer möglichen Übersendung hinsichtlich bestimmter schutzwürdiger Daten zu prüfen. Die Höhe der Gebühr ist dabei gemäß § 5 Nr. 2 VGebO nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten zu bemessen, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. Bei gebührenrechtlicher Betrachtung der Angelegenheit würde die Gebühr dafür voraussichtlich bis zu 500 €, mindestens jedoch 250 €, betragen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Kosten die Übersendung von Kopien der von Ihnen gewünschten Dokumente, soweit sie in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen vorliegen, wünschen. Die zwischenzeitlich eingetretene Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Auf die Übersendung von Kopien der von Ihnen genann…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
6. April 2016 17:15
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Auf die Übersendung von Kopien der von Ihnen genannten Dokumente verzichte ich. Ich konkretisiere meine Anfrage wie folgt: Bitte nennen Sie mir: 1. Die Namen der Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 (1) KiStG stattgegeben wurde. 2. Die Namen der Religionsgemeinschaften, die Anträge nach § 10 (2) KiStG gestellt haben und ggf. welchen Anträgen nicht stattgegeben worden ist. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache schriftliche Auskunft handelt. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 15553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Ganß, Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Anträge steuerberechtigter Religio…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
18. April 2016 13:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ganß, Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553] Ihre geänderte Anfrage vom 06.04.2016 Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer geänderten Anfrage vom 06.04.2016 baten Sie um Benennung der Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes stattgegeben wurde, um Benennung der Religionsgemeinschaften, die Anträge nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuergesetz gestellt haben, sowie um Benennung der Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuergesetz nicht stattgegeben worden ist. Voraussichtliche Kosten der Auskunft: Mit Ihrem Auskunftsersuchen baten Sie vorab um Information darüber, welche Kosten durch die Erteilung der erbetenen Auskunft für Sie entstehen würden. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist die Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) beträgt die Gebühr für einfache schriftliche Auskünfte zwischen 5 € und 100 €. Vorliegend handelt es sich um eine Aktenauskunft, die insgesamt einen einfachen Verwaltungsaufwand verursachen wird. Die Höhe der Gebühr ist dabei gemäß § 5 Nr. 2 VGebO nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten zu bemessen, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. Bei gebührenrechtlicher Betrachtung der Angelegenheit würde die Gebühr dafür voraussichtlich 25 € betragen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Kosten die Mitteilung der von Ihnen gewünschten Angaben, soweit sie in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen vorliegen, wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, mit den von Ihnen genannten Kosten in Höhe von EUR 25,- bin ich einverstanden. Mi…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
24. April 2016 15:55
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, mit den von Ihnen genannten Kosten in Höhe von EUR 25,- bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 15553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553] Ihre geänderte Anfrage vom 06.04.2016 …
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
27. April 2016 11:26
Status
Warte auf Antwort
Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553] Ihre geänderte Anfrage vom 06.04.2016 Ihr Einverständnis zur Gebührenfestsetzung vom 24.04.2016 Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer geänderten Anfrage vom 06.04.2016 baten Sie um Benennung der Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes stattgegeben wurde, um Benennung der Religionsgemeinschaften, die Anträge nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuergesetz gestellt haben, sowie um Benennung der Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuergesetz nicht stattgegeben worden ist. Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 1 Kirchensteuergesetz stattgegeben wurde Im Land Berlin wird gemäß § 10 Absatz 1 Kirchensteuergesetz Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer für die evangelischen und römisch-katholischen Kirchen sowie das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland bei Vorliegen folgender Religionsmerkmale erhoben: ev./lt./rf. evangelische Kirchensteuer rk. römisch-katholische Kirchensteuer ak. alt-katholische Kirchensteuer Religionsgemeinschaften, die einen Antrag nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuergesetz gestellt haben Folgende Religionsgemeinschaften haben – teilweise zusammengefasst – einen Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gestellt: Evangelische Landeskirche Anhalts Evangelische Landeskirche in Baden Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig Bremische Evangelische Kirche Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Lippische Landeskirche Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg Evangelische Kirche der Pfalz Evangelisch-reformierte Kirche Evangelische Kirche im Rheinland Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe Evangelische Kirche von Westfalen Evangelische Landeskirche in Württemberg Bistum Aachen Bistum Augsburg Erzbistum Bamberg Erzbistum Berlin Bistum Dresden-Meißen Bistum Eichstätt Bistum Erfurt Bistum Essen Erzbistum Freiburg Bistum Fulda Bistum Görlitz Erzbistum Hamburg Bistum Hildesheim Erzbistum Köln Bistum Limburg Bistum Magdeburg Bistum Mainz Erzbistum München und Freising Bistum Münster (Nordrhein-westfälischer Teil) Bistum Osnabrück Erzbistum Paderborn Bistum Passau Bistum Regensburg Bistum Rottenburg-Stuttgart Bistum Speyer Bistum Trier Bistum Würzburg Offizialatsbezirk Oldenburg (Bistum Münster) Katholisches Bistum der Altkatholiken in Deutschland Israelitische Religionsgemeinschaft Baden Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs Jüdische Gemeinde in Hamburg Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main Kultussteuerberechtigte jüdische Gemeinden im Landesverband Hessen Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe und Synagogen-Gemeinde Köln Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach Jüdische Kultusgemeinde Koblenz Synagogengemeinde Saar Freireligiöse Landesgemeinde Baden Freireligiöse Gemeinde Offenbach Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz Freireligiöse Gemeinde Mainz Freie Religionsgemeinschaft Alzey Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuergesetz nicht stattgegeben worden ist Es liegen keine Anträge von Religionsgemeinschaften vor, die abgelehnt wurden. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist die Aktenauskunft gebührenpflichtig. Über die Festsetzung der Verwaltungsgebühr erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. zu Punkt 1 meiner Anfrage (Religionsgemeinschaften …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
29. April 2016 15:04
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. zu Punkt 1 meiner Anfrage (Religionsgemeinschaften nach §10 Abs. 1 KiStG): a) Die Frage ist nicht vollständig beantwortet. Könnten Sie bitte noch die Namen der Religionsgemeinschaften (d.h. der Körperschaften des öffentlichen Rechts) aufführen, deren Anträgen nach § 10 Abs. 1 KiStG stattgegeben wurde? b) Verstehe ich es richtig, dass bei Vorliegen der genannten Religionsschlüssel (ev, lt, rf, rk, ak) in jedem Fall Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer einbehalten wird? Punkt 2 meiner Anfrage (Religionsgemeinschaften nach §10 Abs. 2 KiStG) ergänze ich wie folgt: a) Bitte nennen Sie mir für die aufgeführten Religionsgemeinschaften welches nach § 10 Abs. 2 KiStG jeweils die "entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin" ist. b) Liegt vom Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern kein Antrag vor? c) Bezugnehmend auf meinen Ausgangsantrag möchte ich exemplarisch um Übersendung der Anträge der Freien Religionsgemeinschaft Alzey und des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken bitten. Falls dadurch Aufwand und Kosten Ihrerseits gespart werden können, bitte ich alternativ um Akteneinsicht vor Ort. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 15553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinscha…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
4. August 2016 18:19
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG“ vom 12.02.2016 (#15553) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 143 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 15553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553] Ihre ergänzende Anfrage vom 29.04.2016…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: AW: AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
12. August 2016 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553] Ihre ergänzende Anfrage vom 29.04.2016 Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer ergänzenden Anfrage vom 29.04.2016 baten Sie zu Frage 1 unter a) erneut um Benennung der Religionsgemeinschaften, deren Anträgen nach § 10 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes stattgegeben wurde. In meiner Antwort vom 04.04.2016 auf Ihre Anfrage vom 12.02.2016 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen, bei denen die Mindestaufbewahrungsfrist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist, keine Anträge nach § 10 Absatz 1 KiStG sowie keine diesbezüglichen Antworten der Senatsverwaltung für Finanzen vorliegen. Auf eine Übersendung von Kopien entsprechender Dokumente und damit verbunden auf eine ergänzende Recherche in Archivakten der Senatsverwaltung für Finanzen hatten Sie daraufhin in Ihrer Antwort vom 06.04.2016 verzichtet. Da in den vorliegenden Akten der Senatsverwaltung für Finanzen keine Dokumente mehr vorhanden sind, aus denen die genaue Bezeichnung der antragstellenden Religionsgemeinschaften hervorgeht, kann Ihre Frage daher nicht beantwortet werden. Zu Frage 1 Buchstabe b): Sie baten um Bestätigung, dass bei Vorliegen der Religionsschlüssel (ev, lt., rf, rk, ak) in jedem Fall Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer einbehalten wird. Sofern die elektronisch dem Arbeitgeber bereitgestellten Steuerabzugsmerkmale einen der aufgeführten Religionsschlüssel enthalten, wird vom Arbeitgeber Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer einbehalten. Zu Frage 2 Buchstabe a): Sie baten um Benennung der für die aufgeführten Religionsgemeinschaften nach § 10 Abs. 2 KiStG „entsprechenden steuerberechtigten Religionsgemeinschaft in Berlin“. Sowohl in § 10 Absatz 1 als auch in § 10 Absatz 2 KiSt wird die Formulierung „… Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für die Lohnsteuer bzw. den Kapitalertragsteuerabzug zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist …“ verwendet. Diese Formulierung bedeutet, dass die Steuer für die Religionsgemeinschaft, die den Antrag gestellt hat, einzubehalten und abzuführen ist. Die Zuweisung einer Berechtigung zum Einbehalt und zur Abführung von Kirchensteuer nur an die Religionsgemeinschaft, bei der im Land Berlin eine vergleichbare Religionsgemeinschaft vorhanden ist, ist damit nicht verbunden. Zu Frage 2 Buchstabe b): Sie fragten, ob vom Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern kein Antrag vorliegt. Ja. Es liegt kein entsprechender Antrag vor. Zu Frage 2 Buchstabe c): Sie baten exemplarisch um Übersendung der Anträge der Freien Religionsgemeinschaft Alzey und des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken. Eine Übersendung von Ablichtungen der Anträge der Freien Religionsgemeinschaft Alzey und des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken ist möglich. Voraussichtliche Kosten der Auskunft: Mit Ihrem Auskunftsersuchen baten Sie vorab um Information darüber, welche Kosten durch die Erteilung der von Ihnen ergänzten Auskunft für Sie entstehen würden. Alternativ baten Sie um Mitteilung darüber, ob eine Akteneinsicht vor Ort zu einer Kostenersparnis führen würde. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist eine Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) beträgt die Gebühr für eine einfache schriftliche Auskunft zwischen 5 € und 100 €. Vorliegend handelt es sich um eine Aktenauskunft, die insgesamt einen verhältnismäßig einfachen Verwaltungsaufwand verursachen wird. Die zur Übersendung erbetenen Unterlagen sind vor der Übersendung auszuwerten, hinsichtlich bestimmter schutzwürdiger Daten zu prüfen und insoweit unkenntlich zu machen. Die Höhe der Gebühr ist dabei gemäß § 5 Nr. 2 VGebO nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten zu bemessen, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. Bei gebührenrechtlicher Betrachtung der Angelegenheit würde die Gebühr dafür 85 € betragen. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist die alternativ von Ihnen erbetene Akteneinsicht ebenfalls gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 Buchstabe b) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) beträgt die Gebühr für eine Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind, zwischen 100 € und 250 €. Vorliegend handelt es sich um eine Aktenauskunft, die insgesamt einen umfangreichen Verwaltungsaufwand verursachen wird. Die zur Einsichtnahme erbetenen Unterlagen sind zuvor auszuwerten, hinsichtlich bestimmter schutzwürdiger Daten zu prüfen und insoweit unkenntlich zu machen. Die Höhe der Gebühr ist dabei gemäß § 5 Nr. 2 VGebO nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten zu bemessen, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. Bei gebührenrechtlicher Betrachtung der Angelegenheit würde die Gebühr dafür 120 € betragen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Kosten die Übersendung von Kopien der von Ihnen gewünschten Dokumente oder die Einsichtnahme in die gewünschten Dokumente vor Ort wünschen. Die zwischenzeitlich eingetretene Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Angesichts der Kosten verzichte ich auf Einsichtnahm…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: Anträge steuerberechtigter Religionsgemeinschaften nach § 10 KiStG [#15553]
Datum
21. August 2016 13:00
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Angesichts der Kosten verzichte ich auf Einsichtnahme und Übersendung von Kopien, darf aber anmerken, dass ich die veranschlagten Kosten für deutlich überzogen halte. Völlig unverständlich ist zudem, weshalb die Einsichtnahme vor Ort sogar noch teurer als Übersendung der Kopien sein sollte, denn im Ergebnis ist die Einsichtnahme vor Ort maximal identisch mit Übersendung von Kopien, minus des Aufwandes für den Versand. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 15553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>