Antwort an BfDI auf Schreiben vom 05.07.2013
Anfrage an:
Bundeskanzleramt
Die Antwort ihres Hauses an den BfDI auf sein Schreiben vom 05.07.2013 mit GESCHÄFTSZ. V-660/007#0007, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/24329…
Anfrage abgelehnt
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Datum24. Februar 2015
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28. März 2015
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Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Antwort ihre…
An
Bundeskanzleramt
Details
- Von
- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- Antwort an BfDI auf Schreiben vom 05.07.2013 [#8731]
- Datum
- 24. Februar 2015 11:15
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
- Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Antwort ihres Hauses an den BfDI auf sein Schreiben vom 05.07.2013 mit GESCHÄFTSZ. V-660/007#0007, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/24329/660_0070007_BK-AmtundBND_25602_2013.pdf
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Andre Meister
netzpolitik.org
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Andre Meister
netzpolitik.org
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
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Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister (netzpolitik.org)
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Bundeskanzleramt
13IFG - 02814 In 2015 NA 026 Sehr geehrte
ich habe Ihre E-Mail vom 24. Februar 2015 erhalten. Sie beantragen dari…
- Von
- Bundeskanzleramt
- Via
- Briefpost
- Betreff
- 13IFG - 02814 In 2015 NA 026
- Datum
- 25. Februar 2015
- Status
- Warte auf Antwort
Sehr geehrte
ich habe Ihre E-Mail vom 24. Februar 2015 erhalten. Sie beantragen darin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der Antwort des Bundeskanzleramtes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf dessen Schreiben vom 05.07.2013 mit Geschäftszeichen V-660/007#0007, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/24329/660_0070007_BK-AmtundBND_25602_2013.pdf.
Das Bundeskanzleramt bemüht sich, ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinausgehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden.
Zur Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden.
Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Bundeskanzleramt
13IFG - 02814 - IN 2015/ NA 026 Sehr geehrte
mit E-Mail vom 24. Februar 2015 beantragten Sie auf Grundlage des In…
- Von
- Bundeskanzleramt
- Via
- Briefpost
- Betreff
- 13IFG - 02814 - IN 2015/ NA 026
- Datum
- 27. März 2015
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte
mit E-Mail vom 24. Februar 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der Antwort des Bundeskanzleramtes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf dessen Schreiben vom 05.07.2013 mit Geschäftszeichen V-660/007#0007‚ siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/24329….
Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
I.
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Dies ist hier der Fall. Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird versagt:
Lfd. Nr.: 1
Aktenzeichen: BKAmt: 601-15111-Au 27/12/13
Band: 5
Seite: 251-252
Datum des Dokumentes: 23.08.2013
Bezeichnung/Beschreibung: Schreiben BKAmt an BfDI (Verfügungsexemplar)
Versagungsgrund: § 3 Nr. 1g IFG, § 3 Nr. 8 IFG
Lfd. Nr.: 2
Aktenzeichen: BKAmt: 601-15111-Au 27/12/13, BND, ZYF-42-11-ZYF-0033/13 geh.
Band: 5
Seite: 223-232
Datum des Dokumentes: 22.08.2013
Bezeichnung/Beschreibung: Schreiben BND an BKAmt
Versagungsgrund: § 3 Nr. 1g IFG, § 3 Nr. 8 IFG
1. § 3 Nr. 1g IFG
Nach § 3 Nr. 1g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-, ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtliches Verfahren haben kann.
Der Begriff des Verfahrens ist umfassend (BT-Drs. 15/4493, S. 10) und denkbar weit zu verstehen. Schutzgut des § 3 Nr. 1g IFG ist die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren und quasigerichtlichen Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss.
Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen dem Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschriften der StPO finden aufgrund der verfassungsrechtlichen (Art. 44 Abs. 2 GG) sowie der einfachgesetzlichen Vorgaben (vgl. insb. 55 20 ff. PUAG) im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung. Insoweit sind im Hinblick auf g 3 Nr. 1 g IFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach StPO gleichzusetzen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der IFG-Ausschlussklausel (vgl. Schirmer in: Gersdorf/Paal (Hrsg.)‚ BeckOK IFG, 5 3 Rn. 105 f.).
Das vorzeitige Bekanntwerden des von ihnen beantragten Dokuments könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss, in dessen Rahmen das Dokument als Beweismittel vorgelegt wurde (Beweisbeschlusses BK-01 vom 10. April 2014), ist noch nicht abgeschlossen. § 3 Nr. 1g IFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies beinhaltet das Recht der Verfahrensbeteiligten — einschließlich der öffentlichen Stellen —, ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen zu können. Es schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen (so zutreffend Schirmer, BeckOK IFG, ä 3 Nr. 106 m.w.N.). Würde der Inhalt des Dokuments vorzeitig bekannt, bestünde die Gefahr, dass nach einer öffentlichen Diskussion über das Schreiben noch zu ladende Zeugen nicht mehr unbefangen aussagen und die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Ausschuss beeinträchtigt werden könnte.
2. § 3 Nr. 8 IFG:
Gem. § 3 Nr. 8 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG in den Katalog der Versagungsgründe mache deutlich, dass für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen materielle Kriterien ausschlaggebend seien. Maßgeblich sei danach nicht, bei welcher Behörde der Antrag auf Informationszugang gestellt werde, sondern allein, ob er sich auf eine Information bezieht, deren Urheber die in § 3 Nr. 8 IFG bezeichneten Behörden sind.
Nur mit dieser Auslegung wird der ansonsten bestehende Widerspruch vermieden, dass ein unmittelbarer Informationszugang bei den Nachrichtendiensten gemäß § 3 Nr. 8 IFG gesperrt wäre, das Bundeskanzleramt als Aufsichts- bzw. Koordinierungsbehörde aber grundsätzlich Zugang zu denselben Informationen gewähren müsste.
Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 IFG, insbesondere auch im Lichte der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 12), bestätigt. Danach dient § 3 Nr. 8 IFG dem umfassenden Schutz der Informationen über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste. Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte, umfassende Schutz würde ausgehebelt, wenn das Bundeskanzleramt verpflichtet wäre, Informationen herauszugeben, die im Rahmen der Koordinierung der Geheimdienste des Bundes angefallen sind und die inhaltlich wesentlich den Informationen entsprechen, die unmittelbar bei den Geheimdiensten selbst vorhanden sind.
Das Dokument lfd. Nr. 2 ist ein Schreiben des BND an das BK-Amt. Das Schreiben lfd. Nr. 1, ein Schreiben des BK-Amtes an den BfDI mit dem u. a. auch das Dokument lfd. Nr. 2 an den BfDI übermittelt wird, beruht auf diesen (BND-) Informationen.
Nach dem o. g. Maßstab unterfällt das i. S. Ihrer Abfrage einschlägige Dokument lfd. Nr. 1 und dessen Anlage (lfd. Nr. 2) u.a. dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8 IFG.
3. § 9 Abs. 2 IFG:
Gem. § 9 Abs. 2 IFG weise ich darauf hin, dass derzeit nicht absehbar ist, ob und wann der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt möglich werden wird.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. der IFGGebV.
Mit freundlichen Grüßen
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Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: 13IFG - 02814 In 2015 NA 026 [#8731] Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- AW: 13IFG - 02814 In 2015 NA 026 [#8731]
- Datum
- 30. März 2015 10:23
- An
- Bundeskanzleramt
- Status
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage "Antwort an BfDI auf Schreiben vom 05.07.2013" vom 24.02.2015 (#8731) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
Andre Meister
Anfragenr: 8731
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Andre Meister
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