Antwort an Jan Böhermann wegen seiner Fragen zum Thema Öffentlichkeitsarbeit des Bundesregierung

In seiner Sendung NEO Magazin Royale im ZDF NEO am 29.03.2018 hat Herr Böhermann einen längeren Beitrag gebracht zum Thema Verständnis der Bundesregierung zum Thema Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk, Medien, Beeinflussung, eigener Kanal der Bundesregierung, BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76.

Herr Böhermann hat einen Beitrag der Bundesregierung in Facebook kommentiert mit "Lieber Steffen, liebe Bundesregierung, i bims, 1 Riesenfan der Facebook-Seite und überhaupt aller Internetaktivitäten der Bundesregierung. Ich hätte nur fünf gänzlich unironische und nicht sarkastische Verständnisfragen: 1. Was ist der Unterschied zwischen Rundfunk und den publizistischen Tätigkeiten der Bundesregierung im Internet? 2. Wer reguliert und überwacht die publizistischen Tätigkeiten der Bundesregierung im Internet? 3. Inwieweit verträgt es sich mit unserer Verfassung, wenn die Bundesregierung aus Steuermitteln rundfunkähnliche Inhalte produziert und publiziert? 4. Mich würde wirklich mal interessieren, was versteht Ihr eigentlich heutzutage unter „cool”? 5. Was sind die wichtigsten Hashtags im Augenblick? HDGDL, Euer größter Fan und Finanzier (Höchststeuersatz) Jan „Ei-Freund” Böhmermann"

Das BPA hat ihm eine E-Mail geschickt, die in der Sendung erwähnt wird, jedoch nicht in Auszügen gezeigt wird.

Bitte senden Sie mir diese E-Mail zu die Sie Herrn Böhnermann oder ersatzweise seiner Firma? Redaktion geschickt haben.

Danke.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. März 2018
  • Frist
    1. Mai 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In seiner Sendun…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
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Betreff
Antwort an Jan Böhermann wegen seiner Fragen zum Thema Öffentlichkeitsarbeit des Bundesregierung [#28425]
Datum
29. März 2018 22:53
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In seiner Sendung NEO Magazin Royale im ZDF NEO am 29.03.2018 hat Herr Böhermann einen längeren Beitrag gebracht zum Thema Verständnis der Bundesregierung zum Thema Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk, Medien, Beeinflussung, eigener Kanal der Bundesregierung, BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76. Herr Böhermann hat einen Beitrag der Bundesregierung in Facebook kommentiert mit "Lieber Steffen, liebe Bundesregierung, i bims, 1 Riesenfan der Facebook-Seite und überhaupt aller Internetaktivitäten der Bundesregierung. Ich hätte nur fünf gänzlich unironische und nicht sarkastische Verständnisfragen: 1. Was ist der Unterschied zwischen Rundfunk und den publizistischen Tätigkeiten der Bundesregierung im Internet? 2. Wer reguliert und überwacht die publizistischen Tätigkeiten der Bundesregierung im Internet? 3. Inwieweit verträgt es sich mit unserer Verfassung, wenn die Bundesregierung aus Steuermitteln rundfunkähnliche Inhalte produziert und publiziert? 4. Mich würde wirklich mal interessieren, was versteht Ihr eigentlich heutzutage unter „cool”? 5. Was sind die wichtigsten Hashtags im Augenblick? HDGDL, Euer größter Fan und Finanzier (Höchststeuersatz) Jan „Ei-Freund” Böhmermann" Das BPA hat ihm eine E-Mail geschickt, die in der Sendung erwähnt wird, jedoch nicht in Auszügen gezeigt wird. Bitte senden Sie mir diese E-Mail zu die Sie Herrn Böhnermann oder ersatzweise seiner Firma? Redaktion geschickt haben. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Antwort an Jan Böhermann wegen seiner Fragen z…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
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Betreff
AW: Antwort an Jan Böhermann wegen seiner Fragen zum Thema Öffentlichkeitsarbeit des Bundesregierung [#28425]
Datum
2. Mai 2018 13:04
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Antwort an Jan Böhermann wegen seiner Fragen zum Thema Öffentlichkeitsarbeit des Bundesregierung“ vom 29.03.2018 (#28425) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
WG: Antwort an Jan Böhmermann wegen seiner Fragen zum Thema Öffentlichkeitsarbeit des Bundesregierung [#28425] Seh…
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
WG: Antwort an Jan Böhmermann wegen seiner Fragen zum Thema Öffentlichkeitsarbeit des Bundesregierung [#28425]
Datum
2. Mai 2018 16:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre u.a. Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Das BPA hat Herrn Böhmermann auf dessen Anfrage folgendes geantwortet: "1. Was ist der Unterschied zwischen Rundfunk und den publizistischen Tätigkeiten der Bundesregierung im Internet? Das Bundespresseamt nutzt erfolgreich die Informationskanäle auf Facebook, YouTube, Instagram und Twitter als zeitgemäße Erweiterung der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und in Ergänzung der Webseite www.bundesregierung.de. Es kommt so seinem verfassungsmäßigen Auftrag zur Information der Bürgerinnen und Bürger über Tätigkeit, Vorhaben und Ziele der Bundesregierung nach. Diese Angebote sind bürgernah und dialogorientiert. Im Unterschied zu dieser Informationstätigkeit der Bundesregierung wird eine Publikation nur dann als Rundfunk eingestuft, wenn sie • in „Bewegtbild oder Ton“ erscheint, • „linear“, also live gesendet, und • als redaktionell gestalteter Beitrag „entlang eines Sendeplans“ regelmäßig und wiederholt verbreitet wird. So steht es im Rundfunkstaatsvertrag, der den Begriff des Rundfunks in § 2 definiert. Bewegtbild und Ton gibt es bei der Bundesregierung tatsächlich mitunter auch auf den Seiten auf Facebook, Twitter, Instagram, YouTube und auf www.bundesregierung.de zu sehen. Diese audiovisuellen Angebote stehen allerdings lediglich auf Abruf zu einem vom Nutzer selbst gewählten Zeitpunkt bereit. Mangels Übertragung in Echtzeit (Linearität) sind sie damit nicht als Rundfunk einzustufen. Die gelegentlichen, anlassbezogenen Liveübertragungen stellen wiederum keine redaktionell gestalteten Beiträge dar, die entlang eines Sendeplans regelmäßig und wiederholt verbreitet werden. 2. Wer reguliert und überwacht die publizistischen Tätigkeiten der Bundesregierung im Internet? Nach dem für unsere Demokratie elementaren Grundprinzip der Gewaltenteilung unterliegt die Bundesregierung als Exekutive der Kontrolle der anderen Staatsgewalten. Umfang und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung wurden bereits in mehreren Gerichtsverfahren auf Antrag anderer Verfassungsorgane oder betroffener Einzelpersonen vom Bundesverfassungsgericht überprüft. In einer seiner Leitentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht dabei auch deutlich gemacht, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht nur zulässig, sondern auch notwendig ist: Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne über die zu entscheidenden Sachfragen und über die von den Staatsorganen getroffenen Entscheidungen genügend weiß, um sie bewerten zu können. Daneben greift auch die föderative Gewaltenteilung. Das Rundfunkwesen ist Sache der Länder. Die zuständigen Landesaufsichtsbehörden (namentlich etwa die Medienanstalt Berlin-Brandenburg und die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), als zentrales Organ der Landesmedienanstalten) überwachen die Einhaltung des Rundfunkstaatsvertrags und damit auch das Gebot der Staatsferne des Rundfunks, das auch beinhaltet, dass der Staat kein Rundfunkveranstalter sein darf. Auch die Medien erfüllen als „vierte Gewalt“ eine wichtige Kontrollfunktion. 3. Inwieweit verträgt es sich mit unserer Verfassung, wenn die Bundesregierung aus Steuermitteln rundfunkähnliche Inhalte produziert und publiziert? Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme. Wie oben dargestellt, produziert und publiziert die Bundesregierung keine Inhalte, die dem Rundfunkbegriff unterfallen. Vielmehr wahrt die Bundesregierung das aus Art. 5 GG folgende Gebot der Staatsferne des Rundfunks." Herr Böhmermann hat diese Mail auch veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen