Antwort auf Anfrage des BfDI vom 08. August 2013

Anfrage an: Bundeskanzleramt

die Antwort ihres Hauses auf die Anfrage des BfDI vom 08. August 2013, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/34434/08_08_2013_BfDIanBKAmtuBND.pdf

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  • Datum
    21. April 2016
  • Frist
    24. Mai 2016
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Antwort ihre…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Antwort auf Anfrage des BfDI vom 08. August 2013 [#16475]
Datum
21. April 2016 11:32
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Antwort ihres Hauses auf die Anfrage des BfDI vom 08. August 2013, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/34434/08_08_2013_BfDIanBKAmtuBND.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskanzleramt
13 IFG - 02814 - In 2016 / NA 258 Sehr geehrter Herr Meister, ich habe ihre E-Maii vom 21. April 2016 erhalten. S…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
13 IFG - 02814 - In 2016 / NA 258
Datum
26. April 2016
Status
Warte auf Antwort
105,7 KB
Sehr geehrter Herr Meister, ich habe ihre E-Maii vom 21. April 2016 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des |nformationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Antwort ihres Hauses auf die Anfrage des BfDI vom 08. August 2013, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/34434/08_08_2013_BfDIanBKAmtuBND.pdf." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die lnformationsgebührenverordnung (lFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: 13 IFG - 02814 - In 2016 / NA 258 [#16475] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: 13 IFG - 02814 - In 2016 / NA 258 [#16475]
Datum
24. Mai 2016 10:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Antwort auf Anfrage des BfDI vom 08. August 2013" vom 21.04.2016 (#16475) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um einen Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 16475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskanzleramt
AZ 13 IFG - 02814 - In 2016 / NA 258 Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 21. April 2016 beantragten Sie u.…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
AZ 13 IFG - 02814 - In 2016 / NA 258
Datum
11. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
141,6 KB
Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 21. April 2016 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Antwort Ihres Hauses auf die Anfrage des BfDI vom 08. August 2013, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/34434/08_08_2013_BfDIanBKAmtuBND.pdf." Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt (sub. I.). 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei (sub. II.). Gründe: I. Ihr explizit auf Übersendung der Antwort des Bundeskanzleramtes gerichteter Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist abzulehnen, da das Schreiben der BfDl vom 08.08.2013 nicht durch das Bundeskanzleramt, sondern durch den Bundesnachrichtendienst (BND) beantwortet wurde. Lediglich vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass im Hinblick auf die Antwort des BND die Versagungsgründe des @ 3 Nr. 4 und Nr. 8 IFG vorliegen dürften. II. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der lnformationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen