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Aktenzeichen: ZI4-13002/4#856
18.05.2016
Sehr geehrte …
mit E-Mail vom 02. Mai 2016 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Reaktion des BMI "auf die wiederholt vom Rechnungshof zu Papier gebrachte Kritik" zum Cyber-Abwehrzentrum aus dem Februar 2014, wie berichtet in
http://www.sueddeutsche.de/digital/behoerde-in-bonn-rechnungspruefer-halten-cyber-abwehrzentrum-fuer-nicht-gerechtfertigt-1.1989433".
Ihr Antrag wird gemäß § 3 Nr. 4 und § 3 Nr. 1c IFG abgelehnt.
Begründung:
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn die beantragte Information einer durch Rechtsvorschrift oder die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvorschrift unterliegt.
Die Stellungnahme des BMI zum Prüfbericht des BRH ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift des BMI zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006 als in Verbindung mit 5 4 Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft.
Nach § 3 Nr. 4 VSA ist die Einstufung VS-NfD dann begründet, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Nach erneuter Überprüfung ist diese Einstufung auch weiterhin aufrechtzuerhalten.
Die Einstufung der Stellungnahme als VS-NfD erfolgte auf Grund der indirekten Zitate aus dem VS-NfD eingestuften Prüfbericht des BRH. Ihre Anfrage bezüglich der Herausgabe des Prüfberichts beim BRH wurde von diesem mit Hinweis auf die Einstufung als VS-NfD negativ beschieden.
Gemäß § 3 Nr. 1 c IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang auch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben kann. Hier geht es um Interna der Arbeitsweise des Cyber-Sicherheitsrates (Cyber-SR) und des Cyber-Abwehrzentrums (Cyber-AZ). Im Cyber-AZ werden oft VS-Vertraulich und höher eingestufte Informationen ausgetauscht und zur Bekämpfung von Angriffen benutzt. Der in der Stellungnahme beschriebene Umgang mit diesen Informationen ist nicht für die Öffentlichkeit gedacht, weil sich daraus Methoden und Arbeitsweisen u. a. des Bundesamtes für Verfassungsschutz ableiten lassen. Im Cyber-SR werden für die Arbeit der Bundesregierung strategische Richtungsempfehlungen beschlossen. Aus der Stellungnahme geht die grundsätzliche Arbeitsweise des Cyber-SR hervor.
Aus diesen Gründen wird Ihr Antrag abgelehnt. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern (BMI) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Adresse lautet: Bundesministerium des Innern, AIt-Moabit 140, 10557 Berlin.
2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet:
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- Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die DeMail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen