Antwort auf den Bericht des Bundesrechnungshofs zum Cyber-Abwehrzentrum

Die Reaktion ihres Hauses "auf die wiederholt vom Rechnungshof zu Papier gebrachte Kritik" zum Cyber-Abwehrzentrum aus dem Februar 2014, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/behoerde-in-bonn-rechnungspruefer-halten-cyber-abwehrzentrum-fuer-nicht-gerechtfertigt-1.1989433

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. April 2016
  • Frist
    31. Mai 2016
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Reaktion ihr…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Antwort auf den Bericht des Bundesrechnungshofs zum Cyber-Abwehrzentrum [#16566]
Datum
29. April 2016 17:30
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Reaktion ihres Hauses "auf die wiederholt vom Rechnungshof zu Papier gebrachte Kritik" zum Cyber-Abwehrzentrum aus dem Februar 2014, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/behoerde-in-bonn-rechnungspruefer-halten-cyber-abwehrzentrum-fuer-nicht-gerechtfertigt-1.1989433
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#856 <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: ZI4-13002/4#856 18.05.2016 Sehr geeh…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#856
Datum
18. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
292,6 KB
<<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: ZI4-13002/4#856 18.05.2016 Sehr geehrte … mit E-Mail vom 02. Mai 2016 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Reaktion des BMI "auf die wiederholt vom Rechnungshof zu Papier gebrachte Kritik" zum Cyber-Abwehrzentrum aus dem Februar 2014, wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/behoerde-in-bonn-rechnungspruefer-halten-cyber-abwehrzentrum-fuer-nicht-gerechtfertigt-1.1989433". Ihr Antrag wird gemäß § 3 Nr. 4 und § 3 Nr. 1c IFG abgelehnt. Begründung: Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn die beantragte Information einer durch Rechtsvorschrift oder die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvorschrift unterliegt. Die Stellungnahme des BMI zum Prüfbericht des BRH ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift des BMI zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006 als in Verbindung mit 5 4 Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Nach § 3 Nr. 4 VSA ist die Einstufung VS-NfD dann begründet, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Nach erneuter Überprüfung ist diese Einstufung auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Einstufung der Stellungnahme als VS-NfD erfolgte auf Grund der indirekten Zitate aus dem VS-NfD eingestuften Prüfbericht des BRH. Ihre Anfrage bezüglich der Herausgabe des Prüfberichts beim BRH wurde von diesem mit Hinweis auf die Einstufung als VS-NfD negativ beschieden. Gemäß § 3 Nr. 1 c IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang auch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben kann. Hier geht es um Interna der Arbeitsweise des Cyber-Sicherheitsrates (Cyber-SR) und des Cyber-Abwehrzentrums (Cyber-AZ). Im Cyber-AZ werden oft VS-Vertraulich und höher eingestufte Informationen ausgetauscht und zur Bekämpfung von Angriffen benutzt. Der in der Stellungnahme beschriebene Umgang mit diesen Informationen ist nicht für die Öffentlichkeit gedacht, weil sich daraus Methoden und Arbeitsweisen u. a. des Bundesamtes für Verfassungsschutz ableiten lassen. Im Cyber-SR werden für die Arbeit der Bundesregierung strategische Richtungsempfehlungen beschlossen. Aus der Stellungnahme geht die grundsätzliche Arbeitsweise des Cyber-SR hervor. Aus diesen Gründen wird Ihr Antrag abgelehnt. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern (BMI) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Adresse lautet: Bundesministerium des Innern, AIt-Moabit 140, 10557 Berlin. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: - Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> - Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die DeMail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen