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Antwort BMWi an die Europäische Kommission - Umsetzung der E-Privacy Richtlinie

die Stellungnahme des BMWi an die Generaldirektion Digitale Wirtschaft und Gesellschaft zur Frage der Einwilligung der Nutzer vor Setzen eines Cookie im deutschen Recht (Anfang 2015).
Hintergrund: Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz weist in ihrem heute vorgestellten Tätigkeitsbericht (Kap. 8.9.1), dass die Europäische Kommission eine entsprechende Anfrage gestellt hat und eine Antwort für Mitte Februar 2015 erwartet wurde.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juli 2015
  • Frist
    21. August 2015
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Stellungnahm…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antwort BMWi an die Europäische Kommission - Umsetzung der E-Privacy Richtlinie [#10686]
Datum
19. Juli 2015 15:18
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Stellungnahme des BMWi an die Generaldirektion Digitale Wirtschaft und Gesellschaft zur Frage der Einwilligung der Nutzer vor Setzen eines Cookie im deutschen Recht (Anfang 2015). Hintergrund: Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz weist in ihrem heute vorgestellten Tätigkeitsbericht (Kap. 8.9.1), dass die Europäische Kommission eine entsprechende Anfrage gestellt hat und eine Antwort für Mitte Februar 2015 erwartet wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr IFG-Antrag vom 19. Juli 2015 Sehr geehrtAntragsteller/in Sie baten in Ihrem IFG-Antrag um die Stellungnahme d…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 19. Juli 2015
Datum
18. August 2015 18:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie baten in Ihrem IFG-Antrag um die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegenüber der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation. Es handelt sich dabei insbesondere um Anforderungen im Hinblick auf das Setzen von Cookies. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG ist bereits nach § 3 Nr. 3 lit. a) IFG ausgeschlossen. Bei dem von Ihnen angesprochenen Verfahren handelt es sich um ein sogenanntes Pilotverfahren (hier das EU-Pilotverfahren 7078/14/CNCT). Darin gibt die Europäische Kommission der Bundesregierung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen der Umsetzung der Richtlinie. Die Übermittlung der von Ihnen begehrten Informationen würde die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigen. Die Korrespondenz in Pilot-Verfahren unterliegt nach ihrem Wesen - insbesondere wegen der besonderen Interessen des Bundes und der Europäischen Kommission - der Vertraulichkeit. Schutzgut des § 3 Nr. 3 lit. a) IFG ist die internationale Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung. Sie muss in der Lage sein, deutsche Interessen so wirksam wie möglich zu vertreten und flexibel auf unvorhersehbare Verhandlungsabläufe zu reagieren. Die Beratungen deutscher Behörden mit Stellen der Europäischen Union und die einem Gerichtsverfahren vorgeschalteten Beschwerde- und Vertragsverletzungs-verfahren werden dabei von § 3 Nr. 3 lit. a) IFG erfasst (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 10). Das Bekanntwerden der Korrespondenz mit der Europäischen Kommission würde die Verhandlungsfähigkeit der Bundesregierung in diesem Stadium beeinträchtigen. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem in Rede stehenden Pilot-Verfahren um ein laufendes Verfahren handelt. Überdies besteht ein weiterer Ablehnungsgrund nach § 3 Nr. 1 lit. a) IFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Schutzzweck des § 3 Nr. 1 lit. a IFG ist es, die Beziehung Deutschlands zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht zu belasten. Bei Herausgabe des Antwortschreibens des Bundesregierung bzgl. des EU PILOT 7078/14/CNCT, während des laufenden Verfahrens, besteht die Möglichkeit, dass die die Beziehung Deutschlands zur Europäischen Union beeinträchtigt würde. Im Rahmen eines Pilotverfahrens steht das gemeinsame Ziel von Europäischer Kommission und Mitgliedstaat, eine europarechtskonforme Lösung zu finden, im Vordergrund. Dieses Ziel würde gefährdet, wenn Dritte während des laufenden Verfahrens Zugang zu den Dokumenten des Verfahrens erhielten. Die Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen der Kommission und der Bundesregierung ist aus den genannten Gründen schutzwürdig und der Antrag daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 2 der Verordnung über Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebührenverordnung - IFGGeBV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststraße 34- 37, 10115 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.