(Anwalts-)Rechnungen im Streit gegen Toll Collect

Die Anwaltsrechnungen in beiden Verfahren, die der Bund (federführend durch Ihr Ministerium) gegen die Toll Collect GmbH führt (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/maut-295.html).
Darüber hinaus bitte ich um weitere Rechnungen, die im Zusammenhang mit den beiden genannten Verfahren angefallen sind. So heißt es in dem oben genannten Bericht "der größte Teil" der Kosten würde für die Prozessvertretung anfallen. Dies impliziert, dass es noch weitere Kostenpunkte gibt, über die ebenfalls Rechnungen vorhanden sein müssten.

Ich weise auf das Urteil des VG Berlin (Urt. v. 18.01.2018; Az. VG 2 K 50.17) hin, nachdem auch Kopien von Rechnungen der Prozessvertreter grundsätzlich - mit gewissen Schwärzungen, mit denen ich mich ausdrücklich einverstanden erkläre - gem. IFG zu übermitteln sind. Die Ausnahmen der § 6 Satz 2 und § 3 Nr. 6 IFG sind insofern nicht einschlägig.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. März 2018
  • Frist
    5. Mai 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anwaltsrechn…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
(Anwalts-)Rechnungen im Streit gegen Toll Collect [#28437]
Datum
30. März 2018 12:09
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anwaltsrechnungen in beiden Verfahren, die der Bund (federführend durch Ihr Ministerium) gegen die Toll Collect GmbH führt (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/maut-295.html). Darüber hinaus bitte ich um weitere Rechnungen, die im Zusammenhang mit den beiden genannten Verfahren angefallen sind. So heißt es in dem oben genannten Bericht "der größte Teil" der Kosten würde für die Prozessvertretung anfallen. Dies impliziert, dass es noch weitere Kostenpunkte gibt, über die ebenfalls Rechnungen vorhanden sein müssten. Ich weise auf das Urteil des VG Berlin (Urt. v. 18.01.2018; Az. VG 2 K 50.17) hin, nachdem auch Kopien von Rechnungen der Prozessvertreter grundsätzlich - mit gewissen Schwärzungen, mit denen ich mich ausdrücklich einverstanden erkläre - gem. IFG zu übermitteln sind. Die Ausnahmen der § 6 Satz 2 und § 3 Nr. 6 IFG sind insofern nicht einschlägig.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Betreff
Datum
13. April 2018
Status
Warte auf Antwort
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Z 13 / 2618.6/2-386 IFG [#28437] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die zeitnahe und ausführliche…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Z 13 / 2618.6/2-386 IFG [#28437]
Datum
18. April 2018 17:41
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die zeitnahe und ausführliche Antwort. Vor einer Festlegung hinsichtlich des weiteren Vorgehens würde ich gerne zum einen nachfragen, ob der Aufwand sich durch das von Ihnen vorgeschlagene Vorgehen (zusammengefasste Endsummen für Fallgruppen nach Leistungen) soweit verringern würde, dass Ihrerseits nicht mehr von der Notwendigkeit einer Gebührenerhebung auszugehen ist und falls doch, ob diese Gebühr dann kalkulierbar wäre? Zum anderen würde ich gerne nachfragen, ob eine Begrenzung des Antrags auschschließlich auf die Rechnungen der Schiedsrichter - und eine Rücknahme des Antrags im Übrigen - ebenfalls mit einer Gebühr belastet wäre oder dies vom Umfang her deutlich begrenzter und mithin eine einfache Auskunft wäre? Abschließend würde ich gerne konkretisierend nachfragen, ob aus der Formulierung, dass die Gebühr bislang nicht kalkulierbar ist, geschlussfolgert werden kann, dass aufgrund des bisher von Ihnen geschätzten Aufwandes jedenfalls nicht die Maximalgebühr anfallen würde? Vielen Dank ür Ihre Mühen und mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Betreff
Datum
23. April 2018
Status