Anwaltspflicht vs Verfassungsrecht - Anwälte ohne Mandat - Mandant ohne Rechte

Ich habe bereits eine andere Anfrage bei Ihnen laufen, die auch bereits an den richtigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden ist - dafür danke ich Ihnen, konnte aber noch nicht das Schreiben, krankheitsbedingt und recherchebedingt - hier im anderen Thread auf FragdenStaat.de hochladen.

Es geht um das Verfassungsrecht und gesetzgebende Zuständigkeit, worüber ich Informationen ersuche, die Sie etwaig in Archiven haben.

Es ist ja so, dass beim BverfG keinerlei Anwaltspflicht herrscht. Damit wird dem rechtlichen Gehör, der Handlungsfreiheit genüge getan, sowie dem 6 EMRK und auch Entzug des gesetzlichen Richters co-vorgebeugt, weil Anwälte in Zivilverfahren ja irgendwie "rumdealen", ohne dass der Mandant beim Schriftverkehr noch in der Gerichtsverhandlung erwünscht ist.

Denn angeblich wollen Richter nur mit Anwälten im Termin reden, also Gerichtstermin, öffentlich, ohne dass die Mandanten zugegen sind.

Die Anwaltsprozesse stehen so noch immer in der ZPO drin.

Das ist aber bei Ihnen anders, man wird zwanghaft aber woanders ab Landgerichtsebene, woanders ab Bundessozialgericht in diese Kostenfalle namens Anwalt getrieben, gratis ist der trotz 6 EMRK auch nicht - PKH kann nämlich durchaus kosten und bekommt man nur, wenn man Erfolg haben könnte, das rechtliche Gehör ist für einen persönlich nicht da, man hat nämlich gar nichts zu sagen. Nur der Anwalt wird gehört. Der Rest hat die Klappe zu halten.

Ich meine mich zu erinnern, dass zu Zeiten der BMJ exBM'in Zypries die Anwaltspflicht eigentlich komplett gekippt werden sollte, weil die eh meist nur Unsinn labern, nichts wirklich wissen, obwohl die per ZPO alles wissen müssen, wie der Mandant (Nichtwissen ist per ZPO nicht erlaubt ZPO 138 Absatz 4). Aber Anwälte wissen meist nichts.

Ich suche also Informationen, wieso es noch eine Anwaltspflicht in verschiedenen Instanzen gibt, wenn sowieso klar, ist, dass Anwälte meist nur mit Kollegen rumdealen und kein Mandant erscheinen muss und meist auch noch unerwünscht ist und offiziell nichts sagen darf.

Das ZPO Prozedere mit der Anwaltspflicht ist also gegen das Verfassungsrecht. Die ZPO und ähnliche Gesetze sind in sich unlogisch und verfassungsfeindlich.

Vor Jahren, noch zu Zeiten von Frau Zypries, wurde die ZPO dahingehend geändert, dass auch in der ZPO das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Das sehen die Zivilgerichte jedoch nicht ein. Das dürfe nur ein Anwalt alles machen, nicht der Betroffene selber.

Anwälte kosten Geld und obwohl die per BGB, Anwaltverein und Haftungsrecht für ihren verzapften Schmuh selber zahlen müssen, tun die das nicht, sondern werfen dem Mandanten eine Beratungsresistenz vor oder Querulantenwahn, obwohl der Mandant mit der richtigen Anwendung der Gesetze gewonnen hätte und nicht zahlen müßte.

Die Anwaltspflicht verstößt gegen das GG und 6 EMRK auch in Verbindung mit 1 GG Absatz 2 und 20 GG Absatz 3. Die sind Aasgeier und das weiß doch eigentlich jeder.

Es gibt doch kein Recht, wenn Mandanten nichts sagen dürfen, sondern Wirre irgendwas behaupten, ohne alle Fakten zu kennen und dann den Mandanten fette Rechnungen präsentieren. Das ist ja wie ein Riesenbetrug entgegen STGB also. Doch kleine Polizisten fürchten sich vor den angeblichen Übermenschen namens Anwälte.

Das BMJ schrieb mir im Rahmen einer anderen Frage, dass BverfG-Urteile innerhalb kürzester Zeit ins Bundesgesetzblatt eingetragen werden. Mir fiel auf, dass da die zuständigen Sachbearbeiter das meist nicht machen.

Die Anwaltspflicht, die es bei Ihnen nicht gibt, ist nicht bundesweit und die andere Grundrechte werden also auch noch weiterhin gebrochen. Die Anwaltspflicht machen doch uns mündige Bürger zu einem Haufen Unmündige. Im BGB § 1 steht, dass ein jeder rechtsfähig ist. Auch das ist der ZPO- und BGB-"Mafia" egal.

Das ging in einem Verfahren sogar dahin, dass jemand nicht vor Gefahren gewarnt werden dürfe - es ging um Psychopathen, NSU, Stalker etc. Der Betroffene wolle keine Hilfe und nehme lieber seinen Tod in Kauf. Der Betroffene durfte sich nicht im Zivilverfahren äußern. Noch nicht einmal im Schriftsatz war etwas von dem angeblichen echten Mandanten aussagemässig oder per Unterschrift zu sehen.

Sein Anwalt drohte sogar im Zivilverfahren per Unterlassung dann mit Geldstrafe und Knast, wenn man seinen Mandanten auf Gefahren hinweise. Der Anwalt und bereits angezeigte Täter hatten panische Angst vor der Polizei. Die Zivilrichter fürchteten sich mit ihm und gaben ihm Recht, der Mandant dürfe getötet werden.

Aktenzeichen kann ich auf Wunsch gerne als Beispiel nachreichen und eine Kopie dieser Frage geht an das Bundesministerium für Justiz. Auch das BM darf gerne das Aktenzeichen erfragen und gerne auch dies als Aussage und Beweis an Strafverfolgungsbehörden oder OLG München, vorsitzenden Richter Götzl weiterleiten. Es ging auch um Namensverwechselungen, Lookalikes und einer der Namensvetter ist tot und etwaig war der Tod kein klassischer Suizid. Es ging mal um beide Personen in Wirklichkeit.

Aber es gibt auch viele andere fantasievolle Zivilverfahren, die per STGB 240 sowohl den Zivilrichtern als auch den Anwälten viele Jahre Knast für sich selber eingebracht hätten. Zivilverfahren stellen meist in Übel mit hohen Strafen und illegaler Nötigung dar. Amtspersonen sind darin als Täter auch erwähnt.

Die Zivilgesetze wurde dem STGB nicht angepaßt. Wieso? Dieses ist gleichzeitig eine besorgte Bürgeranfrage.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. März 2015
  • Frist
    21. April 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe bereits…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwaltspflicht vs Verfassungsrecht - Anwälte ohne Mandat - Mandant ohne Rechte [#8908]
Datum
18. März 2015 20:11
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe bereits eine andere Anfrage bei Ihnen laufen, die auch bereits an den richtigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden ist - dafür danke ich Ihnen, konnte aber noch nicht das Schreiben, krankheitsbedingt und recherchebedingt - hier im anderen Thread auf FragdenStaat.de hochladen. Es geht um das Verfassungsrecht und gesetzgebende Zuständigkeit, worüber ich Informationen ersuche, die Sie etwaig in Archiven haben. Es ist ja so, dass beim BverfG keinerlei Anwaltspflicht herrscht. Damit wird dem rechtlichen Gehör, der Handlungsfreiheit genüge getan, sowie dem 6 EMRK und auch Entzug des gesetzlichen Richters co-vorgebeugt, weil Anwälte in Zivilverfahren ja irgendwie "rumdealen", ohne dass der Mandant beim Schriftverkehr noch in der Gerichtsverhandlung erwünscht ist. Denn angeblich wollen Richter nur mit Anwälten im Termin reden, also Gerichtstermin, öffentlich, ohne dass die Mandanten zugegen sind. Die Anwaltsprozesse stehen so noch immer in der ZPO drin. Das ist aber bei Ihnen anders, man wird zwanghaft aber woanders ab Landgerichtsebene, woanders ab Bundessozialgericht in diese Kostenfalle namens Anwalt getrieben, gratis ist der trotz 6 EMRK auch nicht - PKH kann nämlich durchaus kosten und bekommt man nur, wenn man Erfolg haben könnte, das rechtliche Gehör ist für einen persönlich nicht da, man hat nämlich gar nichts zu sagen. Nur der Anwalt wird gehört. Der Rest hat die Klappe zu halten. Ich meine mich zu erinnern, dass zu Zeiten der BMJ exBM'in Zypries die Anwaltspflicht eigentlich komplett gekippt werden sollte, weil die eh meist nur Unsinn labern, nichts wirklich wissen, obwohl die per ZPO alles wissen müssen, wie der Mandant (Nichtwissen ist per ZPO nicht erlaubt ZPO 138 Absatz 4). Aber Anwälte wissen meist nichts. Ich suche also Informationen, wieso es noch eine Anwaltspflicht in verschiedenen Instanzen gibt, wenn sowieso klar, ist, dass Anwälte meist nur mit Kollegen rumdealen und kein Mandant erscheinen muss und meist auch noch unerwünscht ist und offiziell nichts sagen darf. Das ZPO Prozedere mit der Anwaltspflicht ist also gegen das Verfassungsrecht. Die ZPO und ähnliche Gesetze sind in sich unlogisch und verfassungsfeindlich. Vor Jahren, noch zu Zeiten von Frau Zypries, wurde die ZPO dahingehend geändert, dass auch in der ZPO das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Das sehen die Zivilgerichte jedoch nicht ein. Das dürfe nur ein Anwalt alles machen, nicht der Betroffene selber. Anwälte kosten Geld und obwohl die per BGB, Anwaltverein und Haftungsrecht für ihren verzapften Schmuh selber zahlen müssen, tun die das nicht, sondern werfen dem Mandanten eine Beratungsresistenz vor oder Querulantenwahn, obwohl der Mandant mit der richtigen Anwendung der Gesetze gewonnen hätte und nicht zahlen müßte. Die Anwaltspflicht verstößt gegen das GG und 6 EMRK auch in Verbindung mit 1 GG Absatz 2 und 20 GG Absatz 3. Die sind Aasgeier und das weiß doch eigentlich jeder. Es gibt doch kein Recht, wenn Mandanten nichts sagen dürfen, sondern Wirre irgendwas behaupten, ohne alle Fakten zu kennen und dann den Mandanten fette Rechnungen präsentieren. Das ist ja wie ein Riesenbetrug entgegen STGB also. Doch kleine Polizisten fürchten sich vor den angeblichen Übermenschen namens Anwälte. Das BMJ schrieb mir im Rahmen einer anderen Frage, dass BverfG-Urteile innerhalb kürzester Zeit ins Bundesgesetzblatt eingetragen werden. Mir fiel auf, dass da die zuständigen Sachbearbeiter das meist nicht machen. Die Anwaltspflicht, die es bei Ihnen nicht gibt, ist nicht bundesweit und die andere Grundrechte werden also auch noch weiterhin gebrochen. Die Anwaltspflicht machen doch uns mündige Bürger zu einem Haufen Unmündige. Im BGB § 1 steht, dass ein jeder rechtsfähig ist. Auch das ist der ZPO- und BGB-"Mafia" egal. Das ging in einem Verfahren sogar dahin, dass jemand nicht vor Gefahren gewarnt werden dürfe - es ging um Psychopathen, NSU, Stalker etc. Der Betroffene wolle keine Hilfe und nehme lieber seinen Tod in Kauf. Der Betroffene durfte sich nicht im Zivilverfahren äußern. Noch nicht einmal im Schriftsatz war etwas von dem angeblichen echten Mandanten aussagemässig oder per Unterschrift zu sehen. Sein Anwalt drohte sogar im Zivilverfahren per Unterlassung dann mit Geldstrafe und Knast, wenn man seinen Mandanten auf Gefahren hinweise. Der Anwalt und bereits angezeigte Täter hatten panische Angst vor der Polizei. Die Zivilrichter fürchteten sich mit ihm und gaben ihm Recht, der Mandant dürfe getötet werden. Aktenzeichen kann ich auf Wunsch gerne als Beispiel nachreichen und eine Kopie dieser Frage geht an das Bundesministerium für Justiz. Auch das BM darf gerne das Aktenzeichen erfragen und gerne auch dies als Aussage und Beweis an Strafverfolgungsbehörden oder OLG München, vorsitzenden Richter Götzl weiterleiten. Es ging auch um Namensverwechselungen, Lookalikes und einer der Namensvetter ist tot und etwaig war der Tod kein klassischer Suizid. Es ging mal um beide Personen in Wirklichkeit. Aber es gibt auch viele andere fantasievolle Zivilverfahren, die per STGB 240 sowohl den Zivilrichtern als auch den Anwälten viele Jahre Knast für sich selber eingebracht hätten. Zivilverfahren stellen meist in Übel mit hohen Strafen und illegaler Nötigung dar. Amtspersonen sind darin als Täter auch erwähnt. Die Zivilgesetze wurde dem STGB nicht angepaßt. Wieso? Dieses ist gleichzeitig eine besorgte Bürgeranfrage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
autoreply to Anwaltspflicht vs Verfassungsrecht - Anwälte ohne Mandat -
Datum
18. März 2015 20:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten zur Verfuegung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.