Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG

- interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum IFG NRW und VIG.
- interne Anweisungen oder Entscheidungen, dass eine Einwilligung zur Bearbeitung genannter Anfragen notwendig ist und ausschließlich postalisch erfolgen kann, während Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe c der DS-GVO die „Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ bereits ausdrücklich gestattet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#191857]
Datum
1. Juli 2020 12:55
An
Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum IFG NRW und VIG. - interne Anweisungen oder Entscheidungen, dass eine Einwilligung zur Bearbeitung genannter Anfragen notwendig ist und ausschließlich postalisch erfolgen kann, während Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe c der DS-GVO die „Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ bereits ausdrücklich gestattet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191857/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer u. a. EMail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#191857]
Datum
15. Juli 2020 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer u. a. EMail. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in mit der o. g. E-Mail begehren Sie Auskunft über „interne Anweisungen, Vorgaben o. ä.…
Von
Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit der o. g. E-Mail begehren Sie Auskunft über „interne Anweisungen, Vorgaben o. ä. zum Verhalten (des Kreises Kleve) gegenüber Anfragen zum IFG NRW und Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sowie interne Anweisungen oder Entscheidungen, dass eine Einwilligung zur Bearbeitung genannter Anfragen notwendig ist und ausschließlich postalisch erfolgen kann. Das Erfordernis einer Einwilligung zur „Bearbeitung“ Ihrer Anfrage ist tatsächlich nicht erforderlich. Ich interpretiere Ihre Anfrage aber in der Weise, dass Sie auf die Einwilligung zur Speicherung Ihrer Daten abheben. Hierzu ist nach hiesiger Auffassung sehr wohl die Einwilligung des Antragstellers erforderlich. Artikel 6 Ziffer 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) lässt die Verarbeitung Ihrer Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ zwar grundsätzlich zu, jedoch enthält das VIG keine eindeutigen Vorgaben darüber, weiche Daten zu diesem Zweck gespeichert werden dürfen. Auch ist eine Datenspeicherung zum Zwecke der ggf. beantragten Auskunftserteilung gegenüber Dritten erforderlich. Aus diesen Gründen wird hier das Erfordernis gesehen, die Einwilligung des Antragstellers eines Auskunftsbegehrens nach dem VIG in der hier in Rede stehenden Form, einzuholen. Gleichzeitig werden Sie mit dem Schreiben über die vorgesehene Datenspeicherung informiert. Ebenso sehe ich, im Einklang mit gängiger Rechtsprechung, im Falle der Antragstellung über ein Verbraucherportal, unter Verwendung automatisch generierter E-Mail-Adressen, das Erfordernis, durch das Einholen einer schriftlichen Bestätigung der persönlichen Daten zu prüfen, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um eine natürliche Person handelt. Dies ist Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach dem VIG. Da sich die Vorgehensweise des Kreises Kleve somit aus den rechtlichen Bestimmungen bzw. aus der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, existieren hierzu keine besonderen internen Anweisungen oder Vorgaben. Der Ihnen übermittelte Vordruck wurde hausintern mit der Abteilung „Zentrale Dienste“ im Fachbereich „Zentrale Aufgaben“ abgestimmt. Ich hoffe, ich konnte mit den hier erteilten Auskünften zum Vorgehen des Kreises Kleve Ihre Fragen beantworten. Wie ich in meinem Posteingang vom 17.07.2020 feststellen konnte, haben Sie die erforderliche Erklärung nun auch schriftlich erteilt, sodass einer weiteren Bearbeitung Ihrer Anfragen nach dem VIG zu Lebensmittelbetrieben in meinem Zuständigkeitsbereich nichts mehr im Wege steht. Sie werden dazu in den nächsten Tagen weiteren Schriftverkehr erhalten. Freundliche Grüße