Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG

interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.

Ergebnis der Anfrage

Angeblich gibt es keine solchen Anweisungen, obwohl andere Städte über den NRW-Städtetag solche erhalten haben.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. März 2019
  • Frist
    21. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60171]
Datum
6. März 2019 10:14
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Ihre Anfrage vom 06.03.2019 Sehr geehrter Absender, bitte teilen Sie mir für die abschließende Antwort Ihre posta…
Von
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Betreff
Ihre Anfrage vom 06.03.2019
Datum
1. April 2019 12:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Absender, bitte teilen Sie mir für die abschließende Antwort Ihre postalische Anschrift mit. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171] Sehr geehrt<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, inwieweit …
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171]
Datum
8. April 2019 16:15
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, inwieweit die Angabe meiner Anschrift für die Beantwortung der Anfrage von Belang ist und auf welchen rechtlichen Hintergrund Sie dies stützen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171] Sehr geehrter Absender, unter gewissen Umständen benötige ich Nachweise …
Von
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171]
Datum
8. April 2019 16:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Absender, unter gewissen Umständen benötige ich Nachweise über die Zustellung einer Antwort nach dem IFG (z.B. zur Berechnung von Fristen). Diese kann ich nur über eine Zustellung mittels Zustellungsauftrag an eine postalische Adresse erreichen. Unter Bezug auf Ihre o.a. Anfrage teile ich Ihnen inhaltlich mit, dass es keine grundsätzlichen städteregionalen (internen) Anweisungen zum Verhalten/Vorgehen von Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz gibt. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei, da es sich um eine einfache schriftliche Auskunft handelt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171]
Datum
8. April 2019 16:41
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Ihre Antwort, dass es keine Anweisungen, Vorgaben o.Ä. bzgl. Anfragen nach LFBG gäbe ist leider sehr unglaubwürdig, da Sie genau den selben Wortlaut zur Beantwortung solcher Anfragen verwenden, wie viele andere Behörden in ganz Deutschland. Zudem wird die Entscheidung, dass, obwohl lt. § 5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFGB von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll, sicherlich nicht von den einzelnen Sachbearbeitern unabhängig getroffen werden. Deshalb bitte ich um erneute Prüfung (auch auf eventuelle externe Weisungen etc.) und Zusendung der angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171] Sehr geehrter Absender, mit Ihrer ersten Anfrage haben Sie der Weitergab…
Von
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171]
Datum
10. April 2019 12:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Absender, mit Ihrer ersten Anfrage haben Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Für die weitere Bearbeitung der u.a. Nachfrage bitte ich um Mitteilung Ihres Einverständnisses zur Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an weitere Behörden (z.B. Ministerium). Ohne diesen Einverständnis ist mir eine Bearbeitung nicht möglich. Vielen Dank für eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre zeitnahe Mitteilung.…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171]
Datum
17. April 2019 10:03
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre zeitnahe Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisu…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.2019 [#60171]
Datum
31. Mai 2019 07:44
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60171) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ [#60171] [#60171]
Datum
7. Juni 2019 08:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/60171 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil seit 2 Monaten keine Antwort eingetroffen ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 60171.pdf Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.06.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ [#60171] [#60171]
Datum
7. Juni 2019 10:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.06.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60171]
Datum
17. Juni 2019 07:29
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60171) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60171]
Datum
24. Juni 2019 07:39
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60171) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 ggü. der Städteregion Aachen Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 ggü. der Städteregion Aachen
Datum
26. Juni 2019 14:34
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 ggü. der Städteregion Aachen Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5954/19 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail, mit der Sie mich bei Ihrer o.g. Informationszugangsanfrage um Vermittlung bitten. Darin teilen Sie mit, seit zwei Monaten keine Antwort auf Ihre Anfrage vom 6.3. erhalten zu haben. Aus dem auf fragdenstaat.de veröffentlichten Schriftwechsel konnte ich sehen, dass die Städteregion Aachen Ihnen mit Datum vom 8.4. mitgeteilt hat, „dass es keine grundsätzlichen städteregionalen (internen) Anweisungen zum Verhalten/Vorgehen von Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz gibt.“ Aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht lässt sich dazu folgendes sagen: Soweit beantragte Unterlagen bei der öffentlichen Stelle nicht vorhanden sind, besteht auch keine Informationsbeschaffungspflicht. Eine öffentliche Stelle kann nur eine bei ihr vorhandene Information zur Verfügung stellen. Da sich zum einen keine Anhaltspunkte dafür finden, warum an dieser Aussage zu zweifeln ist und sie sich zum anderen schlichtweg auch nicht widerlegen lässt, kann ich mich Ihrer Vermutung, die Antwort sei unglaubwürdig, nicht anschließen. Aus diesen Gründen werde ich davon absehen, Ihrem Vermittlungsersuchen nachzukommen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 ggü. der Städteregion Aachen [#60171] Sehr geehrteAntragsteller…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2019 ggü. der Städteregion Aachen [#60171]
Datum
27. Juni 2019 11:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Wie ich auch am 8. April der Stadt Aachen schrieb, ist deren Aussage, dass solche Anweisungen nicht vorliegen würden sehr unglaubwürdig, da diese mit genau dem gleichen Wortlaut wie andere Behörden aus NRW antwortet, die entsprechende Anweisungen erhalten haben. Deshalb bitte ich Sie, die Vermittlung aufrechtzuerhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>