Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG

interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    6. März 2019
  • Frist
    5. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: interne Anweis…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60173]
Datum
6. März 2019 10:20
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60173]
Datum
18. April 2019 09:36
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60173) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60173]
Datum
21. Mai 2019 11:26
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60173) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 40 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60173]
Datum
7. Juni 2019 09:06
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60173) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in am 06. März 2019 stellte ich an das Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbrauc…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage "Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG"
Datum
7. Juni 2019
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in am 06. März 2019 stellte ich an das Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Regensburg eine Anfrage über "interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll." Auf diese Anfrage und Statusabfragen vom 18. April und 21. Mai habe ich keinerlei Reaktion des Amtes erhalten, sodass ich mich nun an Sie als deren dienstaufsichtsführende Person zur Klärung des Sachverhaltes wende. Meine bisherigen Kommunikationsversuche finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage "Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG" [#60173]
Datum
13. Juni 2019 07:38
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60173) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 63 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2…
An Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage "Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG" [#60173]
Datum
21. Juni 2019 09:02
An
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 06.03.2019 (#60173) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 71 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 06.03.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage, die Sie unter dem Betreff „Anweisungen bzg…
Von
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 06.03.2019
Datum
26. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
566,2 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage, die Sie unter dem Betreff „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [gemeint dürfte das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- sein]‘ an uns gerichtet haben, haben wir erhalten. Ihrer Emailadresse ist zu entnehmen, dass die Anfrage im Rahmen der Aktion „Topf Secret‘ von foodwatch und FragDenStaat gestellt wurde. Zuerst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG handelt, da keine der Nrn. 1 bis 7 einschlägig ist. Sie kritisierten mittlerweile mehrfach, dass unsererseits eine gesetzlich vorgeschriebene Frist überschritten wurde. Aus welcher Gesetzesgrundlage sich diese Frist ergibt, wird nicht aufgeführt. Vermutlich beziehen Sie sich auf § 5 Abs. 2 VIG. Da es sich wie eben dargelegt aber nicht um einen Antrag nach 82 VIG handelt, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine gesetzliche Fristsetzung zur Bearbeitung Ihrer Anfrage liegt mithin nicht vor. Eingehende Bürgeranfragen und Anträge werden unsererseits der Reihenfolge Ihres Eingangs nach bearbeitet. Da uns, wie Ihnen sicherlich bekanntist, durch die Online-Plattform „Topf Secret“ im Vergleich zu den Vorjahren ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist, nimmt die Bearbeitung derzeit leider deutlich mehr Zeit in Anspruch. Dies bitten wir zu entschuldigen. Nach Prüfung Ihrer Anfrage erhalten Sie die Informationen in einem gesonderten Schreiben sofern wir uns für die Informationsgewährung entscheiden.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
lhre Anfrage vom 06.03.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in im Rahmen der Bearbeitung lhrer Anfrage, die Sie unter d…
Von
Stadt Regensburg - Umweltamt, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
lhre Anfrage vom 06.03.2019
Datum
25. September 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
539,4 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in im Rahmen der Bearbeitung lhrer Anfrage, die Sie unter dem Betreff ,,Antrag nach BayDSG/BayUlGA/lG" - ,,Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG" an uns §erichtet haben, teilen wir lhnen mit, dass eine erste Überprüfung ergeben hat, dass es sich vorliegend um einen Antrag auf Informationszugang nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) handelt. Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUlG) ist nicht einschlägig, da die begehrten lnformationen keine Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Auch handelt es sich bei lhrer Anfrage nicht um einen Antrag auf Zugang zu lnformationen nach s 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VlG), da keine der dortigen Nrn. 1 bis 7 einschlägig ist. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgelliche Weitervenruendung gerichtetes lnteresse glaubhaft dargelegt wird. Zur weiteren Bearbeitung bitten wir Sie daher, uns schriftlich lhr berechtigtes lnteresse an der Auskunft darzulegen.